Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2007, Az. AnwZ (B) 76/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 2000

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 76/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof Terno, [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] und [X.] sowie Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwältin [X.] und Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 17. September 2007 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der 1939 geborene Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und 1984 zum Notar ernannt. Im Hinblick auf gegen ihn erhobene Vorwürfe wegen der Verletzung von [X.] in den Jahren 1990 und 1 - 3 - 1991 verzichtete er 1992 auf seine Zulassung als Notar. In diesem Zusammen-hang gab er am 20. Februar 1992 ein abstraktes vollstreckbares Schuldaner-kenntnis über 4 Mio. DM gegenüber der [X.] [X.] ab, die im Rahmen der Vertrauensschadenshaftung für die Schäden eingetreten war. Einen daraufhin von der Landesjustizverwaltung verfügten Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt vom 26. Juli 1993 hob der Senat mit [X.]eschluss vom 24. Oktober 1994 mit Rücksicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung des Antragstellers mit der Versicherung, der die Abwicklung der Vertrauensscha-denhaftung oblag, auf ([X.] ([X.]) 35/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 29). Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen wegen der Verletzung der [X.] ver-zichtete der Antragsteller 1998 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Jahre 1998 wurde der Antragsteller durch das [X.]

mehrfach wegen Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil er sich zum Nachteil der Auftraggeber über [X.] für an ihn geleistete Zahlun-gen im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen hinweggesetzt hatte. Aus diesen Verurteilungen und einem weiteren gleich gelagerten Vorfall bildete das [X.]mit Urteil vom 15. Juli 1998 ( [X.]/95) eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Verbüßung der Hälfte dieser Frei-heitsstrafe wurde der Strafrest mit [X.]eschluss des [X.]vom 15. März 2001 ( [X.]) auf drei Jahre zur [X.]ewährung ausgesetzt und nach Ablauf der [X.]ewährungszeit mit einem weiteren [X.]eschluss des Land-gerichts vom 17. Mai 2004 erlassen. Der Versuch des Antragstellers, mit dem Vertrauensschadensversicherer der [X.] und der [X.] eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, scheiterte an deren Weigerung. Andere Verbindlichkeiten hat der Antragsteller nicht. Aus dem Schuldanerkenntnis wird nicht vollstreckt, weil der Antragsteller ausweislich einer 1998 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung kein vollstreckbares Vermögen hat. 2 - 4 - Am 19. Juni 2004 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 9. Mai 2005 zurück. Der Antragsteller erscheine angesichts seiner [X.] im Sinne von § 7 Nr. 5 [X.]RAO unwürdig, den [X.]eruf des Rechtsanwalts aus-zuüben. Außerdem liege wegen des [X.] vor. 3 Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Sei-nen Antrag hat der [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] zurückgewiesen. Mit der sofortigen [X.]eschwerde, deren Zurückwei-sung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt er seinen Zulassungsantrag [X.]. 4 I[X.] Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO zulässig. Es hat aber keinen Erfolg. Die Zurückweisung des Zulassungsantrags durch die [X.] ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 5 1. Der Versagungsgrund unwürdigen Verhaltens nach § 7 Nr. 5 [X.]RAO liegt nicht vor; dies hat der [X.] zu Recht festgestellt. 6 2. Der Antragsteller befindet sich aber in Vermögensverfall, so dass sein Zulassungsantrag aus diesem Grund zurückzuweisen war. 7 a) Nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der [X.]ewerber in Vermögensverfall geraten ist. [X.] - 5 - fall liegt vor, wenn der [X.]ewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle [X.], die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbe-sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 3. Juli 2006, [X.] ([X.]) 28/05, unveröff.). b) In diesem Sinne war das Vermögen des Antragstellers bei Erlass des angefochtenen [X.]escheids in Verfall geraten. 9 aa) Über das Vermögen des Antragstellers war zwar das Insolvenzver-fahren nicht eröffnet worden. Der Antragsteller war auch weder in dem Schuld-nerverzeichnis des Insolvenzgerichts noch in dem des [X.]. Gegen ihn besteht auch nur noch eine Forderung, allerdings mit 4 Mio. DM in beträchtlicher Höhe. Zu ihrer Erfüllung war und ist der Antragsteller, was er selbst einräumt, auf Dauer außerstande, weil er weder über verwertbares [X.] noch über Einkommen verfügt, das ihm die Erfüllung der Forderung [X.]. Es sprach und spricht nichts dafür, dass der Antragsteller jemals [X.] sein wird, die Forderung zu erfüllen. 10 bb) Vermögensverfall kann unter besonderen Umständen allerdings selbst dann zu verneinen sein, wenn der [X.]ewerber einer unerfüllbar hohen For-derung ausgesetzt ist. Das ist zum einen der Fall, wenn dem [X.]ewerber im In-solvenzverfahren durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden ist. Denn diese führt zum Erlöschen der Forderung. Zum anderen kann dies der Fall sein, wenn der Gläubiger mit dem [X.]ewerber vereinbart hat, auf Dauer von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, solange 11 - 6 - er sich an eine Ratenzahlungsvereinbarung hält (Senat, [X.]eschl. v. 26. März 2007, [X.] ([X.]) 23/06, unveröff.). Das kann dem [X.]ewerber nämlich trotz der hohen Forderung eine geordnete Wirtschaftsführung erlauben. cc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 12 (1) Aus der Forderung wird zwar derzeit nicht gegen den Antragsteller vollstreckt. Dem liegt aber keine mit einem [X.] verbundene Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde, die die Gläubiger der Forderung recht-lich an einer Vollstreckung hindern würde. Eine solche Vereinbarung hat der Antragsteller zwar im Jahre 1994 mit dem Träger der [X.] getroffen, die die [X.] [X.] nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.]NotO abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung ist aber daran gescheitert, dass der Antragsteller seine Ratenzahlungsverpflichtung nicht eingehalten hat. Er hat nämlich statt der vereinbarten zwischen 500 und 1.000 DM im Monat im Zeitraum von 1993 bis 1996 nur insgesamt 10.000 DM gezahlt. Damit hat sich der mit dieser Vereinbarung verbundene [X.] erledigt. Zu [X.] waren und sind seine Gläubiger nicht bereit. Das be-deutet aber, dass der Antragsteller jederzeit mit einer Wiederaufnahme von Vollstreckungsversuchen und mit einem Zugriff auf Einkünfte rechnen muss, die er bei einer Anwaltstätigkeit erzielten sollte. Angesichts der Höhe der Verpflich-tung scheidet damit aber ein geordnetes Wirtschaften aus. 13 (2) Etwas anderes ergibt sich auch weder daraus, dass er das [X.] gegenüber der [X.] [X.]abgegeben hat, noch daraus, dass sich der Schadensversicherer mit der [X.] beraten hat. Die Forderung gegen den Antragsteller steht zwar, soweit der [X.], der nach § 67 Abs. 4 Nr. 3 [X.]NotO für die Notare der [X.] 14 - 7 - [X.] eingerichtet ist, noch der [X.]

und an dem Fonds sonst etwa noch beteiligten [X.]n zu. [X.] der Ansicht des Antragstellers bedarf es aber dennoch nicht der Prüfung, ob und ggf. unter welchem Gesichtspunkt die [X.] und andere den Fonds tragende [X.]n als Körperschaft(en) des öffentli-chen Rechts verpflichtet sein könnte(n), dem Antragsteller die [X.] zu stunden. Der Fonds ist nämlich nur für den allerdings sehr hohen [X.]e-trag eingetreten, der die Haftungshöchstsumme von 250.000 • der [X.] nach § 67 Abs. 3 Nr. 3 [X.]NotO überstieg (dazu: Stüer, DV[X.]l. 1989, 1137). Im Umfang seiner Einstandspflicht ist die Forderung aber nach § 67 [X.] auf den Träger der Vertrauensschadenversicherung überge-gangen, nachdem dieser aus dem Versicherungsvertrag geleistet hat. Nur [X.] konnte der Antragsteller die Ratenzahlungsvereinbarung 1994 auch mit diesem und nicht mit der [X.] schließen. Deshalb kommt es, unab-hängig von der Haltung oder einer Verpflichtung der [X.] entschei-dend darauf an, wie sich der Schadensversicherer entscheidet. Daran ändert es nichts, dass der Schadensversicherer vor seiner Entscheidung die [X.] beteiligt hat. Denn er hat seine Ablehnung nicht auf die Stellungnahme der [X.], sondern darauf gestützt, dass er das Angebot des Antragstellers nach dem Scheitern der Vereinbarung von 1994 nicht für seriös halte. Dass und aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensversicherer zu einer [X.] von seiner in der Sache nachvollziehbaren Entscheidung gezwungen wer-den könnte, ist nicht ersichtlich. (3) Die Entscheidung des Schadensversicherers, auf Vollstreckung nicht zu verzichten, hat zur Folge, dass der Antragsteller nicht geordnet wirtschaften kann. Denn auch den auf ihn übergegangenen Teil der Gesamtforderung wird der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen können. Zu einem [X.] - 8 - ordneten Wirtschaften könnte der Antragsteller deshalb nur mit einer Rest-schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zurückfinden. Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet und zur Restschuldbefreiung führen würde, ist an-gesichts fehlender Insolvenzmasse offen. Der Antragsteller hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zudem bislang nicht beantragt; er beabsichtigt das nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht. Damit fehlte es an geordneten Vermögensverhältnissen, was nach § 7 Nr. 9 [X.]RAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt. Terno Ernemann Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 2 [X.] 6/05 -

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AnwZ (B) 76/06

17.09.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2007, Az. AnwZ (B) 76/06 (REWIS RS 2007, 2000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2000

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