Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. V ZR 267/17

5. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1199

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Gegenstand

Begründungserfordernis einer Anhörungsrüge


Tenor

Die gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2018 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - [X.], [X.] 2013, 141 mwN). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Revisionsbegründung, die der Senat bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.

Stresemann     

        

Brückner     

        

Kazele

        

Göbel      

        

Hamdorf      

        

Meta

V ZR 267/17

27.11.2018

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 14. September 2018, Az: V ZR 267/17, Urteil

§ 321a ZPO, § 564 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. V ZR 267/17 (REWIS RS 2018, 1199)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 121-122 WM2019,562 NJW 2019, 310 REWIS RS 2018, 1199


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 267/17

Bundesgerichtshof, V ZR 267/17, 27.11.2018.

Bundesgerichtshof, V ZR 267/17, 14.09.2018.


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Anhörungsrüge gegen fehlende Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde


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V ZR 79/12

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