Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2010, Az. 2 StR 45/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8782

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[X.] vom 3. März 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 3. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 5. November 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in [X.] mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit un-erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre und sechs Monate für die Taten 1 und 2 sowie zwei Jahre für die Tat 3). Dabei hat es, wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, über-sehen, dass im Fall 3 der Urteilsgründe aufgrund des geringen [X.] des erworbenen Amphetamins (2,5 % Base) die zum Eigenverbrauch bestimm-te Menge von 180 Gramm die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreichte. Der Schuldspruch war insoweit zu [X.]. 1 2. Der Senat kann ausschließen, dass sich der rechtsfehlerhafte Schuld-spruch im Fall 3 auf die Bemessung der Einzelstrafe und der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Das [X.] hat die tateinheitliche Verwirklichung des [X.] wegen der Abhängigkeit des Angeklagten ausdrücklich [X.] ([X.]). 2 3. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil, soweit die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB nicht erörtert worden ist. Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte betäubungsmittelabhängig ist und die Taten 3 - 4 - "zur Finanzierung seiner eigenen Abhängigkeit" beging. Anhaltspunkte für Um-stände, die einer hinreichend positiven Prognose im Sinne von § 64 StGB [X.] könnten, sind aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Fischer Roggenbuck [X.]

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2 StR 45/10

03.03.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2010, Az. 2 StR 45/10 (REWIS RS 2010, 8782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8782

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