Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2005, Az. 5 StR 583/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2799

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5 StR 583/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juli 2005 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juli 2005 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2003 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 58 Fällen, Steuerhinterziehung in 24 Fällen und —vorsätzlicher Pflichtverletzung bei [X.] sowie —vorsätzlichen Verstoßes gegen die [X.] bei [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und seine [X.] bleiben ohne Erfolg.
[X.] bis zur Urteilsverkündung inhaftierte [X.] Angeklagte und sein [X.] Rechtsanwalt [X.]erklärten im Anschluß an die Verkündung des Urteils am 13. Juni 2003 und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung jeder für sich, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Erst [X.] entschied die [X.] über die Fortdauer der Untersuchungshaft, indem sie den Haftbefehl aufhob. Nunmehr verzichtete auch die Vertreterin der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. - 3 - Nach der Ladung zum [X.] legte der Angeklagte gegen das Ur-teil mit einem am 11. November 2003 beim [X.] eingegangenen Schreiben Revision ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, daß er den Rechtmittelver-zicht nur zum Schein abgegeben habe, um im Hinblick auf die von ihm als menschenunwürdig angesehenen Haftbedingungen aus der [X.] entlassen werden zu können. Er habe sich juristischen Rat eingeholt und danach beabsichtigt, nach Urteilszustellung unverzüglich Wiedereinsetzung zu beantragen, —weil der Rechtsmittelverzicht mit dem Mittel der Folter und einem empfindlichen Übel erpreßt [X.] sei. Der nunmehr vom Angeklag-ten eingeschaltete Verteidiger Rechtsanwalt

[X.]hat er-gänzend ausgeführt, daß der Angeklagte aufgrund einer verfahrensbeen-denden Absprache mit dem Tatgericht auf Rechtsmittel verzichtet habe und deshalb davon ausgegangen sei, kein Rechtsmittel einlegen zu können. Der Absprache, welche neben einer Strafobergrenze von drei Jahren Gesamt-freiheitsstrafe auch [X.] insoweit nicht protokolliert [X.] die Aufhebung des Haftbe-fehls und den Rechtsmittelverzicht beinhaltet habe, sei die (demonstrative) Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls durch das [X.] vorausgegangen.
Im Hinblick auf diesen Vortrag sah sich der Senat veranlaßt, die Sa-che bis zur Entscheidung des [X.] Bundesge-richtshofs zur Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer [X.] zurückzustellen.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag versagt. 1. Schon die ordnungsgemäße Glaubhaftmachung jeglichen [X.] unterliegt erheblichen Zweifeln. - 4 - Der Vorsitzende der [X.] ist in einer Stellungnahme vom 30. Juli 2004 der Behauptung des Beschwerdeführers, Gegenstand der ver-fahrensbeendenden Absprache sei auch der Rechtsmittelverzicht gewesen, ausdrücklich entgegengetreten. Zudem spricht das ursprüngliche Vorbringen des Angeklagten, er habe im Hinblick auf die [X.] nur einen —Schein-verzichtfi abgegeben, den er zusammen mit dem Urteil auf jeden Fall habe anfechten wollen, gegen den Vortrag des Verteidigers, die Säumnis liege in dem Umstand begründet, daß der Angeklagte aufgrund der Absprache da-von ausgegangen sei, kein Rechtsmittel mehr einlegen zu können. Darüber hinaus ist kein nachvollziehbarer Grund vorgebracht oder sonst klar ersicht-lich, warum der [X.] bei der Urteilsverkündung anwesende [X.] Angeklagte erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen seine Verurteilung vor-gehen wollte. Auch nach seinem eigenen Vortrag ist er nach der Urteilsver-kündung über seine Rechtsmittelmöglichkeit [X.] und somit auch über die Wo-chenfrist nach Verkündung des Urteils (§ 341 Abs. 1 StPO) [X.] ordnungsge-mäß belehrt worden. Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsa-chen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. [X.]R StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

Allerdings hat der [X.] für Strafsachen des [X.] durch Beschluß vom 3. März 2005 [X.] GSSt 1/04 [X.] (NJW 2005, 1440) entschieden, daß das Gericht [X.] das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf [X.] nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, den [X.] neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch —[X.] belehren muß, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entschei-dung frei ist, Rechtsmittel einzulegen.

Indes hat das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung ledig-lich die Wirkung, daß der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, so daß - 5 - dem Angeklagten die [X.] hier erheblich überschrittene [X.] einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision war dies [X.] wie die etwaige unzulässige Ver-einbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmit-telverzicht [X.] ohne Bedeutung. Das Unterlassen der qualifizierten Belehrung zieht nicht die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nach sich ([X.] aaO). Inso-weit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher [X.] geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des [X.] ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklag-ten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (oder gar von dem Beschluß des [X.]) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO ([X.] aaO; [X.], Beschluß vom 19. April 2005 [X.] 5 StR 586/04).

Die Verfahrensweise der [X.] im Zusammenhang mit der nach Urteilsverkündung getroffenen Haftentscheidung begegnet, da sie erst nach dem vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzicht erging (vgl. § 268b StPO), zwar Bedenken (vgl. für einen ähnlichen Fall [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO Rechtsmittelverzicht 25). Indes ist weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, daß der Angeklagte hierdurch bis zur La-dung zum [X.] an einer tatsächlich gewünschten Revisionseinlegung gehindert gewesen wäre. Dem Vorbringen des Angeklagten ist nicht etwa zu entnehmen, er habe aus Furcht vor hieraus folgendem erneutem [X.] eine Rechtsmitteleinlegung unterlassen, zumal da er vor-gebracht hat, daß er das Urteil nach Zustellung der schriftlichen [X.] unbedingt habe anfechten wollen. Ferner ist in keiner Weise wahrschein-lich, daß der anwaltlich beratene Angeklagte wegen der [X.] möglicherweise zu Recht [X.] beanstandeten Verfahrensweise von einem gänzlich unwirksamen, daher nicht vollstreckbaren Urteil ausgegangen sein könnte. - 6 - III.

Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO).

[X.] Basdorf Raum [X.]

Meta

5 StR 583/03

01.07.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2005, Az. 5 StR 583/03 (REWIS RS 2005, 2799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2799

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