Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. VII ZR 196/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3008

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. Juni 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 10 Abs. 6 und 8 § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 [X.] stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsor-gung und Straßenreinigung nicht entgegen. [X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.]/08 - KG [X.]erlin
LG [X.]erlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2009 durch [X.], den [X.], die Richterin [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]eklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der [X.]eklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt in [X.]die Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Sie verlangt vom [X.]eklagten als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den anderen Wohnungseigentümern Entgelt für Straßenreinigung und Abfallentsor-gung im Jahre 2003. 1 Nach § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes [X.] (KrW-/AbfG) haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, ihre Abfälle durch die Klägerin entsorgen zu lassen ([X.]- und [X.]enutzungszwang). Nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Kosten der Abfallentsorgung durch privat-rechtliche Entgelte zu decken; Schuldner sind in der Regel die benutzungs-2 - 3 - pflichtigen Grundstückseigentümer. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreini-gungsgesetzes [X.] ([X.]) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in den [X.] und [X.] aufgeführten Straßen dem Land als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger ([X.]- und [X.]enut-zungszwang). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Nach § 7 Abs. 1 [X.] sind die Kosten der Straßenreinigung zu 75 % durch Entgelte zu [X.]. Nach Abs. 2 sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern zu [X.]; sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, haften sie als Gesamtschuldner. Das [X.] hat der auf Zahlung von 6.278,28 • nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Die [X.]erufung des [X.]eklagten ist erfolg-los geblieben. Mit der vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der [X.]eklagte weiterhin Klageabweisung. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 4 I. Das [X.]erufungsgericht schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils an. Das [X.] hatte die Haftung des [X.]eklag-ten aus dem durch § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 7 Abs. 2 [X.] begründeten Haftungsverhältnis abgeleitet. Sodann nimmt das [X.]erufungsgericht [X.]ezug auf 5 - 4 - einen nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis. In diesem hatte es einen entsprechenden Hinweis eines anderen Spruchkörpers des [X.] in einem gleichgelagerten Verfahren aufgegriffen. Darin hatte es geheißen, die gesamtschuldnerische Haftung folge aus den zwischen dem Versorgungsunter-nehmen und den einzelnen Wohnungseigentümern dadurch zustande [X.], dass die Leistungen zur Verfügung gestellt und entgegenge-nommen worden seien. Im [X.] daran führt das [X.]erufungsgericht ergän-zend aus, der Anspruch der Klägerin folge aus § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 [X.] bzw. aus § 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG und richte sich aufgrund des [X.]- und [X.]enutzungszwanges gegen den jeweiligen [X.]. Der [X.]eklagte sei als Eigentümer eines Teileigentums der [X.] zugleich Miteigentümer des betroffenen Grundstücks, für das die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistungen erbracht habe. Er hafte deshalb ebenso wie die anderen Miteigentümer gegenüber der Klägerin als [X.]. Die Regelungen in § 10 Abs. 6 und 8 [X.] stünden dem nicht entgegen. Da Inhaber der Miteigentumsanteile nicht der [X.], sondern der im Grundbuch eingetragene einzelne Wohnungseigentü-mer sei, komme eine Verbandshaftung bzw. eine nur quotale Haftung des [X.] [X.] nicht in [X.]etracht. [X.] Das hält den Angriffen der Revision stand. 6 1. Die Klägerin hat, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, grund-sätzlich gegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die von ihr erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und ihren Kunden bestehenden privatrechtlichen [X.]enutzungsverhält-7 - 5 - nis. Dieses kommt durch den gesetzlich angeordneten [X.]- und [X.]enut-zungszwang und die privatrechtliche Ausgestaltung des [X.]enutzungsverhältnis-ses zustande. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden ist Werkvertragsrecht jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.], [X.], 593). 8 Das [X.]erufungsgericht sieht das entgegen der Ansicht der Revision nicht anders, wie sich aus der [X.]ezugnahme auf die landgerichtlichen Entscheidungs-gründe und seine Ausführungen zum [X.]- und [X.]enutzungszwang ergibt. Dass es daneben auch noch auf Äußerungen eines anderen Spruchkörpers verwiesen hat, in denen von einem Vertragsschluss durch Angebot und An-nahme die Rede war, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Auf die hierzu erho-benen [X.] der Revision kommt es daher nicht an. 2. Das [X.]erufungsgericht legt § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] dahin aus, dass zu den dort genannten entgeltpflichtigen Grundstückseigentümern auch die Wohnungseigentümer gehören, für deren Wohnungseigentumsanlage die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistun-gen erbringt. Hieran ist der Senat gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden. 9 a) Die genannten landesrechtlichen Normen gelten nur im [X.]ezirk des [X.]e-rufungsgerichts. Es mag sein, dass, wie die Revision geltend macht, die Geset-ze anderer [X.]undesländer vergleichbare Regelungen enthalten. Das allein [X.] die Nachprüfbarkeit in der Revision nicht zu begründen. Eine nur tatsächli-che Übereinstimmung der in mehreren [X.]ezirken geltenden Gesetze genügt nicht, um die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität der Rechtsnormen herzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Gesetzgebung eines anderen Landes Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen hat. [X.] ist vielmehr, dass die Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke 10 - 6 - der Vereinheitlichung herbeigeführt worden ist ([X.], Urteile vom 15. April 1998 - [X.]I ZR 129/97, NJW 1998, 3058; vom 13. Dezember 2006 - [X.]I ZR 64/06, [X.], 519 und vom 1. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 823 = [X.] 2007, 1201, 1202 je m.w.[X.]). 11 b) Die Revision legt nicht dar, dass in diesem Sinne eine gewollte Über-einstimmung vorliegt. Ihrem Vortrag, dem Sachzusammenhang müsse ent-nommen werden, dass eine übereinstimmende Regelung gewollt sei, schon um durch den hierdurch möglichen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in den jeweils anderen Ländern eine erhöhte Akzeptanz der den [X.]ürger belasten-den Regelungen zu erreichen, fehlt die tatsächliche Grundlage. 3. § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] stehen nicht im Widerspruch zu höherrangigem [X.]undesrecht in § 10 Abs. 6 und 8 [X.] in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. 12 a) Nach § 10 Abs. 6 [X.] kann die [X.] der Wohnungseigen-tümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als [X.] gesetzlich begründe-ten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die ge-meinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemein-schaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des [X.] zur Teilrechtsfähig-keit der Wohnungseigentümergemeinschaft ([X.]eschluss vom 2. Juni 2005 - V Z[X.] 32/05, [X.] 163, 154) umgesetzt. Nach § 10 Abs. 8 [X.] haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger für Verbindlichkeiten der [X.] - 7 - gentümergemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach dem [X.] seines Miteigentumsanteils. 14 b) Diese Vorschriften gelten auch für die bereits vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie gehören zum mate-riellen Recht, für das eine § 62 Abs. 1 [X.] entsprechende Übergangsvor-schrift fehlt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. September 2007 - V Z[X.] 83/07, [X.], 3492 = Zf[X.]R 2008, 38; [X.]riesemeister, [X.] 2007, 245, 247; [X.]är-mann/[X.], [X.], 10. Aufl., § 62 Rdn. 2; a.A. ohne [X.]egründung [X.], [X.]eschluss vom 26. Juli 2007, NJW-RR 2008, 321 mit ablehnender An-merkung von [X.] bei I[X.]R-online). c) Der X. Zivilsenat des [X.] ([X.]eschluss vom 12. Juli 2006 - [X.], [X.], 785) hat die Frage, ob die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamtschuldnerischen persönli-chen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnissen, die auf einem öffentlich-rechtlichen [X.]- und [X.]enutzungszwang beruhen, entgegensteht, offengelassen. Der Senat verneint nun diese Frage. 15 aa) [X.]ereits in dem [X.]eschluss zur Teilrechtsfähigkeit der [X.] ([X.]eschluss vom 2. Juni 2005 - V Z[X.] 32/05, aaO) hat der [X.]undesgerichtshof ausgeführt, neben der Haftung des [X.] komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer (nur) in [X.]etracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeord-net habe. Diese Rechtsprechung hat die Geltung einer im kommunalen [X.] Haftung der Wohnungseigentümer für [X.] nicht gehindert. Insoweit handelt es sich um eine aus-drückliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten [X.]eschlusses 16 - 8 - ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. November 2005 - 10 [X.] 65/05, [X.], 791; [X.]ayVGH, [X.], 316 = NVwZ-RR 2007, 223, [X.]. 46 m.w.[X.], der allerdings im konkreten Fall aus anderen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung verneint hat; [X.]riesemeister, [X.], 225, 229, 230; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Rdn. 496; a.[X.], [X.], 750). 17 [X.]) An dieser Rechtslage hat sich durch § 10 Abs. 6 [X.] nichts geän-dert. Die Gesetzesmaterialien geben nichts dafür her, dass durch Gesetz nicht eine abweichende Haftung begründet oder bestimmt werden könnte (vgl. [X.]T-Drucks. 16/887, [X.] ff. und 16/3843, [X.]). Das kann auch durch im Rahmen der Kompetenz des Landesgesetzgebers erlassenes Landesrecht geschehen. Die Kompetenz des [X.] Landesgesetzgebers, die Straßenreinigung und die Abfallbeseitigung in [X.] sowie die entsprechenden Gebühren und Entgelte zu regeln, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der [X.]undesgesetz-geber in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreifen wollte, die Gebüh-rentatbestände an das Grundstücks- oder Wohnungseigentum anzuknüpfen (vgl. [X.]riesemeister, aaO). [X.]) Sind persönliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begründet worden, greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 [X.] nicht. Denn § 10 Abs. 8 [X.] knüpft an die Verbindlichkeiten der [X.] der Wohnungseigentü-mer an, die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur [X.] entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Die in § 10 Abs. 8 [X.] normierte Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigen-schaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (vgl. [X.]rie-semeister, aaO; [X.]amberger/[X.]/Hügel, [X.]G[X.], 2. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 54; [X.] in [X.], [X.], § 10 Rdn. 116; jurisPK-[X.]G[X.]/[X.], 4. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 231; Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, § 3 Rdn. 201). 18 - 9 - [X.]) Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision das Urteil des [X.] vom 7. März 2007 ([X.]I ZR 125/06, [X.], 2987 = [X.] 2007, 1041) nicht entgegen. Dieses Urteil betraf eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag. Der [X.]undesgerichtshof hatte eine gesamt-schuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer verneint, da der [X.] vom klagenden Gasversorgungsunternehmen mit der Verwalterin geschlossen worden und damit mit der teilrechtsfähigen [X.] zustande gekommen sei. Hier dagegen ergibt sich die Haftung des [X.]eklagten aus dem in den Landesgesetzen angeordneten [X.]- und [X.]enutzungszwang und dem dadurch begründeten [X.]enutzungsverhältnis. 19 I[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 20 [X.]

[X.]auner [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.]erlin, Entscheidung vom 27.09.2007 - 9 O 179/06 - KG [X.]erlin, Entscheidung vom 14.07.2008 - 8 U 198/07 -

Meta

VII ZR 196/08

18.06.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. VII ZR 196/08 (REWIS RS 2009, 3008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3008

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 102/11 (Bundesgerichtshof)

Kosten der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in Berlin: Haftung des Wohnungseigentümerverbandes für die Nutzungsentgelte im Rahmen …


VII ZR 102/11 (Bundesgerichtshof)


X ZR 99/04 (Bundesgerichtshof)


15 Wx 164/08 (Oberlandesgericht Hamm)


X ZR 60/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.