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Begründungserfordernis einer Anhörungsrüge
Die gegen das Urteil des Senats vom 14. September 2018 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird. Allein daraus, dass eine Verfahrensrüge gemäß § 564 Satz 1 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist, folgt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das ist in der Anhörungsrüge darzutun (vgl. Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - [X.], [X.] 2013, 141 mwN). Eine solche Darlegung enthält die Anhörungsrüge der Klägerin nicht. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung der Revisionsbegründung, die der Senat bei der Entscheidung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat.
Stresemann |
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Brückner |
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Göbel |
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Hamdorf |
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Meta
27.11.2018
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 14. September 2018, Az: V ZR 267/17, Urteil
§ 321a ZPO, § 564 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. V ZR 267/17 (REWIS RS 2018, 1199)
Papierfundstellen: MDR 2019, 121-122 WM2019,562 NJW 2019, 310 REWIS RS 2018, 1199
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, V ZR 267/17, 27.11.2018.
Bundesgerichtshof, V ZR 267/17, 14.09.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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