Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. Xa ZB 10/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4978

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZB 10/09 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Gebrauchsmuster 201 22 096 - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 12. Juli 2010 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15. April 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. 1 1. Der Senat hat nicht verkannt, dass die Antragsgegnerin den Be-schluss des Patentgerichts nicht nur wegen fehlender Begründung (§ 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Nr. 6 [X.]), sondern auch we-gen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 2 Nr. 6 [X.]) angegriffen hat. Er hat sich in seinem Beschluss vom 15. April 2010 (dort [X.]. 6 ff.) mit bei-den [X.] befasst und diese für unbegründet erachtet. Hierin liegt keine [X.] des rechtlichen Gehörs. 2 3 2. Der Senat hat auch die von der Antragsgegnerin erhobene weitere Rüge, das Patentgericht hätte ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass es die Löschung des Streitgebrauchsmusters beabsichtige, bei seiner Entschei-dung berücksichtigt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es eines solchen Hinweises auch unter den von der Antragstellerin vorgetragenen Umständen nicht bedurfte ([X.]. 22 f.). Auch hierin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. - 3 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] und § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 4 Meier-Beck [X.]

Grabinski

Bacher [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 35 W(pat) 428/08 -

Meta

Xa ZB 10/09

12.07.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. Xa ZB 10/09 (REWIS RS 2010, 4978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4978

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