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5 StR 531/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. November 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2013
beschlossen:
Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten [X.] zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme ban-denmäßigen Handeltreibens nicht entgegen
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
Ju-ni
2004
3 StR
344/03, [X.]St 49, 177).
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
[X.]
Meta
25.11.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 531/13 (REWIS RS 2013, 852)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 852
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