Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2012, Az. B 2 U 100/12 B

2. Senat | REWIS RS 2012, 4319

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung rechtlichen Gehörs - Anhörung gerichtlicher Sachverständiger - mündliches Fragerecht der Verfahrensbeteiligten gem § 402 ZPO iVm § 397 ZPO - keine Voraussetzung: Erklärungsbedürftigkeit des Gutachtens aus richterlicher Perspektive - gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - objektive Verursachung - Zugrundlegung des aktuellsten Standes der medizinischen Wissenschaft - Neufassung eines BK-Merkblattes)


Leitsatz

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Beteiligten, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie selbst zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.

Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Vorliegens insbesondere einer [X.] nach Nummer 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ([X.]V; in Zukunft [X.] [X.]) - Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische.

2

Der Kläger arbeitete zuletzt von 1992 bis 2000 bei einer Firma für [X.] als Maschinenführer. Er kam dort mit [X.], Leim, Lösungsmitteln sowie mit Lärm in Kontakt. 2001 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige eines Nervenarztes ein, in der ausgeführt wird, der Kläger leide an einer Neuropathie, einer schweren Myopathie, einer schweren Ataxie, einer schweren Leistungsminderung und zunehmender chemischer Überempfindlichkeit. Die Beklagte lehnte die Anerkennung einer [X.] nach [X.] 13 der Anlage, insbesondere der [X.] ab (Bescheid vom 8.11.2001; Widerspruchsbescheid vom 14.12.2001). Nach Eingang der Klage am 31.12.2001 hat das [X.] ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. G. vom 10.3.2003 eingeholt sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. D. vom 12.5.2003. Durch Urteil vom [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen.

3

Nach Einlegung der Berufung am 9.11.2004 hat das L[X.] ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Prof. Dr. S. sowie ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters [X.] vom 17.9.2007 und nach § 109 [X.]G ein Gutachten der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Homöopathie [X.] vom [X.] eingeholt.

4

Der Kläger beantragte am 23.2.2010 eine erneute Stellungnahme der [X.] und eine gutachterliche Stellungnahme des Diplom-Chemikers Dr. M., der Impulsgeber für die Neufassung des [X.] zur [X.] [X.] im Jahr 2005 gewesen sei. Das L[X.] holte sodann zwei weitere ergänzende Stellungnahmen des [X.] ein.

5

In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 wurde der folgende Hilfsantrag des Klägers protokolliert,

"weitere Ermittlungen durchzuführen nach Maßgabe der Schriftsätze vom 04.11.2003; 19.05.2004, 27.12.2006, 15.10.2009, [X.], 14.04.2010, 19.07.2010, 10.03.2011, 28.04.2011 und 15.11.2011".

6

Das L[X.] hat die Berufung durch Urteil vom 30.11.2011 zurückgewiesen. Maßgeblich hat es sich darauf gestützt, dass eine Erkrankung im Sinne einer toxischen Enzephalopathie und/oder einer toxischen Polyneuropathie beim Kläger nicht festzustellen gewesen sei. Eine Polyneuropathie oder Enzephalopathie hätten weder der vom [X.] gehörte neurologische Gutachter Prof. Dr. Grobe noch der vom Senat bestellte neurologische Gutachter [X.] (…) diagnostiziert. Eine im Schriftsatz des [X.] vom 14.4.2010 beantragte Anhörung der Gutachter Prof. Dr. G., Prof. Dr. D., des Diplompsychologen [X.], des [X.]"und der übrigen Verfasser der bisherigen Gutachten" zu ihrer fachlichen Qualifikation, etwa eigenen Änderungen in den bisherigen Gutachten durch das neue Merkblatt [X.] 1317, Stand 03/05 und den Diagnosekriterien der [X.] 1985 und zu den Gutachten [X.] vom [X.] und 22.1.2010 sei, soweit die Gutachten nicht im Berufungsverfahren eingeholt worden seien, schon deshalb nicht erforderlich, weil der Senat seine Entscheidung auf diese Gutachten nicht stütze. Hinsichtlich der Fragestellung des Merkblattes zur [X.] 1317, der Diagnosekriterien sowie den Feststellungen [X.] habe der Senat die weitere ergänzende Stellungnahme des [X.] vom 30.8.2011 eingeholt. Den unsubstantiierten Zweifeln an der Qualifikation von Gutachtern müsse der Senat nicht nachgehen, da er sie nicht teile und keinen Anhaltspunkt für diese Zweifel sehe.

7

Der Kläger macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G und das Vorliegen von [X.] geltend, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G.

8

Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er mit Schriftsatz vom 14.4.2010 die Anhörung der Vorgutachter Prof. Dr. G. und Prof. Dr. D. beantragt habe. Diese hätten ihre Gutachten im Jahre 2003 erstellt. [X.] sei der Inhalt des [X.] zur [X.] [X.] aber wesentlich geändert worden, so dass beide Gutachten nicht auf der Grundlage des [X.] Stand 03/05 und damit nach dem Stand der Wissenschaft erstellt worden seien. Das L[X.] habe ausdrücklich den gesamten Akteninhalt und damit auch diese Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

9

Das L[X.] habe diese Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt, dass das Fragerecht nur hinsichtlich von Gutachten der gleichen Instanz bestehe. Dies sei keine hinreichende Begründung, weil das L[X.] sich gerade auch auf diese Gutachten gestützt habe. Weiterhin habe das L[X.] zur Begründung ausgeführt, eine Anhörung der Prof. Dr. G. und Prof. Dr. D. sei nicht erforderlich gewesen, weil ein weiteres Gutachten des [X.] eingeholt worden sei. [X.] habe aber nur eine Begutachtung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen können, was die Aussagen der beiden Gutachter zu dem Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt nicht habe ersetzen können. Er verweise ausdrücklich auf die Rechtsprechung des [X.] (Hinweis auf [X.] vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03).

Weiterhin sei am 14.4.2010 die Anhörung der Prof. Dr. G., Prof. Dr. D., des [X.]. [X.] und des [X.] zu den entgegenstehenden Feststellungen in dem späteren Gutachten der Frau [X.] beantragt worden. Frau [X.] habe in ihrem Gutachten auf der Grundlage des [X.] Stand 03/05 zur [X.] [X.] ausgeführt, dass eine entsprechende Erkrankung des [X.] vorliege. Sie habe insbesondere hervorgehoben, dass auch die Folgen des Unfalls des [X.] vom 2.9.1990 in die Begutachtung einbezogen werden müssten. Der Kläger habe ein HWS-Schleudertrauma mit neurologischen Ausfallerscheinungen erlitten. Diese vorbestehenden Ausfallerscheinungen überlagerten die Auswirkungen der Sensibilitätsstörungen aufgrund der toxischen Exposition, so dass nur aus diesem Grund keine teilweise distal symmetrischen Beschwerden vorlägen. Zu diesem schlüssigen Grund für die fehlende Asymmetrie und zu der Feststellung, dass aufgrund der zusätzlichen Ursache dennoch die Diagnosekriterien für eine toxische Enzephalopathie erfüllt worden seien, hätten die übrigen Gutachter Stellung nehmen sollen. Insbesondere [X.] habe es unterlassen, sich mit den Auswirkungen des Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1990 auseinanderzusetzen. Er - der Kläger - habe am 15.11.2011 beantragt, den Gutachter [X.] insbesondere zu der Frage zu hören, was dieser unter einer guten klinischen Praxis verstehe und warum er die toxische Polyneuropathie und Enzephalopathie nicht nach den Diagnosekriterien des [X.] 03/05 zur [X.] 1317 auf der Grundlage der Stellungnahme des [X.] und der [X.] zu diesen Kriterien prüfe. Diese Fragen seien in sämtlichen Stellungnahmen des [X.] offen geblieben.

Von grundsätzlicher Bedeutung sei schließlich die Frage, ob ein zwischenzeitlich ergehendes neues Merkblatt, wie hier das 2005 erlassene Merkblatt mit Kriterien zur Diagnose der [X.] [X.] zwingend in einem sozialgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen sei. Insbesondere [X.] habe eine eigene Methodik und Diagnosekriterien entwickelt und es sei nicht auszuschließen, dass die Gutachter und das L[X.] zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie die Diagnosekriterien in dem [X.] zugrunde gelegt hätten.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des L[X.] ist unter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 402, 397 ZPO iVm § 118 Abs 1 [X.]G ergangen. Das L[X.] hätte den im Termin nochmals protokollierten Anträgen des [X.] vom 14.4.2010 und 15.11.2011 nachkommen und weitere Fragen an die Sachverständigen zulassen bzw stellen müssen.

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, wieso aus seiner Sicht eine (weitere) Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. G., Prof. Dr. D., des [X.]. [X.] und des [X.] erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerde macht auch hinreichend deutlich, dass das Urteil des L[X.] auf dieser unterlassenen Anhörung der Sachverständigen beruhen kann.

Der Senat beruft sich dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des [X.], das zuletzt am 17.1.2012 (1 BvR 2728/10) wieder betont und bindend entschieden hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger umfasst ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273). Nach § 402 ZPO iVm § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der [X.] hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen (vgl [X.]Z 6, 398 <400 f>; [X.], Urteil vom 21.10.1986 - [X.] - NJW-RR 1987, 339 <340>; [X.], Urteil vom 17.12.1996 - [X.] - NJW 1997, 802 <802 f>). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, kommt es dabei nicht an. Es gehört vielmehr gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von [X.] bitten können ([X.], Urteil vom 21.10.1986, aaO). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen kann allerdings dann abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder die für erläuterungsbedürftig gehaltenen Punkte nicht benennt ([X.]Z 35, 370 <371>; [X.], Urteile vom 21.10.1986, aaO, und vom 17.12.1996, aaO; vgl hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 18.7.2012 - B 2 U 105/12 B). Hat das erstinstanzliche Gericht einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen, so muss nach der Rechtsprechung des [X.] das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag stattgeben ([X.], Beschlüsse vom 10.5.2005 - [X.]/04 - Juris und vom 14.7.2009 - [X.]/08 - NJW-RR 2009, 1361 <1362>).

Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Dagegen verlangt Art 103 Abs 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags ([X.], Beschluss der [X.] des [X.], aaO; vgl [X.], Urteil vom 10.12.1991 - [X.] - NJW 1992, 1459 f). Dazu bieten sich nach der genannten Rechtsprechung des [X.], die insoweit auf die in der Rechtsprechung des [X.] im Urteil vom 10.12.1991 (dort RdNr 26) abschließend aufgezählten Ausnahmen verweist, weitere Möglichkeiten an ([X.], Urteile vom [X.] - VersR 1981, 576; Urteil vom [X.] - [X.] - NJW 1986, 1928, 1930; [X.], Urteil vom 10.12.1991 - [X.] - NJW 1992, 1459; vgl zuletzt B[X.], Beschluss vom 19.7.2012 - B 2 U 105/12 B). Das Gericht kann den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder ihn, wenn dies zweckmäßiger erscheint, zur mündlichen Verhandlung laden und befragen. Es kann statt dessen nach § 412 ZPO aber auch ein weiteres Gutachten einholen. Nur insoweit besteht ein (Auswahl-)Ermessen des Gerichts.

Das L[X.] hätte unter Anwendung dieser Grundsätze den Anträgen des Beschwerdeführers vom 14.4.2010 und 15.11.2011 auf Anhörung bzw Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. G. und [X.] nachgehen müssen. Die Beschwerde trägt hierzu schlüssig und auch inhaltlich richtig vor, dass beide Sachverständige bei ihrer Begutachtung das neue, 2005 geänderte Merkblatt zur [X.] [X.] (Bekanntmachung des [X.], [X.] 2005, Heft 3, [X.] ff) bei ihrer Begutachtung nicht zugrunde gelegt hatten. Zugleich hat das L[X.] seine Entscheidung aber gerade darauf gestützt, dass nach diesen beiden Gutachten das Krankheitsbild der Enzephalopathie nicht vorliege. Insofern ist auch unbeachtlich, dass Prof. Dr. G. sein Gutachten bereits im Verfahren vor dem [X.] erstellt hat, weil das L[X.] sich tragend auch gerade auf den Inhalt dieses Gutachtens berufen hat. Der Antrag des [X.] war daher nachvollziehbar und keinesfalls missbräuchlich. Ebenso hätten die genannten Sachverständigen zu den abweichenden Bewertungen der Gutachterin [X.] insbesondere zu der behaupteten Überlagerung des Krankheitsbildes des [X.] mit den Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1990 - auf eine der drei oben aufgezeigten Weisen gehört werden müssen.

Liegen damit die Voraussetzungen eines [X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vor, kann das B[X.] auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten [X.] aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen (§ 160a Abs 5 [X.]G). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Entgegen dem Vorbringen des [X.] ist es hingegen nicht von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Gutachter und das L[X.] die Neufassung des [X.] 3/2005 zur [X.] [X.] zugrunde zu legen gehabt hätten. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich geklärt. Das B[X.] hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass im Bereich der [X.]'en von den [X.] jeweils der im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen ist (B[X.] vom 15.9.2011 - B 2 U 25/10 R - [X.] 4-5671 Anl 1 Nr 4111 [X.] RdNr 20; vgl auch B[X.] vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - B[X.]E 96, 291 = [X.] 4-2700 § 9 [X.], RdNr 20; Urteil vom [X.] - B 2 U 1/05 R - B[X.]E 96, 196 = [X.] 4-2700 § 8 [X.]7, mwN). Jedes Gericht, das die für die Anerkennung als [X.] erforderlichen Einwirkungen zu präzisieren hat, muss sich Klarheit darüber verschaffen, welches in der streitigen Frage der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist (B[X.] vom 15.9.2011, aaO). Von daher folgt aus der genannten Rechtsprechung zwanglos, dass vom [X.] auch jeweils der im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung aktuellste Stand der Merkblätter etc bei der Prüfung der objektiven Verursachung zu berücksichtigen ist.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 2 U 100/12 B

24.07.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Würzburg, 8. September 2004, Az: S 11 U 441/01, Urteil

§ 62 SGG, § 118 Abs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 412 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 1317 BKV

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2012, Az. B 2 U 100/12 B (REWIS RS 2012, 4319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4319

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1 BvR 2728/10

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