Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 5 StR 423/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 962

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5 [X.] alt: 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 30. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2003 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Ur- teil des [X.] vom 30. April 2003, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO auf-gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

G r ü n d e

Der Angeklagte [X.]war mit Urteil vom 8. Juni 2001 vom [X.] wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine hiergegen gerich- tete Revision hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 24. Oktober 2002 ([X.], 100) hob der Senat den gesamten Strafausspruch auf; die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des [X.].

Der [X.] hat dazu ausgeführt:
—Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils weckt durchgreifende [X.].
- 3 - Das [X.] nennt als für die Strafzumessung bestimmenden Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), daß der Angeklagte, ‡wenn auch nicht einschlägig, bereits vorbestraft ist‚ ([X.]). Diese Erwä-gung ist [X.] (§ 51 Abs. 1 BZRG), weil damit außer [X.] ge- lassen wird, daß zur [X.] der Entscheidung im Hinblick auf die (einzige) Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] vom 17. März 1998 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen ([X.]) [X.] eingetreten war (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 45 Abs. 2 BZRG). Daß die Vollstreckung dieser Strafe noch nicht er-ledigt war (§ 47 Abs. 2 BZRG), ist eher fernliegend, jedenfalls aber dem Urteil nicht zu entnehmen.

In welchem Umfang die genannte Erwägung dieses zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat, ist im Revisionsverfahren nicht feststell-bar, so daß eine Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht möglich und das Urteil im beantragten Umfang aufzuheben ist.fi
Dem schließt sich der Senat an. [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 423/03

30.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 5 StR 423/03 (REWIS RS 2003, 962)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 962

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