Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 1 StR 71/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11531

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516B1STR71.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 71/16

vom
11. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai
2016
gemäß §
349 Abs.

4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen sowie wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit [X.] in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat be-reits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Eines Einge-hens auf die weiteren Verfahrensrügen oder die Sachrüge bedarf es daher nicht.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 3. Juli
2014, teilte der [X.] mit, bei einer Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO für einige der der Vereinbarung einer verfahrensbeschleunigenden Regelung gemäß § 257c 1
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3
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e-samtstrafe für die verbliebenen Taten [X.] bis [X.] gegebenenfalls zu entneh-men wäre, auf sieben Jahre und sechs Monate bis acht Jahre und sechs Mona-te reduziert werden würde. Zugleich gab er bekannt, dass eine Verständigung noch nicht erzielt worden sei, der Angeklagte aber bis zu seiner Vernehmung zur Sache eine abschließende Stellungnahme abgeben werde. Dies sei der
erbrochen. Am nächsten Verhandlungstag fragte der Vorsitzende nach, ob der vom Gericht unterbreitete Vorschlag angenommen werde, woraufhin der [X.] der Staatsanwaltschaft, die Verteidigerin und der Angeklagte erklärten, dem am letzten Hauptverhandlungstag gemachten Vorschlag zuzustimmen.
Erst danach belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Die Verteidigerin gab eine Erklärung zur Sache ab, wonach die Taten A
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27 in vollem Umfang eingeräumt werden, was vom [X.] als richtig bestätigt wurde.
2. a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Der
Angeklagte hat einen Sachver-halt vorgetragen, der es dem Revisionsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund des Revisionsvortrags
zu überprüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. [X.], [X.] vom 15.
Januar 2014

1 [X.] mwN) und damit die Anforderun-gen des § 344 Abs. 2 Satz
2 StPO erfüllt. Soweit der [X.] den Vortrag des den Verteidigern des Angeklagten vorab schriftlich mitgeteilten [X.] des Gerichts vermisst, bedarf es dessen für die [X.] der Frage, ob ein Rechtsfehler vorliegt, nicht.
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b) Die Rüge
ist auch begründet. Der von dem
Angeklagten gerügte Rechtsfehler liegt vor. Denn der Vorsitzende der [X.] hätte den Ange-klagten bereits bei Unterbreitung des [X.] über die in §
257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regel-

ist (vgl. hierzu [X.] 133, 168, 237; [X.] NStZ 2014, 721; [X.], [X.] vom 10. Februar 2015

4 StR 595/14 mwN und vom 25. März 2015

5 [X.]).
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausnahms-weise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die
[X.] die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht vorbestraf-ten und in [X.] wohnhaften Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.
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7
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5
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3. Sollte sich das neue Tatgericht erneut von der Täterschaft des Ange-klagten überzeugen, wird für die Rechtsfolgenentscheidung in den Blick zu nehmen sein, dass [X.] nach Eingang der Revisionsent-scheidung die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft übersandte, diese von dort aber erst 14 Monate später an den [X.] weitergege-ben wurden und der Angeklagte sich in dieser Zeit in Untersuchungshaft be-fand.
[X.] Cirener

Fischer Bär
8

Meta

1 StR 71/16

11.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 1 StR 71/16 (REWIS RS 2016, 11531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11531

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1 StR 71/16

1 StR 302/13

4 StR 595/14

5 StR 82/15

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