Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2015, Az. 4 StR 182/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3723

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 182/15

vom
20. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
Oktober
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten A.

gegen das Urteil
des [X.] vom 30.
September 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung die-ses Angeklagten im Fall
II.24 der Urteilsgründe wegen Dieb-stahls zu der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

davon in einem Fall in Tateinheit
mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung
und mit Sachbeschädigung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie
Maßnahmen nach §§
69, 69a StGB
angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Fällen [X.] und 24 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a)
Nach den Feststellungen zu den
beiden genannten
Fällen montierte der Angeklagte A.

mit drei weiteren Mittätern in
der H.

straße

in B.

die Kennzeichen

und

von fremden Fahrzeugen ab, um die
Nummernschilder
bei der nachfolgenden
Tat
II.25 der Urteilsgründe an die dabei eingesetzten Tatfahrzeuge anzubrin-gen.
b)
Entgegen der Auffassung der Strafkammer steht die Wegnahme der beiden genannten Kennzeichen zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit; es liegt nur eine Diebstahlstat vor. Der Angeklagte und seine Mittäter haben die Kennzeichen vor demselben Anwesen am selben Tattag

ersichtlich in einem Zug

an sich gebracht. In einem solchen Fall liegt eine natürliche
Handlungs-einheit vor (vgl. zu [X.], Urteil vom 27.
Juni 1996

4
StR 166/96, NStZ
1996, 493, 494; Beschluss vom 24.
November 2010

2
StR 519/10, NStZ-RR 2011, 111).
c)
Der Senat lässt daher die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall
II.24 der Urteilsgründe entfallen.
d)
Die gegen den Angeklagten A.

verhängte, auf einem

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wird hiervon nicht berührt.
Der Senat schließt im Blick auf die bestehen bleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten ([X.]), einem Jahr, vier Monaten und zweimal drei Monaten Freiheitsstrafe aus, dass das [X.] eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre 2
3
4
5
6
-
4
-
und vier Monate festgesetzt hätte, wenn es in den Fällen
[X.] und 24 der
Urteilsgründe zutreffend von einer Diebstahlstat ausgegangen wäre.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3.
Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
RiBGH Dr.
Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts-leistung gehindert.
Mutzbauer
Bender

7
8

Meta

4 StR 182/15

20.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2015, Az. 4 StR 182/15 (REWIS RS 2015, 3723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3723

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