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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:290617BIZR183.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 183/16
vom
29. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Beschwerde der
Klägerin
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30.
Juni 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Eine Vorlage an den [X.] nach Art. 267 AEUV ist aus den Gründen der Beschwerdeerwiderung nicht veranlasst. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die
Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2016 -
37 O 13026/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.06.2016 -
6 [X.] -
Meta
29.06.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2017, Az. I ZR 183/16 (REWIS RS 2017, 8795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8795
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