Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 183/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5809

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 183/09

vom

9. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr. Kayser
und
die [X.],
[X.], Dr.
Fischer und Grupp

am 9. Juni 2011
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8.
September 2009 wird auf Kosten des [X.].

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 52.014,63

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

1. Es kommt im Streitfall nicht auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage an, ob die Kenntnis des staatlichen Bauamtes oder die der Finanzbehör-den
für die subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §
130 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] maßgeblich ist. Ebenso wenig stellen sich
Fragen der 1
2
-

3

-
Wissenszurechnung zwischen verschiedenen staatlichen Behörden. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist die Aufrechnungslage
nach §
96 Abs.
1 Nr.
3, §
131 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
2 [X.] anfechtbar, so dass es auf subjektive Voraussetzungen nicht ankommt. Nach gefestigter Recht-sprechung ist die Begründung der Aufrechnungslage nur kongruent, wenn der aufrechnende Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Erlangung der Auf-rechnungsmöglichkeit hatte ([X.], Urteil vom 29.
Juni 2004 -
IX ZR 195/03, [X.]Z 159, 388, 393
f; vom 14.
Juni 2007 -
IX
ZR 56/06, ZIP
2007, 1507
Rn.
21; Beschluss vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 22/08, Z[X.] 2009, 1294
Rn.
4). Der Beklagte hatte einen Anspruch auf Begleichung der Steuerschulden durch Zahlung, nicht aber auf Befriedigung durch Aufrechnung (vgl. [X.], [X.], 181 Rn.
41).

2.
Die zur Rechtsfortbildung unterbreitete Frage, ob für die [X.] der Herstellung einer Aufrechnungslage beim Werkvertrag nach §
140 Abs.
3 [X.] der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist oder ob es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung ankommt, ist zwischenzeitlich durch das Senatsurteil vom 11.
Februar 2010 ([X.], ZIP
2010, 682
Rn.
13)
ge-klärt. Danach
ist eine mit Abschluss eines Vertrages entstandene Forderung erst ab dem Zeitpunkt und nur insoweit zu berücksichtigen, als sie -
etwa durch Erbringung der versprochenen Leistung
-
werthaltig geworden ist und dem Gläubiger durch die Aufrechnung eine tatsächliche Befriedigung seiner Forde-rung ermöglicht.
Hiermit stimmt die vom Berufungsgericht gefundene Lösung überein.

3. Die geltend gemachte Gehörsverletzung (Art.
103 Abs.
1 GG)
liegt nicht vor. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Beklagte sein ursprüngliches Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit fallengelassen hatte, nach-3
4
-

4

-
dem der Kläger seinen Vortrag zum Umfang der nicht gedeckten Verbindlichkei-ten in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] durch Vorlage der Forderungsanmeldungen substantiiert und der Beklagte sich hierzu nicht mehr geäußert hatte. Die
Gründe
für das vorsorgliche Bestreiten waren
ausge-räumt, weil neben den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten weitere er-hebliche Verbindlichkeiten bestanden.

4.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2009 -
6 O 24868/07 -

OLG München, Entscheidung vom [X.] -
5 U 2499/09 -

5

Meta

IX ZR 183/09

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 183/09 (REWIS RS 2011, 5809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5809

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IX ZR 104/07

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