Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 531/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 852

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5 StR 531/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. November 2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2013
beschlossen:

Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. April 2013 werden nach § 349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen.

Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels
zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vertretbare Zusammenfassung der mehrfach durchgeführten [X.] zu einer einzigen Bewertungseinheit steht der Annahme ban-denmäßigen Handeltreibens nicht entgegen
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
Ju-ni
2004

3 StR
344/03, [X.]St 49, 177).

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

[X.]

Meta

5 StR 531/13

25.11.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2013, Az. 5 StR 531/13 (REWIS RS 2013, 852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 852

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 491/15

Zitiert

4 StR 691/10

5 StR 531/13

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