Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 5 StR 396/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2512

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Gegenstand

Nebenklage: Anschlussberechtigung von Eltern bezüglich der gefährlichen Körperverletzung des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten


Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin - die Mutter der Getöteten - mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) erstrebt.

2

Die Revision ist unzulässig.

3

Nach § 400 Abs. 1 [X.] kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigt. Die [X.]berechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 [X.], wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den [X.] qualifiziert sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 [X.], [X.]St 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 [X.], [X.], 351; [X.], [X.], 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.

4

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.].

Basdorf                                   Raum                                 [X.]

                      König                                   [X.]

Meta

5 StR 396/11

11.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 16. Juni 2011, Az: 210 Js 5776/11 - 42 KLs

§ 395 Abs 2 Nr 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 224 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 5 StR 396/11 (REWIS RS 2011, 2512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2512

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 261/23

5 StR 396/11

1 StR 368/19

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