Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. 1 C 2/10

1. Senat | REWIS RS 2011, 7382

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Gegenstand

Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel


Leitsatz

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier: Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die ihm 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgilt, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

2

Der 1959 geborene Kläger stammt aus [X.]. Er hat sechs Kinder, davon drei mit seiner jetzigen in [X.] lebenden Ehefrau und drei mit [X.] Frauen. Er reiste erstmals im November 1977 nach [X.] ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im März 1982 kehrte er nach [X.] zurück und heiratete dort im August 1982 seine heutige Ehefrau nach islamischem Ritus.

3

Im September 1986 erteilte ihm die [X.] Botschaft in [X.] ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, nachdem er unter Vorlage einer Urkunde der "Orthodox Church of [X.]" behauptet hatte, die [X.] Staatsangehörige Frau M. im August 1986 in [X.] geheiratet zu haben. Dabei hatte er seine vorausgegangene Eheschließung in [X.] nicht angegeben. Er reiste im September 1986 nach [X.] ein und erhielt hier im November 1986 zunächst eine befristete, im August 1989 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

4

Die Ehe mit Frau M. wurde im Juli 1991 geschieden. Im Juli 1994 heiratete der Kläger in [X.] die [X.] Staatsangehörige [X.] Im September 1994 erteilte ihm der Beklagte daraufhin eine Aufenthaltsberechtigung. Der Kläger wurde auf seinen Antrag hin am 12. Januar 1998 eingebürgert, nachdem er zuvor aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war. Die Ehe mit [X.] wurde im Oktober 2000 geschieden.

5

Im Januar 2001 sprach [X.], die in [X.] lebende Ehefrau des [X.], mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik [X.] in [X.] vor und begehrte ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zum Kläger, der ihr Ehemann und Vater der Kinder sei. Erst dadurch erhielten die [X.] Behörden Kenntnis von der Ehe in [X.]. In der Folge wurde zusätzlich bekannt, dass es eine "Orthodox Church of [X.]" in [X.], die angeblich die Urkunde über die Eheschließung des [X.] mit Frau M. ausgestellt hatte, zu keinem [X.]punkt gegeben hat. Daraufhin nahm der Beklagte die Einbürgerung des [X.] mit Bescheid vom 13. November 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

6

Im November 2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung. Der Beklagte stellte ihm zwar einen Reiseausweis für Staatenlose aus und erteilte ihm im Januar 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zur Ausübung des Sorgerechts gegenüber seiner Tochter [X.], die aus der Verbindung mit [X.] im August 1995 geboren worden war. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung lehnte der Beklagte jedoch mit Bescheid vom 8. März 2006 ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass sich die Aufenthaltsberechtigung vom September 1994 durch die Einbürgerung des [X.] nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe. Nach Sinn und Zweck der Bestimmung könne sie nicht wieder aufleben. Auch eine neue Niederlassungserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, da er weder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch sein Lebensunterhalt gesichert sei.

7

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die ihm am 19. September 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgelte, hilfsweise hat er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, durch den dem Kläger die Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sei für die Vergangenheit nicht entfallen. Mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung werde aufenthaltsrechtlich wieder an den im [X.]punkt der Einbürgerung bestehenden ausländerrechtlichen Status angeknüpft.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil durch Beschluss vom 30. September 2009 geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit der Einbürgerung des [X.] sei seine Aufenthaltsberechtigung unwirksam geworden, sie habe sich gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde habe der Kläger die [X.] Staatsangehörigkeit erworben. Damit sei der Regelungsgegenstand der ihm zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung, nämlich sein Aufenthaltsrecht als Ausländer im [X.], entfallen. Entgegen der Ansicht des [X.] sei durch die mit ex-tunc-Wirkung versehene Rücknahme der Einbürgerung gemäß § 48 VwVfG die zuvor erloschene Aufenthaltsberechtigung nicht wieder wirksam geworden. Ein derartiges Wiederaufleben würde dem Erledigungstatbestand des § 43 Abs. 2 VwVfG widersprechen. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten sei es zwingend, dass für die erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssten und dies in einem Antragsverfahren geprüft werde. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis sei ebenfalls unbegründet. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei über den Anspruch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Weder sei der Kläger seit acht Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990). Darüber hinaus erfülle er nicht das Erfordernis der Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit. Im [X.]punkt der Ablehnung seines Antrags und auch danach habe er Leistungen nach dem [X.] bezogen. Er beziehe auch jetzt noch solche Leistungen. Auch nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] könne er keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Es fehle jedenfalls an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 [X.].

9

Der Kläger begründet die vom Senat zugelassene Revision im Wesentlichen wie folgt: Die Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung von 1994 sei nicht entfallen. Zwar sei zunächst eine Erledigung dieses Titels mit seiner Einbürgerung eingetreten, denn ab diesem [X.]punkt habe er die [X.] Staatsangehörigkeit besessen und keines Aufenthaltstitels mehr bedurft. Die Erledigung sei jedoch nur für den [X.]raum eingetreten, in dem er [X.]r gewesen sei, und habe mit unanfechtbarer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung geendet. Von diesem [X.]punkt an sei er wieder Ausländer und habe wieder eines Aufenthaltstitels bedurft. [X.] werde wieder an den aufenthaltsrechtlichen Status angeknüpft, der bis zur Einbürgerung bestanden habe. Die [X.] als "[X.]r" müsse nachträglich im ausländerrechtlichen Sinne als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen werden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte die vor Erlangung der Einbürgerung erworbenen Aufenthaltstitel nicht zurückgenommen habe. Er habe nicht einmal nach § 48 VwVfG geprüft, ob dies erforderlich gewesen wäre. Die früher erteilte Aufenthaltsberechtigung sei wieder wirksam geworden und gelte nunmehr als Niederlassungserlaubnis fort. Richtigerweise habe das Verwaltungsgericht auf § 38 [X.] hingewiesen.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt den angegriffenen Beschluss des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch dessen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hat (1.a), nicht wieder aufgelebt ist (1.b) und der Kläger auch keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis hat (2.).

1. Der Hauptantrag des [X.], die Fortgeltung der ihm 1994 erteilten Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis festzustellen, ist unbegründet. Mit dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des [X.] im Jahr 1998 hat sich die ihm zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt und ist auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder aufgelebt.

a) Mit der Einbürgerung hat sich die dem Kläger nach § 27 AuslG 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 [X.] Verwaltungsverfahrensgesetz erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch [X.]ablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Voraussetzungen eingetreten ist. So liegt es hier. § 43 Abs. 2 VwVfG ist auf Aufenthaltstitel nach dem [X.] 1990 - hier: die Aufenthaltsberechtigung des [X.] gemäß § 27 AuslG 1990 - anwendbar. Die auf diese besondere Fallkonstellation nicht bezogenen Erlöschenstatbestände nach § 44 AuslG 1990 (jetzt § 51 [X.]) stehen dem nicht entgegen.

§ 43 Abs. 2 VwVfG steht in innerem Zusammenhang mit der in § 35 Satz 1 VwVfG normierten Regelungsfunktion des Verwaltungsakts. Nach § 35 Satz 1 VwVfG ist Gegenstand des Verwaltungsakts eine nach außen gerichtete Regelung eines Einzelfalles. Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - [X.] 7 [X.] 83.84 - [X.]E 77, 268 <271 ff.>). § 43 Abs. 2 VwVfG erfasst gewissermaßen spiegelbildlich die Fälle, in denen die dem Verwaltungsakt ursprünglich zukommende steuernde Funktion des Verwaltungshandelns nachträglich entfällt. Dies kann - wie die katalogartige Aufzählung des § 43 Abs. 2 VwVfG zeigt - in unterschiedlicher Weise geschehen. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - [X.] 4 [X.] 11.97 - [X.] 316 § 43 VwVfG [X.]0 S. 4). Als Beispiel nennt § 43 Abs. 2 VwVfG den [X.]ablauf, ohne damit jedoch andere Fälle auszuschließen. § 43 Abs. 2 letzte Alternative VwVfG formuliert dies im Sinne eines Auffangtatbestandes als Erledigung "in anderer Weise". Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - [X.] 7 [X.] 5.08 - [X.] 345 § 6 VwVG [X.] S. 2).

Mit der Einbürgerung des [X.] ist der Regelungszweck der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung, der in der Vermittlung und Ausgestaltung seines Aufenthaltsrechts als Ausländer in der [X.] lag, weggefallen. Sein Aufenthalt in [X.] bedurfte mit dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit nicht mehr einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 3 AuslG 1990, zumal das Gesetz nur auf Ausländer Anwendung findet (§ 1 AuslG 1990). Die Steuerungsfunktion der Aufenthaltsgenehmigung war hier nachträglich entfallen, der Aufenthaltstitel konnte ab dem [X.]punkt der Einbürgerung keine Rechtsfolgen mehr zeitigen. Damit hatte sich die Aufenthaltsberechtigung auf andere Weise erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Weder hätte es zur Beendigung der Wirksamkeit der Aufenthaltsberechtigung eines rechtsgestaltenden Akts bedurft noch ist ein solcher erfolgt.

b) Mit der rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung ist die erledigte Aufenthaltsberechtigung nicht wieder aufgelebt und konnte daher auch nicht mehr die ihr ursprünglich zukommenden Rechtswirkungen entfalten.

Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führenden Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des [X.] nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - [X.] 3 [X.] 11.06 - [X.]E 129, 66 <70>). Nur dies führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil der häufig im jeweiligen Fachrecht verortete Grund der Erledigung und die Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets berücksichtigt werden können.

Mit Recht kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass das ordnungsrechtliche Grundanliegen des Ausländerrechts einem Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung nach Rücknahme der Einbürgerung des [X.] entgegensteht. Denn die Ausländerbehörde konnte vom [X.]punkt der Einbürgerung des [X.] an nicht mehr mit ausländerrechtlichen Mitteln auf ein mögliches Fehlverhalten des [X.] reagieren, etwa ihm gegenüber eine Ausweisung aussprechen. Die Auffassung der Revision kann daher zu Wertungswidersprüchen führen. Denn ein Ausländer, der sich durch Täuschung die Einbürgerung erschlichen und dann einen Ausweisungstatbestand erfüllt hat, stünde unter Umständen besser da als ein Ausländer, auf dessen Fehlverhalten eine unmittelbare ausländerbehördliche Reaktion erfolgt. Zwar wird in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine ausländerbehördliche Reaktion auf die Verwirklichung aufenthaltsbeendender Tatbestände auch noch nach Rücknahme der Einbürgerung möglich sei (vgl. [X.], [X.] 2009, 303 <304, 308>). Aber auch eine solche, der Ausländerbehörde möglicherweise erst Jahre später eröffnete Reaktion bedeutet eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des Betroffenen insofern, als [X.] durch mittlerweile eingetretene tatsächliche Änderungen hinsichtlich der Gefahrenprognose und der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen verbraucht sein oder an Gewicht verloren haben können. Im Übrigen stünde ein Ausländer, dessen Einbürgerung wegen schweren Fehlverhaltens ex tunc zurückgenommen wurde, besser da als ein solcher, der die [X.] Staatsangehörigkeit ex nunc verliert, denn bei letzterem kommt ein Wiederaufleben des früheren Aufenthaltstitels schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einbürgerung als erledigendes Ereignis nicht rückwirkend beseitigt wurde.

Dieser für das Ausländerrecht maßgeblichen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach einem von der Revision angeführten Urteil des [X.] zum Beamtenrecht vom 23. August 1995 - 1 UE 2433/91 - ([X.] 1996, 59) die Rücknahme einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur die konkrete Ernennung betrifft mit der Folge, dass wieder ein Probebeamtenverhältnis hergestellt wird. Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 1997 - 2 [X.] - [X.]E 85, 351, ihm folgend [X.], Urteil vom 21. Oktober 1999 - [X.] 2 [X.] 11.99 - [X.]E 109, 365 <369>), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.

Für die seit 1. Januar 2005 geltende Rechtslage spricht zudem die in § 38 [X.] getroffene Regelung gegen ein Wiederaufleben der erledigten Aufenthaltsberechtigung. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist einem ehemaligen [X.], der die [X.] Staatsangehörigkeit verloren hat, unter bestimmten (erleichterten) Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis ([X.]) oder eine Aufenthaltserlaubnis (Nr. 2) zu erteilen. Wenn die Vorschrift auch nicht vorrangig für ehemalige [X.] geschaffen wurde, die zuvor Ausländer waren (zum gesetzgeberischen Regelungsziel vgl. BTDrucks 15/420 S. 84 f. sowie [X.], in: GK-[X.], Stand: Juni 2007, § 38 Rn. 1), so erfasst sie diesen Personenkreis doch mit. § 38 [X.] knüpft bei einem Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit ex nunc nicht an einen etwa vor dem Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltsstatus des ehemaligen [X.] an, sondern begründet lediglich für den Fall der neu oder wieder entstandenen [X.] Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltstiteln unter erleichterten Voraussetzungen. Offensichtlich ist der Gesetzgeber also nicht von einem Wiederaufleben eines etwaigen, vor Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit vorhandenen Aufenthaltstitels ausgegangen. Ist aber im Fall eines Verlustes der Staatsangehörigkeit ex nunc nur der Neuerwerb einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis möglich (§ 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall einer ex-tunc-Rücknahme der Einbürgerung ein Ausländer, der arglistig getäuscht hat, in den Genuss eines automatischen Wiederauflebens des früheren Aufenthaltstitels käme.

[X.] ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache [X.] 1 [X.] 16.10 zur [X.] in der Entscheidungssammlung [X.]E vorgesehen).

2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch des [X.] auf Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis abgelehnt.

Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag - damals gerichtet auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG 1990 - im November 2004 und damit vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Januar 2005 gestellt. § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sieht vor, dass über vor Inkrafttreten des Gesetzes gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht zu entscheiden ist. Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gunsten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - [X.] 1 [X.] 21.09 - [X.] 2011, 182, zur [X.] in der Entscheidungssammlung [X.]E vorgesehen, Rn. 9). Der Kläger kann jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen.

Nach der vorrangig zugrunde zu legenden Rechtslage bei Antragstellung des [X.] im November 2004 ist für die Erteilung einer Berechtigung zum Daueraufenthalt § 27 AuslG 1990 maßgeblich. Der Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung steht jedoch entgegen, dass der Kläger zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] nicht - wie in § 27 Abs. 2 [X.] Buchst. [X.] 1990 verlangt - seit acht Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Denn während der [X.] der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender achtjähriger [X.] bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - [X.] 1 [X.] 6.01 - [X.]E 115, 352 <355> zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - [X.] 1 [X.] 24.08 - [X.]E 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 [X.]). Außerdem fehlt es beim Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der Sicherung des Lebensunterhalts und damit an der Erteilungsvoraussetzung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990.

Auch die seit 1. Januar 2005 maßgeblichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer direkten noch aus einer entsprechenden Anwendung des § 38 [X.]. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] setzt voraus, dass der Betroffene bei Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als [X.]r seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] hatte. Bei dem Kläger liegt ein solcher fünfjähriger Aufenthalt - unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Aufenthalt als "[X.]r" gehandelt hat - aber schon deshalb nicht vor, weil die Einbürgerung vom 12. Januar 1998 bereits mit Bescheid vom 13. November 2001 zurückgenommen worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache [X.] 1 [X.] 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erteilt werden. Eine analoge Anwendung kommt aber nur für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 2 der Vorschrift in Betracht, nicht hingegen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach [X.] der Vorschrift. Denn der Betroffene kann die zeitliche Voraussetzung der [X.] in Fällen der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 [X.] schon deshalb nicht erfüllen, weil die Rücknahme nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Einbürgerung erfolgen darf (§ 35 Abs. 3 [X.]).

Die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 [X.] ist nicht Gegenstand der Klage. Eine solche Aufenthaltserlaubnis könnte dem Kläger im Übrigen aber auch nicht erteilt werden, weil kein besonderer Fall im Sinne von § 38 Abs. 3 [X.] vorliegt, der ein Abweichen von den fehlenden Erteilungsvoraussetzungen des § 5 [X.] rechtfertigt. Denn die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung von 1994, in deren Besitz er bis zur Einbürgerung im Januar 1998 war, war durch Täuschung erschlichen und damit rücknehmbar nach § 48 VwVfG. Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 [X.] setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache [X.] 1 [X.] 16.10). Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, kann der Betroffene nach rückwirkendem Verlust seiner [X.] Staatsangehörigkeit keine weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten. Im Übrigen steht bei einem von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der nunmehrigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der [X.] nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 [X.] [X.] entgegen. Die Annahme eines besonderen Falles ist bei einem solchen Sachverhalt - und so auch hier - regelmäßig ausgeschlossen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 [X.]. Es fehlt insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wie das § 9 Abs. 2 [X.] [X.] verlangt. Denn während der [X.] der zurückgenommenen Einbürgerung besaß der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis. Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger [X.] bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.[X.] Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 [X.]). Dieses Erfordernis erfüllt der Kläger mit seiner ihm im Januar 2006 aus familiären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis zum maßgeblichen [X.]punkt der Entscheidung des [X.] im September 2009 nicht.

Meta

1 C 2/10

19.04.2011

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 30. September 2009, Az: 12 LC 77/07, Beschluss

§ 5 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 38 Abs 3 AufenthG 2004, § 104 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 1 AuslG 1990, § 27 AuslG 1990, § 44 AuslG 1990, § 35 VwVfG, § 43 Abs 2 VwVfG, § 48 VwVfG, § 35 RuStAG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.04.2011, Az. 1 C 2/10 (REWIS RS 2011, 7382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7382

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VIII ZB 31/12

3 ZB 13.2116, 3 ZB 13.2117

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