Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 16/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5354

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 16/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] Veruntreuung von [X.] wurde er durch seit dem 16. Januar 2004 rechtskräftiges Urteil des [X.] zu einer Geldstrafe von 900 • 1 - 3 - und durch Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 20. April 2005 zu einer Geldstrafe von 2.400 • verurteilt. Die Durchsetzung dieser Geldstrafen blieb zunächst erfolglos. Auch Gläubiger versuchten vergeblich, ihre titulierten [X.] gegen den Antragsteller durchzusetzen. Am 28. Juli, 1. und 23. Dezem-ber 2005 und 13. April 2005 erließ das [X.]gegen den [X.] zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung, derentwegen er in das Schuldnerverzeichnis des [X.] wurde. Wegen dieser Eintragung, der nicht bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 20. April 2005 und wegen weite-rer sechs vergeblich vollstreckter Forderungen verschiedener Gläubiger [X.] die Antragsgegnerin am 12. Juni 2006 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO). Es hat keinen Erfolg. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 3 - 4 - 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Wird der Rechtsanwalt in eines der nach §§ 915 ZPO, 26 [X.] zu führenden Schuldnerverzeichnisse eingetragen, so wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO gesetzlich vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor. Zu diesem Zeitpunkt erwirkten seine Gläubiger immer häufiger [X.], Versäumnisurteile und andere Titel gegen ihn, die sie nur teilweise und auch erst nach vergeblichem [X.] durchsetzen konnten. Vier Gläubiger hatten gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirkt, derentwegen der Schuldner bei Erlass des [X.] im Schuldnerverzeichnis eingetragen war. Mindestens die in dem [X.] aufgeführten acht Gläubiger hatten ihre nicht sehr hohen Forderungen gegen den Antragsteller titulieren müssen und vergeblich versucht, sie bei dem Antragsteller im Wege der [X.] durchzusetzen. 4 3. Der [X.] der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen nachträglichen Fortfalls des [X.] aufzuheben. 5 a) Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-scheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-sichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-len ist ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats 6 - 5 - liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der [X.]estätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen [X.], besteht ein [X.] auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete Vermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des [X.] auch bei der gerichtlichen Über-prüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der [X.] nicht geführt. b) Eine umfassende Übersicht über seine Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem [X.] und dem Senat vorgelegt. Er hat zwar die Tilgungen einiger Forderungen, derentwegen gegen ihn voll-streckt wurde, nachgewiesen. Das betrifft auch zwei Forderungen, deren Gläu-biger gegen den Antragsteller Haftbefehle erwirkt haben. Diese Haftbefehle können deshalb nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden, weil mit ihrer Erfüllung die Voraussetzungen für die Löschung dieser Eintragun-gen im Schuldnerverzeichnis eingetreten sind (vgl. dazu Senat, [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577; [X.]eschl. v. 6. März 2006, [X.] ([X.]) 32/05 unveröff.). Das ändert an dem Vermögensverfall indessen nichts. Er wird aufgrund der anderen Haftbefehle weiterhin gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller sind nach Erlass des [X.] neue [X.] tituliert und zwei weitere Haftbefehle erwirkt worden, in deren Folge der Antragsteller am 17. Juli 2006 auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Auch die neu hinzugekommenen Forderungen will der Antragsteller teilwei-se erfüllt haben. Nachweise dazu hat er aber nicht vorgelegt. Er räumt auch ein, 7 - 6 - dass er die beiden Forderungen, derentwegen er mit der eidesstattlichen Versi-cherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, bislang nicht erfüllt und - unter [X.]erücksichtigung der nicht belegten Erfüllung anderer Forderungen - immer noch erhebliche Rückstände hat. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die der Antragsteller abgegeben hat, hatte er bei seiner [X.]ank etwa 25.000 • Schulden, die bis dahin nicht bekannt waren. Er hatte danach jedenfalls seinerzeit keinerlei Einkommen und lebte von der Unterstützung [X.] Ehefrau. Seine in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Außen-stände waren nach seinen Angaben uneinbringlich. Seine Fahrzeuge und eine Grundstücksbeteiligung waren wegen anderer namhafter Forderungen verpfän-det. Nach eigenen Angaben stehen dem Antragsteller zur Ordnung seiner Ver-mögensverhältnisse auch jetzt im Wesentlichen nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Verfügung, die er nicht näher belegt und in der eidesstatt-lichen Versicherung zudem verneint hat. Jedenfalls haben sie das Entstehen neuer Schulden nicht verhindert und eine Konsolidierung der [X.] nicht bewirkt. Dass dazu die hälftigen Miteigen-tumsanteile des Antragstellers an der von dem Antragsteller offenbar selbst bewohnten Eigentumswohnung in [X.]und an einem Mehrfamilienhaus in [X.]. in [X.]etracht kommen, ist nicht ersichtlich. [X.]eide Immobilien sind nach der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers belastet, die [X.] mit 143.000 • und das Mehrfamilienhaus mit 115.000 •. Ihr Wert ist nicht bekannt. [X.]ei Aufgabe der Eigentumswohnung müsste der Antragsteller eine Wohnung anmieten, wofür ihm die Mittel fehlen. 4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine solche Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des [X.] mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche Gelder. Diese Gefahr hatte sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden Verur-teilungen des Antragstellers wegen Untreue an [X.] belegen. Angesichts der unverändert prekären Lage des Antragstellers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet wären. [X.] Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

AnwZ (B) 16/07

25.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 16/07 (REWIS RS 2008, 5354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5354

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.