Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 4 StR 30/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8178

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[X.] vom 23. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat zu [X.] 3. der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall [X.] 6. der Urteilsgründe statt der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe:Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte betroffen ist, auf Antrag des [X.] hinsichtlich der Tat zu [X.] 3. der Urteilsgrün-de ein. Durch die Teileinstellung werden hier weder der Schuld- noch der Straf-ausspruch berührt, da das [X.] die zu Grunde liegende Tat ausweislich der Urteilsgründe irrtümlich sowohl bei der Fassung des Schuldspruchs als 1 - 3 - auch bei der Bildung der [X.]n unberücksichtigt gelassen hat. Ferner ist der Schuldspruch im Fall [X.] 6. der Urteilsgründe dahin zu berichtigen, dass bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat der Zusatz figewerbsmäßigenfi entfällt, da - ungeachtet dessen, dass das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für [X.] schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzu-nehmen ist (vgl. [X.] 52. Aufl. § 260 Rdn. 25) - ein gewerbs-mäßiges Handeln des Angeklagten nicht belegt ist, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Die inso-weit verhängte [X.] von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann jedoch be-stehen bleiben; der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender Zugrundelegung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG gegen den einschlä-gig vorgeahndeten Angeklagten, der zudem zum Zeitpunkt der Tat unter [X.] stand, auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 30/10

23.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2010, Az. 4 StR 30/10 (REWIS RS 2010, 8178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8178

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