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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aufenthaltsrecht nach rückwirkender Aufhebung der Einbürgerung; Revisionszulassung
Die Beschwerde des [X.] ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem [X.] Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Ausländer, dessen Einbürgerung ex tunc zurückgenommen wurde, ein ehemaliger [X.] im Sinne des § 38 [X.] ist bzw. ob der Aufenthaltstitel, den der Ausländer vor der Einbürgerung innehatte, im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder "[X.]" oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.
Meta
1 B 11/10, 1 B 11/10 (1 C 16/10)
06.09.2010
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Februar 2010, Az: 9 A 2080/09, Beschluss
§ 38 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.09.2010, Az. 1 B 11/10, 1 B 11/10 (1 C 16/10) (REWIS RS 2010, 3631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3631
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 B 27/09, 1 B 27/09, 1 PKH 15/09 (1 C 2/10) (Bundesverwaltungsgericht)
Wiedererlangung eines Aufenthaltstitels nach rückwirkender Aufhebung der Einbürgerung; Revisionszulassung
1 C 2/10 (Bundesverwaltungsgericht)
Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel
1 C 16/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Einbürgerung scheitert nicht an Identitätstäuschung, wenn Ausländerbehörde hieraus keine Konsequenzen gezogen hat
Nichtanrechnung von unter Identitätstäuschung zurückgelegten Aufenthaltszeiten bei der Einbürgerung
1 C 15/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Rücknahme einer Einbürgerung wegen Mehrehe
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