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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 255/10
vom
14. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, [X.]
Strohn, die Richterinnen [X.] und Dr.
Reichart und den Richter Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Oktober 2010 wird [X.].
Das Verfahren ist, soweit es in der Revisionsinstanz noch anhängig ist, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht unterbrochen worden, weil die angegriffenen Beschlüsse nicht zu einer Vergrö-ßerung der Insolvenzmasse führen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011
II ZR 246/09, [X.], 1862 Rn. 9).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulas-sen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).
Bergmann
Strohn
[X.]
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.08.2009 -
91 [X.]/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2010 -
14 [X.]/09 -
Meta
14.02.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2012, Az. II ZR 255/10 (REWIS RS 2012, 9202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9202
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