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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2017:241017BXIZR183.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 183/17
vom
24. Oktober 2017
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
März 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. [X.], 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Ein Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn die Belehrung hinreichend deutlich gestaltet ist, ist nicht erforderlich (§ 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.12.2016 -
3 O 631/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2017 -
3 U 2/17 -
Meta
24.10.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2017, Az. XI ZR 183/17 (REWIS RS 2017, 3436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3436
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