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PDF anzeigen[X.] [X.]in der Strafsachegegenwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag - am7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Hamburg vom 7. Mai 2003 mit den Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der [X.] in einer Entziehungsanstalt abgese-hen worden ist.2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] allgemeine [X.] Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichenEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] hat jedoch insoweit Erfolg, als das [X.] nicht geprüft [X.] 3 -ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubrin-gen ist.Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in hohem Maße alkoholge-wöhnt ([X.]) und neigt unter [X.] zur Gewalttätigkeit ([X.], 9). Beider abgeurteilten Tat, bei der er als Beifahrer im Rahmen von Streitigkeiten mitseiner [X.] jetzigen [X.] Ehefrau absichtlich einen Frontalzusammenstoß des von [X.] mit einem entgegenkommenden Pkw herbeiführte,wies der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,26 › (Ent-nahmewert 2,36 ›) auf, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähig-keit (§ 21 StGB) führte ([X.] und 10). Noch während des laufenden Straf-verfahrens kam es zu einer [X.] ersichtlich ebenfalls unter Alkoholisierung [X.] [X.] weiteren Tätlichkeit des Angeklagten gegen die Geschädigte ([X.]). Wegen seines nach wie vor —[X.] Alkoholkonsums ist die [X.] von einer negativen Sozialprognose ausgegangen ([X.] 14).Diese Feststellungen legen einen Hang des Angeklagten zum Alkohol-mißbrauch, einen symptomatischen Zusammenhang des Hangs mit der Tat unddie Besorgnis weiterer alkoholbedingter Gewalttaten in der Zukunft nahe. [X.] dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-folges nicht besteht (vgl. [X.] 91, 1 ff. = NJW 1995, 1077 ff.), ist den [X.] nicht zu entnehmen. Das [X.] hätte daher [X.] nach Anhö-rung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) [X.] darlegen müssen, warum [X.] von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. [X.]St 37, 5, 7; [X.] § 64 Ablehnung 5, Anordnung 1 und § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4; [X.], 286; [X.], Beschluß vom 6. März 2002 - 4 StR 13/02). Daß nur der [X.] -geklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; [X.]St 37, 5, 9).Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils nur, so-weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß das [X.] bei An-ordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der [X.] kann daher bestehen bleiben.Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 [X.] mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des [X.]szurück (vgl. [X.] NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.).Maatz Kuckein Athing
Meta
07.10.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. 4 StR 329/03 (REWIS RS 2003, 1349)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1349
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