Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 116/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4339

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. März 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 845; [X.] § 131 Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags aus-gebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 [X.] erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 [X.]. [X.], Urteil vom 23. März 2006 - [X.] - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2003 und das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 8. August 2002 sowie dessen Versäumnisurteil vom 14. Februar 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.352,11 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2000 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1 v.H. und die Beklagte 99 v.H. zu tragen. Die durch die Säumnis in erster Instanz verursachten Kosten [X.] dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Juni 1999 am 1. Oktober 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Auf der [X.] einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 7. Mai 1993 brachte die [X.] gegen die Schuldnerin wegen einer Teilforderung von 1 [X.]. DM zwei Vorpfändungen aus, die den [X.], ebenfalls Banken, am 15. März 1999 zugestellt wurden. Durch Pfändungs- und Überweisungsbe-schlüsse vom 16. März 1999 pfändete sie die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen diese Banken aus den Kontoverbindungen; die Beschlüsse wurden den [X.] am 25. März 1999 und am 7. April 1999 zugestellt. Am 13. April 1999 und am 23. April 1999 überwiesen die Drittschuldner insge-samt 200.183,33 DM (102.352,11 •) an die Beklagte, die nach Eingang der Zahlungen die Pfändungen aufheben ließ. 1 Der Kläger hat gestützt auf die Tatbestände der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung unter anderem die Rückgewähr dieses Betrages [X.]. Am [X.] der Klage hat er die Klageforderung hierauf be-schränkt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Verurteilung der beklagten Sparkasse. 3 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf § 133 Abs. 1 [X.] lasse sich die Anfechtung nicht stützen, weil diese Vorschrift eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetze, an der es im Streitfall fehle. Nach den §§ 130, 131 [X.] müsse die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag vorgenommen worden sein. Dies treffe auf die [X.] nicht zu, so dass diese isoliert nicht anfechtbar seien. Spätere, in den anfechtbaren [X.]raum fallende Rechtshandlungen könnten nicht mehr an-gefochten werden, wenn dem [X.] durch eine vorausgegange-ne, nicht mehr anfechtbare Rechtshandlung eine [X.]e Sicherung ver-schafft worden sei. Dieser [X.] sei auf das Verhältnis zwischen der Hauptpfändung und der Befriedigung einerseits und der Vorpfändung anderer-seits zu übertragen. Folge die Hauptpfändung innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO, aber erst nach Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach, sei sie nicht wirksam. [X.] gelte, wenn die Hauptpfändung der [X.] (§ 88 [X.]) unter-falle. Werde die Hauptpfändung dagegen - wie hier - vor Beginn der Frist des § 88 [X.] ausgebracht, bleibe sie wirksam. Die Vorpfändung behalte dann die durch § 845 Abs. 2 ZPO angeordnete Wirkung. 4 I[X.] Diese Begründung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 5 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die von der Beklagten am 15. März 1999 nach § 845 Abs. 1 ZPO ausgebrachten Vorpfändungen, falls sie als selbständige Rechtshandlungen im Sinne von § 140 [X.] und nicht jeweils als Teil einer mehraktigen Rechtshandlung anzu-sehen wären, ebenso wie die innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO bewirkten Pfändungen selbständig anfechtbar wären. Gleiches gilt für die wiederum zeitlich nachfolgenden Überweisungen durch die Drittschuldner vom 13. April 1999 und 23. April 1999 (vgl. [X.], Urt. v. 21. März 2000 - [X.] ZR 138/99, [X.], 1071, 1072; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 28). [X.] ist auch, dass die Anfechtung der Befriedigung - im Streitfall durch die Überweisungen der Drittschuldner - nicht erfolgversprechend ist, wenn die vo-rausgegangenen Pfändungen insolvenzbeständig sind. Hat der Gläubiger ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben, so braucht er davon gedeckte Zahlun-gen nicht zurückzugewähren, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligen ([X.] 157, 350, 355; [X.], Urt. v. 10. Februar 2005 - [X.] ZR 211/02, [X.], 564, 568, zur [X.] bestimmt in [X.] 162, 152). Dies gilt auch, wenn die Überweisung erst aufgrund einer Absprache erfolgt sein sollte, wo-nach der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Zahlung eines be-stimmten Betrages aufgehoben werde. Denn auch in diesem Fall ist die [X.] durch das Pfandrecht gedeckt (vgl. [X.], Urt. v. 10. Februar 2005 - [X.] ZR 211/02, [X.]O S. 568). 6 2. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, dass die beiden [X.] isoliert betrachtet nicht nach §§ 130, 131 [X.] anfechtbar sind, weil diese Vorschriften nur Rechtshandlungen in dem besonders geschützten zeitli-chen Bereich erfassen, der drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags be-ginnt. Ihre Anfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.] scheitert daran, dass Zwangs-vollstreckungshandlungen des Gläubigers ohne eine vorsätzliche [X.] - 6 - lung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nach dieser Bestimmung nicht anfechtbar sind ([X.], Urt. v. 10. Februar 2005 - [X.] ZR 211/02, [X.]O S. 565). Für eine Rechtshandlung des Schuldners im [X.] mit den ausgebrachten Vorpfändungen fehlt nach den tatrichterlichen Feststellungen und dem Parteivortrag in den Vorinstanzen jeder Anhaltspunkt. 3. Die außerhalb der "kritischen" [X.] ausgebrachten Vorpfändungen be-gründen jedoch noch kein nach § 50 Abs. 1 [X.] insolvenzgeschütztes Siche-rungsrecht, weil sie nur Teil mehraktiger Rechtshandlungen sind und die Erfül-lung der letzten Teilakte dieser Rechtshandlungen in die gesetzliche Krise fällt. 8 a) Nach der feststehenden Rechtsprechung des [X.] ist eine während der "kritischen" [X.] im Wege der [X.] erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen ([X.] 136, 309, 311 ff; 157, 350, 353; [X.], Urt. v. 11. April 2002 - [X.] ZR 211/01, [X.], 1193, 1194). Im [X.] an [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 232) hat der [X.] die [X.] in diesen Fällen aus der zeitlichen Vorziehung des insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der damit verbundenen Zurückdrängung des [X.]s sowie aus der Erwägung hergeleitet, dass nach Eintritt der Krise und der damit verbunde-nen materiellen Insolvenz eine Ungleichbehandlung nicht mehr durch den [X.] st[X.]tlicher Zwangsmittel [X.] erzwungen werden soll (vgl. [X.], [X.]O; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 131 Rn. 15; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 26). 9 b) Wird die Vorpfändung schon vor der "kritischen" [X.] ausgebracht, folgt die Hauptpfändung innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO nach und fällt sie in den von § 131 [X.] geschützten [X.]raum, so stellt sich die [X.] - 7 - ge, ob die in § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordnete Wirkung der Benachrichti-gung des Drittschuldners eine Anfechtung der Hauptpfändung mangels einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ausschließt. [X.]) Das [X.] hat dies angenommen (vgl. [X.], 332, 334; 151, 265, 266 f). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der durch die Benachrichtigung des Drittschuldners ausgelösten Arrestwirkung im Sinne von § 930 ZPO um eine wirkliche Pfandrechtsbegründung handele ([X.], 265, 267; a.A. [X.]. 26, 401, 402). Dieser Standpunkt ist unter der Geltung der Konkurs- und Vergleichsordnung teils auf Zustimmung, teils auf Ablehnung gestoßen (zum damaligen [X.] siehe [X.]/ [X.], [X.]O § 30 Rn. 245; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 30 Rn. 42h; [X.], [X.] 17. Aufl. § 30 KO Anm. 14 a.E.). Im An-wendungsbereich der Insolvenzordnung setzt sich der Meinungsstreit fort. Es wird teilweise weiterhin die Auffassung vertreten, das durch die Vorpfändung erwirkte Pfandrecht habe nicht nur rangwahrende Wirkung in der Einzel-zwangsvollstreckung, sondern bestimme - jedenfalls außerhalb des Anwen-dungsbereichs des § 88 [X.] - den maßgeblichen [X.]punkt auch für die Insol-venzanfechtung (vgl. Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl. § 845 Rn. 9; [X.], ZPO 22. Aufl. § 845 Rn. 17, 23; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 805; [X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 845 Rn. 5). Nach anderer Auffassung ist in diesem Fall die Hauptpfändung selbständig als inkongruente Sicherung mit der Folge anfechtbar, dass eine erfolgreiche Anfechtung nach § 845 Abs. 2 ZPO ohne weiteres die Unwirksamkeit der Vorpfändung zur Folge hat (vgl. FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 131 Rn. 24; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 28; wohl auch HK-[X.]/[X.], [X.]O § 131 Rn. 15). 11 - 8 - bb) Der letztgenannten Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Fällt die Hauptpfändung in die "kritische" [X.] und ist sie nach § 131 [X.] anfechtbar, verliert eine zuvor ausgebrachte Vorpfändung ihre Wirkung. Entgegen der Auf-fassung des [X.] ist es unerheblich, ob die Hauptpfändung schon nach § 88 [X.] unwirksam ist, weil sie in zeitlicher Hinsicht unter die Rück-schlagsperre fällt, oder ob es der besonderen Insolvenzanfechtung bedarf, um den insolvenzrechtlichen [X.] des § 143 [X.] auszulösen. Für eine Differenzierung danach, ob die Hauptpfändung im letzten Monat oder im zweiten oder dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags bewirkt worden ist, fehlt ein tragfähiger sachlicher Grund. Der erste Fall ist auch nur schwer vorstellbar, weil dann wegen der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO bereits die Vor-pfändung in den von § 131 [X.] geschützten [X.]raum fiele. 12 (1) Nach § 140 Abs. 1 [X.] gilt eine Rechtshandlung als in dem [X.]-punkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der [X.]punkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechts-ordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnis-ses knüpft, mithin die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt (vgl. [X.], Urt. v. 19. Dezember 2002 - [X.] ZR 377/99, [X.], 488, 490; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 140 Rn. 3; [X.], [X.], 1679, 1680). Nach den Geset-zesmaterialien ist gemeinsamer Grundgedanke der Regelung der verschiede-nen Absätze des § 140 [X.], dass der [X.]punkt entscheidet, in dem durch die Rechtshandlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Die Pfändungsankündigung nach § 845 Abs. 1 ZPO bedarf zu ihrer Wirksamkeit, dass innerhalb eines Monats die Pfändung der Forderung bewirkt wird (§ 845 Abs. 2 ZPO). Ohne die nachfolgende Pfändung kann kein Pfandrecht entstehen, welches den Gläubiger zur abgesonderten Befriedigung 13 - 9 - nach § 50 Abs. 1 [X.] berechtigt. Damit das Pfändungspfandrecht insolvenz-fest ist, müssen alle dafür notwendigen Voraussetzungen schon eingetreten sein, bevor der Schutz des § 131 [X.] einsetzt. Nach einer Vorpfändung ist dies erst der Fall, sobald die Hauptpfändung wirksam geworden ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob - wie dies teilweise im Schrifttum vertreten wird (vgl. [X.], [X.]O § 845 Rn. 14; [X.]/Mohrbutter, [X.]. § 28 Rn. 43; a.A. [X.]/Stöber, [X.]O § 845 Rn. 5) - die [X.] als durch das Ausbleiben der Hauptpfändung auflösend bedingtes Pfand-recht anzusehen ist. Denn die Bestimmung des § 140 Abs. 3 [X.], nach der bei einer bedingten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung außer Betracht bleibt, findet nur auf rechtsgeschäftliche Bedingungen Anwendung (vgl. [X.], Urt. v. 20. März 2003 - [X.] ZR 166/02, [X.], 808, 809; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 140 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.] § 140 Rn. 10; [X.] in [X.] zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 813, 848 f). Die durch § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordnete Arrestwirkung (§ 930 ZPO) bei fristgemäß [X.] gehört nicht hierher. 14 (2) Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck des § 845 ZPO be-stätigt. Ein Vorrang des Vorpfändenden nach § 845 Abs. 2 Satz 1, § 930 Abs. 1 Satz 2, § 804 Abs. 3 ZPO ist insolvenzrechtlich nur gerechtfertigt, wenn zur [X.] das [X.] noch gilt. Unter Gläubigern, die wäh-rend der Geltung des [X.]s pfänden, soll derjenige den besseren Rang haben, der die Pfändung zuerst in der Form des § 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO angekündigt hat oder durch den Gerichtsvollzieher hat ankündigen lassen (vgl. § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gilt im [X.]punkt der Hauptpfändung das Prioritäts-prinzip hingegen nicht mehr, trifft die Gläubiger die Pflicht zu wechselseitiger Rücksichtnahme. In der "kritischen" [X.] tritt die Befugnis des Gläubigers, sich 15 - 10 - im Wege hoheitlichen Zwangs eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedi-gung für eine Forderung zu verschaffen, hinter den Schutz der Gläubigerge-samtheit zurück (vgl. [X.], Urt. v. 10. Februar 2005 - [X.] ZR 211/02, [X.]O S. 566). Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, die Pfändungsan-kündigung, bei der es sich - für sich genommen - lediglich um eine private Nachricht des Gläubigers handelt, durch hoheitliche Zwangsmaßnahmen [X.], die in den die Gläubigergesamtheit besonders schützenden [X.]raum fallen, zu einer rechtsbeständigen Sicherung aufzuwerten. Die Vorschrift des § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO vermag deshalb in der Insolvenz des Schuldners die in der Vorschrift genannten Rechtsfolgen nur auszulösen, wenn auch die Hauptpfändung als der letzte zur Begründung des Pfändungspfandrechts erfor-derliche Teilakt außerhalb des [X.] erfüllt ist. (3) Der Einwand der Beklagten in der [X.], aus der Verweisung in § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die Wirkungen des [X.] (§ 930 ZPO) folge, dass die Vorpfändung nicht nur in der [X.], sondern auch insolvenzrechtlich der Arrestpfändung nach § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzustellen sei, ist unbegründet. Das Arrestpfandrecht verschafft dem Gläubiger, solange der Titel besteht, ein vollwertiges Pfändungspfandrecht mit den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Dieses Pfändungspfandrecht berech-tigt zwar noch nicht zur abgesonderten Befriedigung. Es hat zunächst nur eine Sicherungsfunktion. Folgerichtig kann der Gläubiger das Absonderungsrecht mit dem durch das Arrestpfandrecht erlangten Rang, ohne dass § 91 [X.] ent-gegensteht, erst geltend machen, sobald der gesicherte Anspruch durch [X.] zur Insolvenztabelle Vollstreckbarkeit erhält (vgl. HK-[X.]/Eickmann, [X.]O § 50 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.]O § 14 Rn. 26; Joneleit/Imberger in FK-[X.], [X.]O § 50 Rn. 10; [X.], [X.], 12. Aufl. § 50 Rn. 43). Die [X.] hat die Wirkungen einer Arrestpfändung dagegen nur, sofern die [X.] - 11 - pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird (vgl. § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ohne eine Hauptpfändung kann sie Absonderungskraft nicht entfalten. Darin liegt der Unterschied zur Vollziehung des [X.], der als selbständige Rechtshandlung für sich genommen eine Rechtsposition im Sinne von § 140 Abs. 1 [X.] begründet, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [X.] werden müsste. Eine anfechtungsrechtliche Gleichstellung ist daher nicht geboten. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). 17 II[X.] Die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind gegeben. Dies kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 18 1. Da die Beklagte kein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben hat, muss sie die nicht gedeckten Zahlungen, welche die Gläubiger benachteiligen, zurückgewähren. Zur [X.] der anfechtbaren Handlungen im April 1999 war die Schuldnerin zahlungsunfähig. Nach dem von der Beklagten nicht wirksam be-strittenen Vortrag des [X.] befand sich die Schuldnerin seit Dezember 1998 unter anderem mit den Lohnzahlungen in Höhe von fünf bis sechs Monatslöh-nen im Rückstand. Die durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von der Beklagten eingeforderte (Teil-)Forderung belief sich allein auf 1 [X.] DM. Die Schuldnerin war unstreitig nicht mehr kreditwürdig. Die Kreditlinien waren ausgeschöpft. 19 - 12 - 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zinsen sind vom [X.]punkt der Vornahme der Rechtshandlung an zu berechnen (vgl. [X.], Urt. v. 22. September 2005 - [X.] ZR 271/01, [X.], 1888, 1889; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 79, § 143 Rn. 18). 20 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2002 - 6 O 324/01 - [X.], Entscheidung vom 03.04.2003 - 8 U 87/02 -

Meta

IX ZR 116/03

23.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. IX ZR 116/03 (REWIS RS 2006, 4339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4339

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