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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. Juni 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 10 Abs. 6 und 8 § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 [X.] stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsor-gung und Straßenreinigung nicht entgegen. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/08 - KG [X.]erlin
LG [X.]erlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 durch [X.], den [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]eklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der [X.]eklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt in [X.]die Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Sie verlangt vom [X.]eklagten als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den anderen Wohnungseigentümern Entgelt für Straßenreinigung und Abfallentsor-gung im Jahre 2003. 1 Nach § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes [X.] (KrW-/AbfG) haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, ihre Abfälle durch die Klägerin entsorgen zu lassen ([X.]- und [X.]enutzungszwang). Nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Kosten der Abfallentsorgung durch privat-rechtliche Entgelte zu decken; Schuldner sind in der Regel die benutzungs-2 - 3 - pflichtigen Grundstückseigentümer. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreini-gungsgesetzes [X.] ([X.]) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den [X.] und [X.] aufgeführten Straßen dem Land als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger ([X.]- und [X.]enut-zungszwang). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Nach § 7 Abs. 1 [X.] sind die Kosten der Straßenreinigung zu 75 % durch Entgelte zu [X.]. Nach Abs. 2 sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern zu [X.]; sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. Das [X.] hat der auf Zahlung von 6.278,28 • nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Die [X.]erufung des [X.]eklagten ist erfolg-los geblieben. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der [X.]eklagte weiterhin Klageabweisung. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 4 I. Das [X.]erufungsgericht schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils an. Das [X.] hatte die Haftung des [X.]eklag-ten aus dem durch § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 7 Abs. 2 [X.] begründeten Haftungsverhältnis abgeleitet. Sodann nimmt das [X.]erufungsgericht [X.]ezug auf 5 - 4 - einen nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis. In diesem hatte es einen entsprechenden Hinweis eines anderen Spruchkörpers des [X.] in einem gleichgelagerten Verfahren aufgegriffen. Darin hatte es geheißen, die gesamtschuldnerische Haftung folge aus den zwischen dem Versorgungsunter-nehmen und den einzelnen Wohnungseigentümern dadurch zustande [X.], dass die Leistungen zur Verfügung gestellt und entgegenge-nommen worden seien. Im [X.] daran führt das [X.]erufungsgericht ergän-zend aus, der Anspruch der Klägerin folge aus § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 [X.] bzw. aus § 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG und richte sich aufgrund des [X.]- und [X.]enutzungszwanges gegen den jeweiligen [X.]. Der [X.]eklagte sei als Eigentümer eines Teileigentums der [X.] zugleich Miteigentümer des betroffenen Grundstücks, für das die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistungen erbracht habe. Er hafte deshalb ebenso wie die anderen Miteigentümer gegenüber der Klägerin als [X.]. Die Regelungen in § 10 Abs. 6 und 8 [X.] stünden dem nicht entgegen. Da Inhaber der Miteigentumsanteile nicht der [X.], sondern der im Grundbuch eingetragene einzelne Wohnungseigentü-mer sei, komme eine Verbandshaftung bzw. eine nur quotale Haftung des [X.] [X.] nicht in [X.]etracht. [X.] Das hält den Angriffen der Revision stand. 6 1. Die Klägerin hat, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, grund-sätzlich gegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die von ihr erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und ihren Kunden bestehenden privatrechtlichen [X.]enutzungsverhält-7 - 5 - nis. Dieses kommt durch den gesetzlich angeordneten [X.]- und [X.]enut-zungszwang und die privatrechtliche Ausgestaltung des [X.]enutzungsverhältnis-ses zustande. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden ist Werkvertragsrecht jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 593). 8 Das [X.]erufungsgericht sieht das entgegen der Ansicht der Revision nicht anders, wie sich aus der [X.]ezugnahme auf die landgerichtlichen Entscheidungs-gründe und seine Ausführungen zum [X.]- und [X.]enutzungszwang ergibt. Dass es daneben auch noch auf Äußerungen eines anderen Spruchkörpers verwiesen hat, in denen von einem Vertragsschluss durch Angebot und An-nahme die Rede war, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Auf die hierzu erho-benen [X.] der Revision kommt es daher nicht an. 2. Das [X.]erufungsgericht legt § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahin aus, dass zu den dort genannten entgeltpflichtigen Grundstückseigentümern auch die Wohnungseigentümer gehören, für deren Wohnungseigentumsanlage die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistun-gen erbringt. Hieran ist der Senat gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden. 9 a) Die genannten landesrechtlichen Normen gelten nur im [X.]ezirk des [X.]e-rufungsgerichts. Es mag sein, dass, wie die Revision geltend macht, die Geset-ze anderer [X.]undesländer vergleichbare Regelungen enthalten. Das allein [X.] die Nachprüfbarkeit in der Revision nicht zu begründen. Eine nur tatsächli-che Übereinstimmung der in mehreren [X.]ezirken geltenden Gesetze genügt nicht, um die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität der Rechtsnormen herzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Gesetzgebung eines anderen Landes Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen hat. [X.] ist vielmehr, dass die Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke 10 - 6 - der Vereinheitlichung herbeigeführt worden ist ([X.], Urteile vom 15. April 1998 - [X.]I ZR 129/97, NJW 1998, 3058; vom 13. Dezember 2006 - [X.]I ZR 64/06, [X.], 519 und vom 1. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 823 = [X.] 2007, 1201, 1202 je m.w.[X.]). 11 b) Die Revision legt nicht dar, dass in diesem Sinne eine gewollte Über-einstimmung vorliegt. Ihrem Vortrag, dem Sachzusammenhang müsse ent-nommen werden, dass eine übereinstimmende Regelung gewollt sei, schon um durch den hierdurch möglichen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in den jeweils anderen Ländern eine erhöhte Akzeptanz der den [X.]ürger belasten-den Regelungen zu erreichen, fehlt die tatsächliche Grundlage. 3. § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehen nicht im Widerspruch zu höherrangigem [X.]undesrecht in § 10 Abs. 6 und 8 [X.] in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. 12 a) Nach § 10 Abs. 6 [X.] kann die [X.] der Wohnungseigen-tümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als [X.] gesetzlich begründe-ten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die ge-meinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemein-schaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des [X.] zur Teilrechtsfähig-keit der Wohnungseigentümergemeinschaft ([X.]eschluss vom 2. Juni 2005 - V Z[X.] 32/05, [X.] 163, 154) umgesetzt. Nach § 10 Abs. 8 [X.] haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger für Verbindlichkeiten der [X.] - 7 - gentümergemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach dem [X.] seines Miteigentumsanteils. 14 b) Diese Vorschriften gelten auch für die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie gehören zum mate-riellen Recht, für das eine § 62 Abs. 1 [X.] entsprechende Übergangsvor-schrift fehlt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. September 2007 - V Z[X.] 83/07, [X.], 3492 = Zf[X.]R 2008, 38; [X.]riesemeister, [X.] 2007, 245, 247; [X.]är-mann/[X.], [X.], 10. Aufl., § 62 Rdn. 2; a.A. ohne [X.]egründung [X.], [X.]eschluss vom 26. Juli 2007, NJW-RR 2008, 321 mit ablehnender An-merkung von [X.] bei I[X.]R-online). c) Der X. Zivilsenat des [X.] ([X.]eschluss vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.], 785) hat die Frage, ob die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamtschuldnerischen persönli-chen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnissen, die auf einem öffentlich-rechtlichen [X.]- und [X.]enutzungszwang beruhen, entgegensteht, offengelassen. Der Senat verneint nun diese Frage. 15 aa) [X.]ereits in dem [X.]eschluss zur Teilrechtsfähigkeit der [X.] ([X.]eschluss vom 2. Juni 2005 - V Z[X.] 32/05, aaO) hat der [X.]undesgerichtshof ausgeführt, neben der Haftung des [X.] komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer (nur) in [X.]etracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeord-net habe. Diese Rechtsprechung hat die Geltung einer im kommunalen [X.] Haftung der Wohnungseigentümer für [X.] nicht gehindert. Insoweit handelt es sich um eine aus-drückliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten [X.]eschlusses 16 - 8 - ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. November 2005 - 10 [X.] 65/05, [X.], 791; [X.]ayVGH, [X.], 316 = NVwZ-RR 2007, 223, [X.]. 46 m.w.[X.], der allerdings im konkreten Fall aus anderen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung verneint hat; [X.]riesemeister, [X.], 225, 229, 230; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Rdn. 496; a.[X.], [X.], 750). 17 [X.]) An dieser Rechtslage hat sich durch § 10 Abs. 6 [X.] nichts geän-dert. Die Gesetzesmaterialien geben nichts dafür her, dass durch Gesetz nicht eine abweichende Haftung begründet oder bestimmt werden könnte (vgl. [X.]T-Drucks. 16/887, [X.] ff. und 16/3843, [X.]). Das kann auch durch im Rahmen der Kompetenz des Landesgesetzgebers erlassenes Landesrecht geschehen. Die Kompetenz des [X.] Landesgesetzgebers, die Straßenreinigung und die Abfallbeseitigung in [X.] sowie die entsprechenden Gebühren und Entgelte zu regeln, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der [X.]undesgesetz-geber in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreifen wollte, die Gebüh-rentatbestände an das Grundstücks- oder Wohnungseigentum anzuknüpfen (vgl. [X.]riesemeister, aaO). [X.]) Sind persönliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begründet worden, greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 [X.] nicht. Denn § 10 Abs. 8 [X.] knüpft an die Verbindlichkeiten der [X.] der Wohnungseigentü-mer an, die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur [X.] entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Die in § 10 Abs. 8 [X.] normierte Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigen-schaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (vgl. [X.]rie-semeister, aaO; [X.]amberger/[X.]/Hügel, [X.]G[X.], 2. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 54; [X.] in [X.], [X.], § 10 Rdn. 116; jurisPK-[X.]G[X.]/[X.], 4. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 231; Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, § 3 Rdn. 201). 18 - 9 - [X.]) Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 ([X.]I ZR 125/06, [X.], 2987 = [X.] 2007, 1041) nicht entgegen. Dieses Urteil betraf eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag. Der [X.]undesgerichtshof hatte eine gesamt-schuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer verneint, da der [X.] vom klagenden Gasversorgungsunternehmen mit der Verwalterin geschlossen worden und damit mit der teilrechtsfähigen [X.] zustande gekommen sei. Hier dagegen ergibt sich die Haftung des [X.]eklagten aus dem in den Landesgesetzen angeordneten [X.]- und [X.]enutzungszwang und dem dadurch begründeten [X.]enutzungsverhältnis. 19 I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 20 [X.]
[X.]auner [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]erlin, Entscheidung vom 27.09.2007 - 9 O 179/06 - KG [X.]erlin, Entscheidung vom 14.07.2008 - 8 U 198/07 -
Meta
18.06.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. VII ZR 196/08 (REWIS RS 2009, 3008)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3008
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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