Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 517/13

26. Senat | REWIS RS 2014, 5953

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "LAUCALA (IR-Marke)" – geographische Herkunftsangabe - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] 1 006 202

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Für die Waren und Dienstleistungen

2

„03 Bleaching preparations and other substances for laundry use; cleaning, polishing, [X.]; dry-cleaning preparations; soaps; [X.]; [X.], [X.], cosmetics, [X.]; dentifrices, [X.]; sunscreen preparations; laundry starch; [X.], sand cloth

3

25 Clothing, footwear, headgear, including T-shirts, blouses, [X.], anoraks, windbreakers, aprons, caps, [X.], [X.], [X.], [X.] (clothing), money-[X.], [X.]; sportswear, [X.], [X.], ski boots; non-slipping devices for shoes; corsetry; babies' napkins of textile

4

32 Non alcoholic beverages including refreshing drinks, [X.], [X.], [X.], [X.] (for use and/or as required by athletes); beer, malt beer, wheat beer, porter, [X.], stout and lager; non alcoholic malt beverages; mineral water and aerated waters; [X.]; syrups, [X.] (sherbet) tablets and effervescent powders for drinks and non-alcoholic cocktails

5

43 Services for providing food and drink, [X.], cafes, [X.], [X.], [X.], restaurants, self-service restaurants; food and drink catering; temporary accommodation including hotels, [X.], [X.], [X.], motels; temporary accommodation reservations; boarding for animals; rental of transportable buildings, bars and [X.]; [X.], tables, table linen, glassware and bar equipment“

6

sucht die international registrierte Marke 1 006 202

7

[X.]

8

in der [X.] um Schutz nach.

9

Die Markenstelle für Klasse 32 IR des [X.] hat der [X.] mit Beschluss vom 15. März 2013 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen in der [X.]

„Services for providing food and drink, [X.], cafes, [X.], [X.], [X.], restaurants, self-service restaurants; temporary accommodation including hotels, [X.], [X.], [X.], motels; temporary accommodation reservations”

den Schutz in der [X.] verweigert, weil es sich bei der Angabe „[X.]“ um eine diese Dienstleistungen beschreibende Angabe handele, der deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft fehle (§§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B PVÜ).

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei dem Wort „[X.]“ handele es sich um eine geographische Angabe, nämlich den Namen einer der Inseln der [X.], die zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der versagten Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Die [X.] seien weltweit bekannt für Tourismus und Exklusivität. Die geographische Angabe „[X.]“ komme daher als beschreibender Hinweis auf die [X.] der versagten Dienstleistungen in Betracht. Dass die Insel „[X.]“ derzeit im alleinigen Eigentum der Markeninhaberin stehe und die Markeninhaberin derzeit deshalb faktisch eine Monopolstellung bei der Erbringung der versagten Dienstleistungen innehabe, sei unbeachtlich, weil Marken frei übertragbar seien und ein Eigentümerwechsel möglich sei, so dass Veränderungen der derzeitigen Eigentums- und [X.] vernünftigerweise nicht auszuschließen seien, sondern jederzeit eintreten könnten. Da die um Schutz nachsuchende [X.] von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als geographische Herkunftsangabe verstanden werde, sei sie auch nicht geeignet, die versagten Dienstleistungen bezüglich ihrer betrieblichen Herkunft von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle daher auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie führt an, dass dem durchschnittlich informierten [X.] Verbraucher die Bezeichnung „[X.]“ als Name einer kleinen [X.] nicht geläufig sei und er sie deshalb nicht als beschreibende Angabe einer Region oder Insel auffasse. Er kenne nicht einmal die korrekte Aussprache. Eine Assoziation mit Tourismus und Exklusivität der [X.] geschehe nicht. Die Bezeichnung „[X.]“ sei auch sonst nicht Gegenstand des allgemeinen Sprachgebrauchs. Der interessierte Verbraucher kenne allerdings den Namen des [X.] „[X.]“, das auf der gleichnamigen [X.] beheimatet sei, als Herkunftsbezeichnung für besonders hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung von Gästen. Bei einer [X.]recherche nach dem Wort „[X.]“ verwiesen die ersten Ergebnisseiten ausschließlich auf dieses Luxus-Resort. Damit habe die Bezeichnung „[X.]“ eine erhöhte Unterscheidungskraft für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen erworben. Des Weiteren macht die Markeninhaberin geltend, dass sie und die besagte [X.] sowie das gleichnamige Luxus-Resort im Alleineigentum stünden und in Bezug auf die versagten Dienstleistungen eine gegenwärtige, bereits lange Jahre bestehende Monopolstellung vorliege. An dem Alleineigentum und der Monopolstellung werde sich auch künftig nicht ohne weiteres etwas ändern, insbesondere aufgrund sehr hoher Investitionskosten. Damit sei ein Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendung der Ortsangabe „[X.]“ zu verneinen. Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf die für ihre [X.] in 73 Ländern unter anderem für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen erfolgte [X.].

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 IR des [X.] vom 15. März 2013 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Der Bewilligung des Schutzes für die [X.] 1 006 202 in der [X.] steht für die versagten Dienstleistungen der [X.] zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

Die Bejahung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt in Bezug auf geographische Angaben voraus, dass diese zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Dabei ist zu prüfen, ob die fragliche geographische Angabe einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist ([X.] GRUR 1999, 723 - [X.]; [X.], 882, 883 - [X.]; [X.], 994, Nr. 15 - [X.]). § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt neben dem objektiv beschreibenden Charakter einer Angabe weiterhin voraus, dass die Angabe für die beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verständlich ist. Die insoweit maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als „den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“. Damit kann auch das Verständnis der am Handel der betreffenden Waren bzw. dem Angebot der betreffenden Dienstleistungen beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein ([X.] 2007, 527, 529 f. - [X.]). Insoweit können bereits die Kenntnisse eines relativ kleinen Teils aller beteiligten Verkehrskreise einer Markeneintragung entgegenstehen, da jeder Mitbewerber beschreibende Angaben frei verwenden können muss ([X.] GRUR 2004, 674 ff. - Postkantoor; GRUR 2010, 534 - [X.]). Dass eine Marke ungewohnt oder fremdsprachig ist, schließt ihre Eignung, zur Beschreibung von Waren und Dienstleistungen dienen zu können, deshalb noch nicht aus. Für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen sprechen auch tatsächliche Anhaltspunkte wie z. B. der Umstand, dass in dem fraglichen Ort bereits einschlägige Herstellungs- oder [X.] existieren.

Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs kann die Angabe „[X.]“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] als geographische Herkunftsangabe für die versagten Dienstleistungen dienen.

[X.] ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat -  der Name einer der Inseln, die die [X.] bilden. Laut dem [X.] „Wikipedia“ hat [X.] eine Bevölkerung von etwa 300 Einwohnern, die im gleichnamigen Dorf und verstreut an den Küsten leben und u. a. in der Tourismusbranche arbeiten. Auf Grund der Einlassungen der Markeninhaberin steht zudem fest, dass die Dienstleistungen, für die die Markenstelle der [X.] den Schutz verweigert hat, gegenwärtig bereits auf der Insel [X.] für Dritte erbracht werden. Ein Schwesterunternehmen der Markeninhaberin betreibt danach seit dem Jahre 2008 auf der Insel [X.] eine [X.]. Aus der umfangreichen Anlage W2 zum Schriftsatz der Markeninhaberin vom 15. Juni 2012 geht hervor, dass in dieser Hotelanlage Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen sowie zur Reservierung von Unterkünften angeboten und erbracht werden. Dies ergibt sich auch aus dem Auftritt der Hotelanlage unter der [X.]adresse „www.laucala.com“. Somit existiert auf der Insel [X.] bereits ein einschlägiges [X.], was ein starkes Indiz für die Eignung der Angabe „[X.]“ als geographische Herkunftsangabe für die versagten Dienstleistungen darstellt. Dieses Unternehmen weist mit der Angabe „[X.]“ auf die [X.] als Ort der Erbringung der Dienstleistungen hin, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Somit findet schon gegenwärtig eine beschreibende Verwendung der Angabe „[X.]“ für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen statt.

Die Angabe „[X.]“ ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise auch als beschreibende Bezeichnung des Orts verständlich, an dem die  verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen erbracht werden. Es trifft zwar zu, dass die Insel „[X.]“ nur eine kleine von insgesamt 332 [X.] ist und dass der potentielle, normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige [X.] Endabnehmer dieser Dienstleistungen nicht alle 332 Inseln namentlich kennt. Es trifft auch zu, dass – wie die Markeninhaberin vorgetragen hat – eine Reihe bedeutender [X.] Reiseführer und sogar eine Spezialseite wie [X.] die Insel „[X.]“ nicht erwähnen. Deshalb erscheint es als fraglich, ob die inländischen Endabnehmer die Angabe „[X.]“ als Name einer Südsee-Insel kennen und diese Angabe ihnen gegenüber als geographische Herkunftsangabe dienen kann. Dennoch besteht ein Allgemeininteresse an der Freihaltung dieser Angabe als geographische Angabe über den Ort der Erbringung der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen, weil ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fachverkehr – hier Unternehmen der Reise- und Beherbergungsbranche – die um Schutz nachsuchende Marke als geographische Angabe kennt und zudem nicht auszuschließen ist, dass er sie zumindest künftig als beschreibende Angabe benötigt.

Die Annahme, dass der einschlägige Fachverkehr die Angabe „[X.]“ als Name einer [X.] kennt, gründet darauf, dass in einer erheblichen Anzahl von Medienberichten über den Kauf der Insel „[X.]“ durch Herrn M… bzw. eines seiner Unternehmen berichtet worden ist und weiterhin be-  richtet wird. Eine erhebliche Anzahl von [X.]seiten, auf denen über die Insel „[X.]“ berichtet worden ist, hat die Markeninhaberin selbst als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2012 zu den Akten des Verfahrens bei der Markenstelle eingereicht. Diese Medienberichte zeigen die touristische Erschließung dieser Insel und die Exklusivität der darauf errichteten Hotelanlage. Außerdem bieten eine Reihe von [X.] Reiseveranstaltern bzw. –vermittlern (so z. B. TripAdvisor, [X.], [X.], Design Reisen und Art of Travel) sowie ein Immobilienmakler (V…) im Inland über das [X.] die Buchung der ver-  fahrensgegenständlichen Dienstleistungen in der Hotelanlage auf der Insel „[X.]“ an. Auch insoweit hat bereits die Markeninhaberin selbst einschlägige Unterlagen im Verfahren vor der Markenstelle vorgelegt.

Außerdem gibt die Markeninhaberin selbst an, dass dem [X.] Verkehr der Name der [X.] auf der Insel „[X.] Island Resort“ als Herkunftsbezeichnung für besonders hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung von Gästen wohlbekannt sei. Auch dieser englischsprachigen Gesamtbezeichnung entnimmt der [X.] Fachverkehr ohne weiteres, dass es sich bei „[X.]“ um eine Insel und somit um eine geographische Angabe handelt. Auf Grund dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass Unternehmen der Tourismusbranche in ausreichendem Maße Kenntnis davon haben, dass es sich bei „[X.]“ um eine geographische Angabe, nämlich den Namen einer [X.] handelt, auf der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen erbracht werden. Die um Schutz nachsuchende [X.] besteht damit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen dienen kann.

Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin entfällt das zuvor genannte Schutzhindernis hier auch nicht deshalb ausnahmsweise, weil wegen der aktuellen Monopolstellung der Markeninhaberin auf der Insel „[X.]“ mangels ernsthafter Mitbewerber kein Allgemeininteresse an der Freihaltung vorliegt. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass zur Bezeichnung von Produktmerkm[X.]n dienliche Angaben von [X.] frei verwendet werden können. Dieses Allgemeininteresse ist ein abstraktes, das stets zu berücksichtigen ist, wenn Angaben oder Zeichen zur Merkmalsbezeichnung dienen können, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall für Mitbewerber ein Bedarf an dieser Angabe oder diesem Zeichen besteht oder nicht, etwa wegen einer Monopolstellung oder weil eine beschreibende Angabe durch beliebtere Synonyma überholt ist (vgl. [X.] MarkenR 2004, [X.]/[X.]. 54 ff.; [X.], Beschluss vom 27.10.2004 – 32 W (pat) 330/02). Der im [X.] selbst nicht enthaltene Begriff des „Freihaltebedürfnisses“ kann insoweit entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin nicht als einzelfallbezogenes Korrektiv herangezogen werden. Erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung aktueller Monopolstellungen besteht auch und insbesondere deshalb, weil solche Monopolstellungen sich auf Grund von Eigentumsübertragungen oder [X.] jederzeit ändern können ([X.], [X.], 43, 4 - Römigberg; GRUR 2008, 900 Rdnr. 24 – [X.]; [X.], 503 – [X.]). Die Gewährung eines zeitlich unbegrenzten Markenschutzes ist insoweit nur in solchen Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen Veränderungen der gegenwärtigen Besitz- oder [X.] auch in Berücksichtigung künftiger wirtschaftlicher Entwicklungen vernünftigerweise auszuschließen sind. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind aber weder von der Markeninhaberin vorgetragen worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Der Verkauf und die Übertragung des Eigentums einer in privatem Eigentum und Besitz stehenden Insel und/oder einer darauf betriebenen Hotelanlage sind in Zukunft nicht ausgeschlossen. Ein staatliches Weiterveräußerungsverbot seitens der [X.] besteht offenbar nicht. Jedenfalls hat die Markeninhaberin dies nicht vorgetragen. Der vollständige bzw. der teilweise (Weiter)Verkauf von Inseln, und sei es nach Jahren oder Jahrzehnten, ist auch nicht unüblich.  Zudem haben auch die Unternehmen, die künftig Teile der Hotelanlage nur anmieten, ein Interesse an der Nutzung des örtlichen [X.] im Wirtschaftsverkehr.

Soweit die Markeninhaberin auf die [X.] für ihre [X.] für die Dienstleistungen der [X.] in 73 Ländern verweist, kann sie hieraus keinen Anspruch auf [X.] auch in der [X.] ableiten. Im Bereich des harmonisierten Markenrechts sind durchaus abweichende Betrachtungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit von Marken möglich ([X.] GRUR 2002, 804, Nr. 4 - [X.]). Bei einer beanspruchten Schutzerstreckung ist jeweils ausschließlich auf die insoweit relevanten Tatsachen und Umstände des Einzelfalls abzustellen und es ist ferner zu berücksichtigen, dass diese – was z. B. die Kenntnisse und das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers betrifft - in den einzelnen Mitgliedsstaaten durchaus unterschiedlich sein können.

Da der [X.] für die [X.] 1 006 202 in der [X.] aus den dargestellten Gründen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, konnte die Beschwerde der Markeninhaberin keinen Erfolg haben. Die Frage, ob der um Schutz nachsuchenden Marke für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen, darüber hinaus auch – wie von der Markenstelle angenommen worden ist – jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), konnte dahingestellt bleiben.

Meta

26 W (pat) 517/13

30.04.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 26 W (pat) 517/13 (REWIS RS 2014, 5953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5953

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