Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 285/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1511

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 285/02 vom 23. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 23. September 2004 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil
des 17. Zivilsenats des [X.] am Main
vom 25. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 453.631,31 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; denn die [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Ein Aus- oder Absonderungsrecht der Klägerinnen kommt nicht in [X.], weil sie keinen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder, sondern lediglich vertragliche Ansprüche gegen die Verkäufer haben, die, soweit sie in Konkurs gefallen sind, nur Insolvenzforderungen begründen. Die in [X.], 47 ff bejahten Voraussetzungen eines Aussonderungsrechts liegen im Streitfall, - 3 -

wie die Nichtzulassungsbeschwerde selbst erkennt, nicht vor. Die Notwendig-keit einer Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Begrün-dung eines Aussonderungsrechts auf schuldrechtlicher Grundlage ist nicht ge-geben; vielmehr steht die angefochtene Entscheidung in Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

2. Der Hilfsantrag bezieht sich auf nicht konkursbefangenes Vermögen (vgl. §§ 16, 51 KO). Insoweit ist das Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Gemeinschuldnerinnen über ihre Bruchteile nicht auf den Beklagten überge-gangen (vgl. § 6 Abs. 2 KO).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 285/02

23.09.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2004, Az. IX ZR 285/02 (REWIS RS 2004, 1511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1511

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