Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2010, Az. IX ZA 46/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1640

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Gegenstand

Anfechtbarkeit der Entscheidung über eine Gehörsrüge; Gegenvorstellung


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 23. September 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Jegliches Rechtsmittel gegen den angegriffenen [X.]uss wäre unstatthaft. Durch den angegriffenen [X.]uss hat das Berufungsgericht über die [X.] und Gegenvorstellung des Beklagten entschieden, die dieser am 14. September 2010 gegen das Berufungsurteil vom 6. Juli 2010 und gegen die am selben Tage verkündete Beschwerdeentscheidung über das erstinstanzliche Prozesskostenhilfegesuch erhoben hatte. Die Entscheidung über eine [X.] ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Eine Gegenvorstellung ist ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper zielt, der sie erlassen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 17. März 1982 - [X.], [X.], 598). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung kann daher bereits nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht zur Überprüfung durch eine höhere Instanz gestellt werden.

[X.]                                 Vill

                    Lohmann                                    Fischer

Meta

IX ZA 46/10

09.11.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Münster, 23. September 2010, Az: 6 S 65/09, Beschluss

§ 321a Abs 4 S 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.11.2010, Az. IX ZA 46/10 (REWIS RS 2010, 1640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1640

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