Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 4 StR 186/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9866

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070617B4STR186.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 186/17

vom
7. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7.
Juni 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2016 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbe-fohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in neun Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf.
2.
Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das [X.] hat bei der Bestimmung des Strafrahmens für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und bei der Strafzumessung in allen Einzelfällen je-weils zu Lasten des Angeklagten zwischen ihm und der [X.] ein erhebliches Altersgefälle vorliegt

[UA
14]. Diese Erwägung stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des §
46 Abs.
3 StGB dar. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt:

46 Abs.
3 StGB hinaus auch solche Umstände, die

ohne Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu sein

gerade den gesetzgeberischen [X.] für seine Schaffung bildeten oder für die Tat typisch sind (vgl. hierzu etwa [X.] in [X.]/[X.] StGB 29.
Aufl., §
46 Rn.
45c, 46 mwN). Das Bestehen eines Altersgefälles zwischen Täter und Opfer als sol-chem ist in dem Schutzzweck des Tatbestandes des sexuellen [X.] eines Kindes und der Schutzaltersgrenze von 14
Jahren ange-legt. Eine nicht unerhebliche Höhe dieses Altersgefälles, die im Fall des 1975 geborenen Beschwerdeführers und der 2004 und 2005 geborenen Geschädigten keineswegs auf der Hand liegt, ist für Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zumindest typisch. Allenfalls in einer geringen Altersdifferenz zwischen einem (jugendlichen oder heranwachsenden) Täter und einem kindlichen Opfer kann ein strafzumessungsrechtlicher Sonderfall liegen, dem indes strafmildernde Wirkung zukommt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
Februar 2016

2
StR
9/16, juris Rn.
5 und vom 5.
April 2005

4
StR
95/15, [X.], 387 jeweils mwN; vgl. insbeson-dere auch BT-Drucks. 13/8567 S.
32, 81; 15/350 S.
18

Zwar war der Angeklagte nicht nur deutlich älter als die Geschädigten, er nahm auch eine Vaterstellung mit entsprechender Autorität ihnen gegenüber ein. Diesen Umstand hat das
[X.] aber bereits durch die strafschärfend 2
3
4
-
4
-
gewürdigte tateinheitliche Verwirklichung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt. Der [X.] kann daher letztlich nicht aus-schließen, dass ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Strafen
erkannt worden wäre. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt und die rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen hiervon nicht berührt sind, können diese bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Feilcke
Paul

Meta

4 StR 186/17

07.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2017, Az. 4 StR 186/17 (REWIS RS 2017, 9866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9866

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4 StR 186/17

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