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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April
2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
25. April 2013
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 2012 nach §
349 Abs. 4 StPO in den Fällen 3, 5 und 7 der Urteils-gründe aufgehoben; in den Fällen 3 und 7 wird das [X.] gemäß § 206a StPO eingestellt, im Fall 5 wird der Angeklagte freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden insoweit der Staatskasse auferlegt.
2.
Im Übrigen (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 12) wird das ge-nannte Urteil auf die Revision des Angeklagten nach §
349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die jeweils aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung gemäß Ziffer 2
wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendschutzkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (Tat 12), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 1
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acht Fällen (Taten 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11), davon in zwei Fällen in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen (Taten 3, 5 und 7) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hierge-gen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB aF) steht
entsprechend den Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift
jeweils das Verfah-renshindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. In den Fällen 3 und 7 führt dies zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO, im Fall 5 zum Freispruch, weil das [X.] den ursprünglich in der zugelassenen An-klageschrift erhobenen
schwereren
Vorwurf der sexuellen Nötigung (§
177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als nicht erwiesen angesehen hat (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2005
5 StR 14/04, [X.]St 50, 16, 30).
2. Auch die Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fall 12: § 176a Abs. 2 Nr.1 StGB) und wegen sexuellen [X.] (Fälle 1, 2, 4, 6 sowie 8 bis 11: § 176 Abs. 1 aF
und nF) haben keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass der sub-jektive Tatbestand des Angeklagten in Bezug auf die Unterschreitung der [X.] bei den vier [X.] verwirklicht ist.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass zwei der [X.] zu den [X.] mindestens 14 Jahre alt gewesen seien (Fälle 2,
Das [X.] widerlegt die Einlassung des Angeklagten zwar inso-weit, als es
rechtsfehlerfrei
feststellt, dass die Taten zum Nachteil der 2
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Tatopfer vor deren Erreichen der [X.] begangen wurden. Es erörtert jedoch nicht, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Taten mit der Mög-lichkeit rechnete oder gar wusste, dass die Tatopfer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe ergibt sich
dies nicht. Hinsichtlich eines Tatopfers (Fälle 8 bis 12) örperlich be-
Dass der Angeklagte das kindliche Alter dieses letzten Opfers in sein Vorstellungsbild aufgenommen hatte, ist dem Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen.
3. Die Schuldsprüche wegen (einmal
schweren) sexuellen [X.] sind daher aufzuheben. Dies führt in den Fällen 10 bis 12 auch zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Die bisherigen
rechtsfehlerfrei ge-troffenen
Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können jeweils [X.] bleiben.
[X.] Raum Schneider
König Bellay
6
Meta
25.04.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. 5 StR 144/13 (REWIS RS 2013, 6286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6286
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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