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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 86/01
vom
21. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer [X.]stiftung u.a.-
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Juni 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
[X.],
die [X.]in am Bundesgerichtshof
Solin-
der [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende [X.],
[X.] in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der [X.]schaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1.
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29.
August 2000 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall II
5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten "wegen besonders schwerer [X.]stiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitli-chen Fällen, wegen schwerer [X.]stiftung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit [X.]stiftung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen ver-suchter schwerer [X.]stiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, wegen [X.]-stiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung -
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sowie wegen Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jah-ren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger, der Vater des durch den [X.] des Wohnhauses in der
[X.]
in [X.] getöteten sechs
Jahre alten [X.] [X.]
(Fall II
5 der Urteilsgründe), die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Aus der rechtzeitig beim [X.] ein-gegangenen Begründungsschrift ergibt sich, daß sich die Revision ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrages allein gegen die Verurteilung des [X.] im Fall II
5 der Urteilsgründe richtet und daß mit ihr eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und [X.] wegen Gesetzesverletzungen erstrebt wird, die zum Anschluß des [X.] berechtigen (§§
395 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 Nr.
1, 400 Abs.
1 StPO).
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen legte der Angeklagte, dessen [X.] bei Begehung der Taten aufgrund einer Pyromanie jeweils erheblich vermindert war, 16
Brände. Seiner Verurteilung im Fall II
5 der Urteilsgründe liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Nachdem der Angeklagte in verschiedenen Gaststätten Bier getrunken hatte ([X.]: max. 1,85
Uhr auf den Heimweg. Als er an dem dreieinhalbgeschossigen Mehrfamilienhaus in der
[X.]
vorbeiging und bemerkte, "daß es ihm keine Mühe machte, in das Haus zu gelangen, entschloß er sich, obwohl ihm klar war, daß das [X.] war, d.h. sich zu dieser [X.] Menschen darin aufhielten, in das Haus hin-In
einem vom Hauseigentümer als Lagerraum genutzten [X.]raum zündete er "mit seinem Feuerzeug einen in der Nähe der hölzernen Eingangstür stehe[X.] Karton an, der sofort Feuer fing und schon bald in Flammen stand. Als der Angeklagte sah, daß der Karton brannte, verließ er den [X.]raum und ging den [X.]flur zurück in Richtung der [X.]treppe, an der unten links neben dem Treppengeländer mehrere Mülltüten standen, die der Angeklagte nun ebenfalls mit seinem Feuerzeug in [X.] setzte. Auch hier dauerte es
nur kur-ze [X.], bis der Abfall in Flammen stand. Als der Angeklagte erkannte, daß das Feuer die Mülltüten erfaßt hatte, stieg er die Treppen hinauf und verließ das
Das Feuer breitete sich
über die Holztreppe auf das gesamte hölzerne Treppenhaus aus, erfaßte die Haustür, die aus Holz bestehenden Eingangsbe-reiche zu den einzelnen Wohnungen und die hölzerne Dachkonstruktion des Hauses. In den vier Wohnungen des Hauses hielten sich "mehr als 25
Personen auf, die alle zu Bett gegangen waren und schliefen". Infolge der starken Rauch-
und Hitzeentwicklung wachte eine der Bewohnerinnen des Hauses gegen 2.20
Uhr auf und weckte ihre Familie. Die von ihrem [X.] alar-mierte Feuerwehr rückte nach wenigen
Minuten an. Trotz der sofort eingeleite-ten Rettungsmaßnahmen verbrannte in der "vom Feuer besonders intensiv in Mitleidenschaft gezogenen Dachgeschoßwohnung" der Familie [X.]
der sechs -
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Jahre alte [X.], der "versehentlich nicht geweckt worden und deshalb in der Wohnung verblieben" war. Seine Mutter Naciye [X.]
hatte seinen jüngeren Bruder, um diesen "vor den bereits in die Wohnung eingedrungenen Flammen [X.] und Knochenbrüche. Frau [X.]
sprang "in ihrer Verzweiflung, nach-dem sie sich schon ihre Hände verbrannt und außerdem Verbrennungen am Oberschenkel und an den Ellenbogen erlitten hatte, schließlich ebenfalls aus dem Fenster". Sie brach sich das rechte Knie und verlor mehrere Zähne. Ein anderer Mieter erlitt bei dem Versuch, sich aus dem Fenster seiner im ersten Stock gelegenen Wohnung abzuseilen, einen Bruch des rechten Fußknochens. Die übrigen Hausbewohner wurden von den Feuerwehrleuten gerettet oder konnten sich selbst rechtzeitig in Sicherheit bringen.
Das [X.] hat den Angeklagten insoweit wegen besonders schwe-ren [X.]stiftung (§
307 Nr.
1 StGB a.F.) in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung (§
223 a StGB a.F.) in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt und dazu unter anderem ausgeführt:
Der Angeklagte habe durch das Legen des Feuers vorsätzlich drei Per-sonen, nämlich Frau [X.]
, deren jüngsten [X.] und [X.]
, an der [X.] beschädigt. Er sei sich darüber im klaren gewesen, daß die [X.]le-gung zu Verletzungen der Hausbewohner infolge von "Rettungs-
bzw. Panikre-aktionen" führen würde. Den Tod des [X.] [X.]
habe der Angeklagte fahrläs-sig verursacht, da für ihn voraussehbar gewesen sei, "daß es durch das An-zünden des leicht brennbaren
Abfalls im [X.] am Fuß der Holztreppe zu einer derart schweren Folge" (...) "kommen konnte". Eine Strafbarkeit wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes scheide aus. Nach den getroffenen Feststellun-gen sei "vielmehr bei Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, -
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daß der Angeklagte darauf vertraute, daß infolge des [X.] keiner der Hausbewohner zu Tode kommen werde", so daß nicht angenommen werden könne, daß er den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen habe.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen
das [X.] einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat aufgrund einer insoweit rechtsfehlerfreien Beweis-würdigung zur Kenntnis des Angeklagten von den für die Beurteilung der [X.] wesentlichen Umstände unter anderem festgestellt (UA
47/48):
Hauses schliefen und es deshalb unwahrscheinlich war, daß sie das Feuer sogleich nach dem Legen des [X.] ent-deckten. Dem Angeklagten war daher bewußt, daß die Mög-lichkeit bestand, daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst dann aufmerksam werden würden, wenn es sich so weit ausgebreitet hatte, daß es zu einer erheblichen, deutlich wahrnehmbaren Hitze-
und Rauchentwicklung geführt hatte, was die Gefahr mit sich brachte, daß für die Rettung aller Hausbewohner nicht mehr genügend [X.] blieb. Dem Ange-klagten war weiter bewußt, daß wegen der Nachtzeit und des dadurch bedingten geringeren Publikumsverkehrs im und auf der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des Feuers nicht eben wahrscheinlich war, wodurch sich die [X.] für die Hausbewohner ebenfalls verschlechter-ten. Außerdem war dem Angeklagten klar, daß das [X.] wegen des leicht brennbaren hölzernen Materials, aus dem es bestand, sowie wegen der Plazierung des [X.] in seiner unmittelbaren Nähe, sehr schnell Feuer fangen würde und daß er auf diese Weise, indem er die Treppe in [X.] setzte, den Bewohnern den einzigen natürlichen Fluchtweg abschnitt, was [X.] deutlich er-
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Nach diesen Feststellungen ist aber nicht lediglich die Voraussehbarkeit des Eintritts des tödlichen Erfolges gegeben, auf die das [X.] die An-nahme der (dann unbewußten) Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tötung des [X.] gestützt hat. Vielmehr hat der Angeklagte danach den [X.], und zwar auch soweit es die drei verletzten und die unverletzt gebliebenen Haus-bewohner betrifft, als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt. Bei
dieser Sachlage kam es für die Frage, ob der Angeklagte bedingt vorsätzlich oder le-diglich bewußt
fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob der Angeklagte den für möglich gehaltenen Todeserfolg billigend in Kauf genommen hat oder ob er damit nicht einverstanden war und ernsthaft -
nicht nur vage -
darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten (vgl. [X.]St 36, 1, 9/10; [X.], 507, 508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng beieinander [X.] muß umfassend in einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl. [X.]St 36, 1, 9/10; [X.]R StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das [X.] zwar an sich nicht verkannt. Die Annahme, der Angeklagte habe trotz seiner Kennt-nis der Gefe-i-chen Bedenken:
Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des für möglich gehaltenen tödlichen Erfolges wird in der Regel dann zu
verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, daß nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. [X.]St 36, 1, 10; [X.]R StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, bedingter 38). Ob dies zutrifft, kann für das Legen eines [X.] am Fuße einer in ein offenes Treppenhaus führenden Holztreppe in einem von Menschen bewohnten mehrstöckigen Gebäude
ebenso wie für [X.]anschläge auf bewohnte Gebäude unter Einsatz von [X.]flaschen (vgl. -
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[X.]R StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, bedingter, 38, 39) -
nicht allgemein beant-wortet werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind insbesondere von Bedeutung die Beschaffenheit des angegriffenen [X.] im Hinblick auf Fluchtmöglichkeiten und die Brennbarkeit der beim Bau verwendeten Materialien, die Angriffszeit wegen der erhöhten Schutzlosigkeit der Bewohner zur Nachtzeit, die Belegungsdichte sowie die konkrete [X.] (vgl. [X.] aaO).
Unter Berücksichtigung der festgestellten besonderen gefahrerhöhenden
Umstände, insbesondere der Gefahr, daß das Treppenhaus wegen des leicht brennbaren hölzernen Materials sehr schnell Feuer fangen und den Bewohnern dadurch der einzige natürliche Fluchtweg abgeschnitten würde, liegt die An-nahme, der Angeklagte habe gleichwohl ernsthaft und nicht nur vage (vgl. [X.]R StGB §
212 Abs.
1 Vorsatz, bedingter, 3, 24) auf das Ausbleiben eines tödlichen Erfolges vertraut, eher fern. Da der Angeklagte den [X.] in Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns legte, es nur kurze [X.] dauerte, bis der Abfall in den Mülltüten, die neben dem Treppengeländer standen, "in Flammen stand", er erst danach das Haus verließ und so eine Steuerung des von ihm in Gang gesetzten, riskanten Tatgeschehens aus der Hand gab, liegt es vielmehr nahe,
daß er die weitere Entwicklung dem Zufall überließ.
da er es im [X.] und nicht in unmittelbarer Nähe oder -
etwa durch Hinein-werfen eines [X.]satzes -
direkt in den einzelnen Wohnungen gelegt hatte, einige [X.] brauchen würde, bis es die Wohnungen erreicht hatte." Die Annah-einige [X.] zur Verfügung stand, um Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und sich in Sicherheit
zu bringen, läßt sich nämlich weder mit dem festgestellten Ge--
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daß jedenfalls die Hausbewohner auf das Feuer erst dann aufmerksam werden würden, wenn es sich soweit ausgebreitet hatte, daß es zu einer deutlich wahr-nehmbaren Hitze-
mithin, daß die Feuerwehr dann trotz der Nähe der Feuerwache
wie gesche-hen -
Rettungsmaßnahmen erst nach dem Übergreifen des [X.] auf das gesamte
Treppenhaus würde ergreifen können. Soweit das [X.] davon ausgeht, der Angeklagte habe auf eine baldige Entdeckung des [X.] durch [X.] Widerspruch. Wenn dem Angeklagten bt-zeit und des dadurch bedingten geringen Publikumsverkehrs in und auf der Straße vor dem Haus eine alsbaldige Entdeckung des Feuers nicht eben wahr-Örtlit-deckung des [X.] durch Außenstehende nicht eben unwahrscheinlich war, da die
[X.] keine ruhige Wohn-
und Anliegerstraße ist, sondern auch zur Nachtzeit durchaus n
Die Erwägungen des [X.] lassen zudem besorgen, daß es zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Für die Feststel-lung von (hier: inneren) Tatsachen genügt nämlich, daß ein nach der Lebenser-fahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht zu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.[X.]).
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3. Soweit der Angeklagte im Fall II
5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhe-bung der Verurteilung in diesem Fall nötigt zur Aufhebung auch des [X.] über die Gesamtstrafe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.
[X.]Tolksdorf [X.]
Solin-
Meta
21.06.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. 4 StR 86/01 (REWIS RS 2001, 2171)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2171
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 514/18 (Bundesgerichtshof)
Mordversuch durch Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus: Rücktritt
5 StR 93/20 (Bundesgerichtshof)
Versuchter Mord: Tötung mit gemeingefährlichen Mittel bei Brandlegung in einem Wohnhaus; Darstellung des Vorstellungsbildes des …
4 StR 78/08 (Bundesgerichtshof)
4 StR 485/19 (Bundesgerichtshof)
Inbrandsetzungsvorsatz bei Kenntnis von brandgefährdeter Treppenanlage und Schmerzengeldantrags-Voraussetzungen
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