Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. 3 StR 153/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2145

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Nachschlagewerk:ja[X.]St:[X.] 2. der [X.]:ja_____________________________________StGB § 13 Abs. 1Die strafrechtliche [X.] unter Eheleuten endet, wenn sich ein Ehegattevom anderen in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensge-meinschaft nicht wieder herzustellen.[X.], [X.]. vom 24. Juli 2003 - 3 [X.] - [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL3 [X.]vom24. Juli 2003in der [X.] schwerer Brandstiftung u. [X.] 3 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. Juli 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juni 2002 wird verworfen.2. Auf die Revision der Angeklagten [X.] wird das vorbezeich-nete [X.]eil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zur Körperver-letzung durch Unterlassen verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels [X.], an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen.Die weitergehende Revision der Angeklagten [X.] wird ver-worfen.3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft und die den Angeklagten dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schwerer Brandstif-tung unter Einbeziehung früherer Entscheidungen zu einer Jugendstrafe vonvier Jahren und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung frü-herer Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verur-teilt; es hat die Angeklagte [X.]wegen schwerer Brandstiftung und wegendurch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Von dem [X.] gemeinschaftlich versuchten Mordes in zwei Fällen hat das [X.] [X.] freigesprochen. Gegen diesen Freispruch richtet sich die [X.] Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Die [X.] Angeklagten [X.] rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und erhebtmateriellrechtliche Beanstandungen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaftbleibt ohne, das der Angeklagten hat nur teilweisen Erfolg.Zu den Verurteilungen hat das [X.] festgestellt: Am Abend des1. Juni 1996 drangen beide Angeklagte in das vom geschiedenen ersten [X.] der Angeklagten [X.], J. , bewohnte, in fremdem Eigentum [X.] in O. ein. In Abwesenheit des geschiedenen ersten [X.]s legten der Angeklagte [X.] im Schlafzimmer und die Angeklagte[X.] im [X.] einen Brand, der das Haus vollständig zerstörte undeinen Gebäudeschaden von mindestens 300.000 DM verursachte. Am 25. Ja-nuar 2001 würgte der Angeklagte [X.]den Ehemann der Angeklagten, Wil-helm [X.], bis an die Grenze der Bewußtlosigkeit und schlug ihm mit [X.] in den Magen. Er war über sein Opfer verärgert, weil dieses ihn wegeneines Diebstahls bei der Polizei angezeigt hatte. Die Angeklagte [X.] hattekurz vor der Tat von dem Vorhaben des Angeklagten [X.] Kenntnis erlangt,- 6 -unterließ es aber, ihren Ehemann, von dem sie sich etwa vier Wochen zuvorgetrennt hatte, vor dem Angriff zu warnen. Auch unternahm sie keinerlei Be-mühungen, den Angeklagten [X.]von seiner Tat abzuhalten.Über den Gegenstand der Verurteilung hinaus war beiden Angeklagtenin der Anklage zur Last gelegt worden, zweimal versucht zu haben, Wilhelm[X.] heimtückisch zu töten. Sie sollen im Januar 1998 dem Opfer einenGrog zu trinken gegeben haben, in den sie ein zuvor von dem Angeklagten[X.] beim Tierarzt Dr. H. entwendetes Mittel zur Tötung von [X.]") gemischt hatten. Wilhelm [X.] soll mit dem Bemerken, der Grog seisalzig, das Getränk sofort wieder ausgespuckt und den Rest in die Güllegrubegeschüttet haben. [X.] soll die Angeklagte [X.] [X.], die der Angeklagte [X.]zuvor besorgt hatte, verabreicht haben.Anstelle des von beiden Angeklagten erstrebten Todes soll es beim Opfer nurzu Kreislaufproblemen gekommen sein. Obwohl der Angeklagte [X.]dieseTatvorwürfe in der Hauptverhandlung einräumte, hat sich das [X.] voneinem solchen Geschehensablauf nicht überzeugen können und nicht [X.] vermocht, daß zwischen den Angeklagten nur unverbindliche Ge-spräche über solche Tatmöglichkeiten geführt worden waren.[X.] Revision der Staatsanwaltschaft und Revision der Angeklagten [X.] , soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung [X.] Staatsanwaltschaft rügt, das [X.] habe die Angeklagten auf-grund einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung vom Vorwurf des zweifachversuchten Mordes freigesprochen. Dabei hebt sie im wesentlichen darauf [X.] 7 -daß das [X.] das Geständnis des Angeklagten [X.]insoweit nicht alsausreichend angesehen hatte, während es für die Verurteilung der Angeklag-ten wegen schwerer Brandstiftung und Körperverletzung ein Geständnis diesesAngeklagten hatte ausreichen lassen.Die Angeklagte [X.] rügt hingegen, das [X.] habe sie auf-grund einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung wegen schwerer Brandstiftungverurteilt. Auf die Angaben des Angeklagten [X.] habe sich das [X.]nicht stützen können, da es dessen Angaben zum Vorwurf des zweifach ver-suchten Mordes nicht als ausreichend für eine Überführung angesehen hatte.Beide Revisionen zeigen mit ihren Beanstandungen keinen Rechtsfehlerauf. Wenn der Tatrichter einem Beweismittel zu einem Teil folgt und zu einemanderen Teil nicht zu folgen vermag, ist er nur zu einer näheren Darlegung derhierfür maßgeblichen Gründe in der Beweiswürdigung gehalten (st. Rspr., vgl.[X.] [X.]R StPO § 261 Beweiswürdigung, widersprüchliche 4 und Beweiswür-digung 13; [X.] NJW 1993, 2451; [X.]R StPO § 261 Zeuge 8; [X.], [X.] 14. Juli 1998 - 4 StR 289/98). Diese Darlegung ist dem [X.]eil zu entneh-men.Von dem der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung zugrunde lie-genden Geschehen hat sich das [X.] aufgrund der geständigen Anga-ben des Angeklagten [X.] überzeugt, weil dessen Bekundungen durch [X.] (die Ausführungen des Brandsachverständigen und [X.] eines Feuerwehrmannes zum Brandverlauf sowie die [X.] über das Eingeständnis der Tat durch die Ange-klagte ihr gegenüber) Bestätigung gefunden haben. Gleiches gilt auch für das- 8 -Geständnis des Mitangeklagten [X.]betreffend die Körperverletzung [X.] des Wilhelm [X.].Bezüglich des Vorwurfs des zweifach versuchten Mordes hat das Land-gericht zuerst die für eine Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten spre-chenden Umstände (Selbstbelastung; kein nachvollziehbares Motiv für eineFalschbelastung der Mitangeklagten; Detailreichtum, [X.] und Wider-spruchsfreiheit der Aussage; Spontaneität der Aussageergänzungen; Lebens-beichte als Aussagemotivation) erörtert. Dem hat es Umstände [X.], die Zweifel an der Glaubhaftigkeit wecken konnten ([X.] der Schilderung der entscheidenden Handlungsteile; Widerspruch [X.] bei der Körperverletzung am 25. Januar 2001; Falschaussage [X.] [X.] in einem Nebenpunkt). Insoweit enthält die Beweiswürdi-gung entgegen dem Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft weder Lückennoch Widersprüche.Es ist auch nicht zu besorgen, daß sich das [X.] bei dem Frei-spruch von der rechtsfehlerhaften Annahme hätte leiten lassen, auf ein vonweiteren Beweisergebnissen nicht bestätigtes Geständnis könne eine Verur-teilung nicht gestützt werden. Anlaß für verbleibende Zweifel der [X.]an der Richtigkeit des Geständnisses war nämlich nicht nur die Tatsache, daßdas vermeintliche Opfer sich an die geschilderten Tatumstände nicht zu erin-nern vermochte; vielmehr standen einzelne Beweisergebnisse dem Geständnisdes Angeklagten [X.]direkt entgegen: So fand die erste Einschläferung einesTieres auf dem Hof der [X.]s mit dem Mittel "[X.]" nach den [X.] Tierarztes Ende März 1998, also erst nach dem angeblichen Mordversuch,statt. Auch konnte der Tierarzt nicht bestätigen, daß das Mittel bei ihm entwen-- 9 -det worden war. Zudem haben die Ermittlungen zum Geschmack des Giftesnichts für den - nach Darstellung des Angeklagten [X.] - von [X.]bemerkten starken [X.] ergeben.Insgesamt ist das [X.] der Verpflichtung nachgekommen, in [X.] näher darzulegen, warum es dem Mitangeklagten [X.] zueinem Teil gefolgt ist und ihm zu einem anderen Teil nicht zu folgen [X.]. Es stellt deshalb auch keinen Rechtsfehler dar, wenn die [X.] esnicht für ausgeschlossen erachtet, daß sich die Angeklagten [X.] im Gespräch und in im einzelnen nicht feststellbarer Weise mit dem [X.] an eine Tötung des Wilhelm [X.] befaßt hatten. Ob auch eine [X.], zur Verurteilung der Angeklagten führende Überzeugungsbildung rechts-fehlerfrei möglich gewesen wäre, ist für die Nachprüfung der vom [X.]vorgenommenen Beweiswürdigung im Revisionsverfahren ohne Belang.I[X.] Revision der Angeklagten [X.] im übrigen1. Auf die Verfahrensrüge, das [X.] habe gegen die Hinweis-pflicht nach § 265 Abs. 1 StPO verstoßen, kommt es nicht an, da die [X.] betroffene Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung auf [X.] hin aufgehoben werden muß.2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen durch Unterlassen begange-ner Beihilfe zur Körperverletzung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.- 10 -a) Entgegen den Angriffen der Revision kann dem [X.]eil entnommenwerden, daß die Tat des Angeklagten [X.]zumindest erschwert worden wäre,wenn die Angeklagte [X.]sich bemüht hätte, ihn von der Tat abzuhalten,oder wenn sie ihren Ehemann telefonisch gewarnt hätte. Dies ist ausreichend.Es ist für die Annahme einer Beihilfe durch Unterlassen nicht erforderlich, daßdie unterlassene Handlung den [X.] verhindert hätte (vgl. [X.] NJW1953, 1838 [X.]) Die Feststellungen des [X.] ergeben jedoch nicht, daß [X.], wie es für ihre Verurteilung wegen durch Unterlassen begangenerBeihilfe zur Körperverletzung erforderlich wäre, zum Tätigwerden zugunstendes Tatopfers verpflichtet gewesen ist. Nach ihnen ist es vielmehr möglich, daßdie sich aus der Ehe ergebende [X.] hier dadurch weggefallen ist,daß sich die Angeklagte etwa vier Wochen vor der Tat von ihrem Ehemanngetrennt und [X.] zugewandt hat.aa) Hinsichtlich der [X.] unter Ehegatten ist unstreitig, [X.] bei bestehender Lebensgemeinschaft einander als Garanten [X.] verpflichtet sind, also jeweils dafür im Sinne des § 13 StGB einzustehenhaben, daß dem anderen Teil kein Schaden zugefügt wird, der sich als "Erfolg"eines Straftatbestands darstellt. Dementsprechend kann nicht zweifelhaft sein,daß die Angeklagte - hätte sie sich nicht von ihrem Ehemann getrennt - ver-pflichtet gewesen wäre, ihn vor der drohenden Körperverletzung durch [X.] [X.] zu warnen bzw. zu versuchen, diesen von der [X.] [X.] 11 -bb) Unterschiedlich beurteilt wird, worin die Grundlage für die Annahmeder [X.] zu sehen ist und welche Bedeutung eine Trennung [X.] für sie hat.Insofern wird einerseits vertreten, daß sich die [X.] der [X.], im Grundsatz ohne Rücksicht auf das tatsächliche Bestehen einer [X.], aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebe ([X.], [X.]. S. 823; [X.], Strafrecht 11. Aufl. [X.]; [X.] 1961,148). Das tatsächliche Bestehen einer [X.] sei zwar nicht ohne [X.]. Ohne sie sei etwa eine [X.] für andere Rechtsgüter alsLeib, Leben und Freiheit zu verneinen (Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. [X.]). Die Einstandspflicht zum Schutze der genannten Rechtsgüter sei aberschlicht an den Fortbestand der Ehe geknüpft und werde - mit der Folge, daßder Schuldspruch hier keinen Bedenken begegnete - nicht schon dadurch be-endet, daß die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft aufgeben und [X.] gehen.Nach anderer Auffassung findet die [X.] unter Eheleuten ihreGrundlage nicht in § 1353 [X.]. Entscheidend für die Annahme einer Garan-tenstellung soll vielmehr allein das tatsächliche Bestehen eines gegenseitigenVertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten im Hinblickauf den Schutz der bedrohten Rechtsgüter sein ([X.] in [X.] § 13Rdn. 50 m. w. N.). Fehle es daran, wie [X.] in aller Regel bei tatsächlichemGetrenntleben der Ehegatten, so stehe das Unterlassen mangels eines [X.] nicht dem aktiven Bewirken des [X.] gleich. Daran vermöge die sich aus § 1353 [X.] ergebendeRechtspflicht zur Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nichts zu än-- 12 -dern. Denn solange der Ehegatte diese Rechtspflicht nicht erfülle, es also aneinem auf der tatsächlichen Lebensgemeinschaft basierenden gegenseitigenVertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Ehegatten fehle, solan-ge sei er auch nicht Garant, sondern lediglich verpflichtet, ein garantenpflichti-ges Obhutsverhältnis zu begründen. Diese Pflicht stehe aber - mit der Folge,daß die Verurteilung der Angeklagten hier keinen Bestand haben könnte - [X.] nicht gleich ([X.] aaO).Der [X.] hat zu der Frage der strafrechtlichen Garanten-pflicht unter Ehegatten - soweit ersichtlich - noch nicht entscheidungserheblichStellung genommen. Nach einer Entscheidung des 1. Strafsenats gründet [X.] der Ehegatten, sich gegenseitig zum Schutze beizustehen, aufdie "enge, vom [X.] beherrschte Lebensgemeinschaft" ([X.]St 2, 150,153), was in dem Sinne verstanden werden könnte, daß das Bestehen der[X.] das maßgebliche Kriterium ist. In der weiteren Begründung [X.] aber auf § 1353 [X.] abgestellt und unter Berufung auf diese Norm die"Rechtspflicht" bejaht, "einander in Lebensgefahr nach Kräften zu [X.] zu helfen," wobei dieser Grundsatz allerdings wieder durch den Zusatzeingeschränkt wird, die Rechtspflicht bestehe "mindestens so lange, wie [X.] das Recht zum Getrenntleben hat und beide Teile ... in [X.] (vgl. [X.], 187, 189)" ([X.]St 2, 150, 153 f.). Ob das Getrenntlebendie Garantenstellung entfallen läßt, brauchte in der Entscheidung [X.]St 2,150 nicht entschieden zu werden, weil die Eheleute in dem zu beurteilendenSachverhalt noch zusammenlebten. Eine weitere - in dem hier in Rede stehen-den Zusammenhang gelegentlich zitierte - Entscheidung ([X.]St 6, 322) betrifftnicht die Frage der wechselseitigen Schutzverpflichtung, sondern die [X.] zur Verhinderung von Straftaten des anderen Teils und damit -- 13 -ebenso wie die Entscheidung des Senats [X.] zu § 13 StGB - andereFallgestaltungen.cc) Dem Senat erscheint im Ergebnis eine vermittelnde Betrachtung an-gezeigt:Ihren Ausgangspunkt muß die Beantwortung der Frage nach den [X.] Schutzpflichten unter Eheleuten bei § 1353 [X.] nehmen. Es [X.] ersichtlich, warum, wenn Ehegatten nach dieser Norm Verantwortung [X.] tragen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.]), dies im Grundsatz nichtauch für die strafrechtliche Betrachtung gelten sollte. Dementsprechend kanndie gegenseitige Beistandspflicht nicht etwa schon mit dem bloßen Auszug ei-nes Ehegatten aus der Ehewohnung als solchem, also mit der bloßen räumli-chen Trennung als beendet angesehen werden. Das Fehlen einer häuslichen[X.] muß - je nach den Umständen - nicht bedeuten, daß die [X.] aufgegeben worden ist ([X.]/Brudermüller, [X.]62. Aufl. § 1565 Rdn. 2). Dadurch unterscheidet sich die Ehe von der bloßen,auf gegenseitige Hilfeleistung angelegten [X.]sbeziehung, wie [X.] auch bei einer Wohngemeinschaft gegeben sein mag. Bei letzterer wirddie strafrechtliche [X.] im allgemeinen mit dem tatsächlichen Endeder Beziehung enden.Andererseits würde es eine nicht zu rechtfertigende Überdehnung derstrafrechtlichen Beistandspflicht unter Eheleuten bedeuten, wollte man anneh-men, daß diese erst mit dem Ende der Ehe, ggf. also erst mit der [X.] Scheidungsurteils endet. Es sind zahlreiche Lebensgestaltungen denkbar,in denen - ungeachtet des formal fortbestehenden Ehebandes - keiner der [X.] -den Ehegatten tatsächlich darauf vertraute oder auch nur Anlaß hätte, [X.], der andere Teil würde ihm zum Schutze seiner Rechtsgüter bei-stehen. Das gilt besonders augenfällig etwa dann, wenn die Ehegatten bereitsseit Jahren getrennt sind, dabei möglicherweise sogar mit anderen Partnern [X.] Lebensgemeinschaft verbunden, wie auch dann, wenn sie - etwa aus reinwirtschaftlichen Gründen - nach schweren ein- oder beidseitigen Eheverfeh-lungen oder Zerwürfnissen in demselben Haus oder in derselben Wohnunggetrennt voneinander leben.In solchen Fällen ist die Annahme einer die Strafbarkeit wegen einesUnterlassungsdelikts begründenden Beistandspflicht unter Ehegatten auchausgehend davon, daß diese ihre Grundlage in § 1353 [X.] hat, keineswegsgeboten. Denn für die Bestimmung der Grenzen der strafrechtlichen [X.] dürfen bei diesem Ansatz die gesetzlichen Regelungen, aus de-nen sich Beschränkungen der Pflicht zu ehelicher Lebensgemeinschaft erge-ben, nicht außer Betracht bleiben. Dementsprechend endet die strafrechtliche[X.] unter Eheleuten, wenn sich ein Ehegatte vom anderen in derernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht [X.] herzustellen. Das entspricht den Regelungen in § 1353 Abs. 2 und § 1565Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung von § 1566 [X.].Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist die Ehe gescheitert, wenn die [X.] der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet [X.], daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe hat nach§ 1353 Abs. 2 [X.] zur Folge, daß die Rechtspflicht zur ehelichen Lebensge-meinschaft nicht mehr besteht. Die danach erforderliche ernsthafte Aufgabeder ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch der strafrechtlichen [X.] 15 -pflicht ihre rechtliche Grundlage entzieht, setzt dabei nicht voraus, daß [X.] ein Jahr lang getrennt leben. Dieser Wertung steht § 1566 Abs. 1[X.] nicht entgegen. Danach wird das Scheitern der Ehe zwar unwiderlegbarvermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide [X.] die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zu-stimmt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nur um eine zwingende Be-weisregel für das Scheitern der Ehe, die das Gericht von der Feststellung [X.] entlastet ([X.]/Brudermüller, [X.] 62. Aufl. § 1566 Rdn. 1). [X.] die Annahme eines früheren Scheiterns - mit Folgen ggf. auch für diePrüfung der strafrechtlichen [X.] - indes nicht aus.Diese vermittelnde Auffassung, die bereits in der Entscheidung [X.]St 2,150, 153 f. angelegt ist, dürfte mit der Meinung, nach der die strafrechtliche[X.] unter Eheleuten in ihrem Grund und in ihrem Umfang allein ausdem tatsächlichen Bestehen eines gegenseitigen Vertrauensverhältnis abzu-leiten ist, im Ergebnis weitgehend übereinstimmen. Wenn Vertreter dieser Mei-nung etwa ausführen, daß die [X.] "in aller Regel bei tatsächlichemGetrenntleben der Eheleute" entfallen wird (vgl. etwa [X.] in [X.]§ 13 Rd. 50), so sind - wie zu vermuten steht - gerade die Fälle ausgenommen,in denen sich die Ehegatten getrennt haben, um zu prüfen, ob ihre Beziehungeine Chance hat, während in den Fällen, in denen die Trennung die [X.] der [X.] bedeuten soll, auch nach Auffassung des Senatseine [X.] nicht mehr besteht.dd) Auf der Grundlage dieser Auffassung kann die Verurteilung der Ange-klagten wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zur Körperverletzungkeinen Bestand haben. Nach den bisherigen Feststellungen ist es möglich, daßdem Auszug der Angeklagten [X.] ein ernsthafter Entschluß, die eheliche- 16 -Lebensgemeinschaft nicht mehr fortzusetzen, zugrunde gelegen hatte und [X.] die [X.] beendet war. Dafür könnte sprechen, daß sich die An-geklagte [X.] zugewandt hatte. Andererseits kann der [X.] erst kurze [X.] zurückliegende Auszug aus der Ehewohnung sei-nen Grund auch darin gehabt haben, daß sich die Angeklagte über die weitereEntwicklung der Ehe klar werden wollte. Feststellungen, die eine [X.] [X.] begründen, erscheinen insoweit nicht ausgeschlossen. [X.] kann die Angeklagte deshalb von diesem Vorwurf nicht freisprechen.3. Die Einzelstrafe wegen schwerer Brandstiftung wird von der Aufhe-bung der Verurteilung wegen Beihilfe zur Körperverletzung nicht berührt. So-weit die Revision im übrigen die Verneinung von § 21 StGB durch die [X.] sowie die Strafzumessung angreift, ist sie unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.4. [X.] wird das Augenmerk auch darauf zu richten ha-ben, ob die Angeklagte [X.] dem Angeklagten [X.] bei der [X.] nicht sogar durch [X.] geholfen hat. Anlaß zu diesem [X.] die bisherigen Feststellungen. Das [X.] hat es für möglichgehalten, daß die Angeklagte [X.] in Kenntnis der vom Angeklagten [X.]beabsichtigten Körperverletzung zu diesem gesagt hatte, er solle es "ordent-lich" machen. Es hat aber dahinstehen lassen, ob diese Worte tatsächlich [X.] sind, weil es ihnen für den Nachweis einer von der Angeklagten [X.]unternommenen, versuchten Anstiftung des Angeklagten [X.] zu einem [X.] keine entscheidende Bedeutung beimessen wollte. Sollte sich der- 17 -neue Tatrichter von einer solchen Äußerung der Angeklagten [X.]überzeu-gen, läge eine psychische Beihilfe nahe.[X.] [X.] [X.] Ri[X.] [X.] ist wegen [X.] Urlaubs an der Unterschrift gehindert. VRi[X.] Prof. Dr. [X.] ist an der Unterzeichnung des Verhinderungsvermerks gehindert, da er zwischen- zeitlich ebenfalls im Urlaub ist. [X.]

Meta

3 StR 153/03

24.07.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. 3 StR 153/03 (REWIS RS 2003, 2145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2145

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