Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 179/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5887

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX [X.]/08

Verkündet am:

9. Juni 2011

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1
Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners (Fortführung von [X.], 131).
[X.], Urteil vom 9. Juni 2011 -
IX [X.]/08 -
OLG Rostock

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
9.
Juni 2011
durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Fischer
für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
September 2008 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 14.
August 2003 am 23.
Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.

H.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin).

Das Finanzamt Waren des beklagten [X.] erließ am 21.
Oktober 2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36

-
und Über-weisungsverfügung, durch die alle Ansprüche der Schuldnerin gegen die S.

aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich auch auf alle der Schuldnerin gegenwärtig und künftig gegen die S.

zustehenden An-1
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sprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an sich und an Dritte, auch aus [X.] aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditver-trägen. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S.

am 28.
Ok-tober 2002 von dem Konto 10.127,36

Mit einer weiteren Pfändungs-
und Überweisungsverfügung des [X.] vom 30.
Januar 2003 wegen einer Steuerschuld der Schuldnerin in Höhe von 12.810,85

Konto. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die
S.

daraufhin von diesem Konto an das Finanzamt am 7.
Februar 2003 zunächst 3.017,22

am 20.
Februar 2003 weitere 2.724,64

und am 27.
Februar 2003 schließlich 7.068,99

Alle Zahlungen erfolgten aus dem der Schuldnerin eingeräumten Konto-korrentkredit, der auch nach den einzelnen Zahlungen nicht überschritten war.
Der Kläger verlangt aus Insolvenzanfechtung gemäß §
133 Abs.
1 [X.] Rück-zahlung der an das Finanzamt überwiesenen Beträge von insgesamt 22.938,21

.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hat sie das [X.] abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelas-senen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die allein in Betracht kommende Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] scheitere an der fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung.
Das beklagte Land habe die durch die hier streitge-genständlichen Überweisungen entstandenen Kreditauszahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die S.

vor der [X.] wirksam gepfändet. Die Pfändung selbst sei als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des beklagten [X.] nicht nach §
133 Abs.
1 [X.] anfechtbar, weil es hierfür an einer willensgesteuerten Rechtshandlung, wie sie §
133 Abs.
1 [X.] fordere, fehle.
Zwar habe die Schuldnerin die Überweisungen selbst veranlasst. Darin liege auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Der Beklagte habe jedoch zuvor ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das von dem beklagten Land jeweils erlangte Pfändungspfandrecht
beruhte jeweils auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Schuldnerin veranlassten Überweisungen anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind.

Diese Vorschrift setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verant-wortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Die-6
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se Voraussetzungen sind zweifellos zu bejahen, wenn der Schuldner eine
Überweisung
veranlasst, mögen für den Zahlungsempfänger auch zuvor die Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sein ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005 -
IX
ZR 211/02, [X.]Z 162, 143, 152; vom 25.
Oktober 2007 -
IX
ZR 157/06, [X.], 131 Rn.
16; vom 9.
Juli 2009 -
IX
ZR 86/08, [X.], 1674 Rn.
21; vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 213/09, ZIP
2011, 531 Rn.
5).

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die gemäß §
129 Abs.
1 [X.] stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe ein unanfechtbares [X.], weil es insoweit an einer willensgesteuerten Rechtshandlung der Schuld-nerin gefehlt habe, denn diese habe an der Pfändungsmaßnahme nicht mitge-wirkt.

aa) Der [X.]punkt der Vornahme einer Rechtshandlung bestimmt sich nach §
140 [X.]. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den [X.]-punkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Bei beding-ten und befristeten Rechtshandlungen bleibt allerdings der Eintritt der Bedin-gung oder des
Termins
außer Betracht (§
140 Abs.
3 [X.]). Eine Forderungs-pfändung ist grundsätzlich in dem [X.]punkt vorgenommen, in dem der Pfän-dungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§
829 Abs.
3 ZPO, §
309 Abs.
2 Satz
1 AO).
Soweit sich jedoch die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen [X.]punkt abzustellen ist ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZR 39/03, [X.]Z 157, 350, 353
f).

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Die Pfändung der
Ansprüche
der Schuldnerin aus der offenen Kreditlinie war wirksam (vgl. [X.], Urteil vom 29. März 2001 -
IX
ZR 34/00, [X.]Z 147, 193, 196
ff). Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem [X.] wurde dadurch jedoch vor einem Abruf der [X.] durch die Schuldnerin nicht begründet. Denn bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des [X.] einziehen könnte. Der [X.] stellt es vielmehr ins Belieben des Kontoinhabers, ob er die [X.] in Anspruch nimmt. Deshalb wird ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2004, aaO S.
355 mwN).

bb) Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist demgemäß kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs-
oder Pfän-dungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des [X.] auszahlen zu lassen. Ob ein solcher Anspruch begründet wird, hängt damit allein von der persönlichen Entscheidung des Kontoinhabers ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den
Schuldner so zur Begründung neuer Verbindlichkeiten zwingen ([X.], Urteil vom 22.
Januar 2004, aaO S.
356).

cc) Das Pfandrecht des Beklagten ist damit jeweils erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine [X.] entstanden.

Der Begriff der Rechtshandlung ist auch hier weit auszulegen. Rechts-handlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche [X.] auslöst und das Vermögen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verän-13
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dern kann ([X.], Urteil vom 9.
Juli 2009, aaO Rn.
21 mwN).
Hat der Schuldner allerdings nur die Wahl, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch die bereits anwendbare [X.] zu dulden, ist ein selbstbestimmtes Handeln ausgeschlossen ([X.], Urteil vom 10.
Februar 2005, aaO S.
152; vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 213/09, [X.], 531 Rn.
5).

Vorliegend
kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Abruf der Kreditmittel durch Veranlassung der Überweisungen durch die Schuldnerin [X.] eine Rechtshandlung darstellt. Die Schuldnerin hätte diese Überweisun-gen ohne weiteres unterlassen können (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Februar 2005, aaO S.
152; vom 25.
Oktober 2007, aaO Rn.
16).

dd) Soweit das Berufungsgericht meint, der Abruf für sich genommen sei nicht anfechtbar, weil die einseitige Zahlungsanweisung des Schuldners die Gläubiger noch nicht benachteilige, solange sie frei widerruflich sei, geht dies fehl.

Zum einen war nach dem zum maßgeblichen [X.]punkt geltenden Recht, nämlich nach §
676a Abs.
4 [X.], ein Überweisungsvertrag nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, frei widerruflich, sondern nur unter bestimmten Vo-raussetzungen kündbar. Eine solche Kündigung ist hier nicht erfolgt.

Jedenfalls ist aber nicht auf die [X.] vor Ausführung der Überweisung abzustellen, sondern gerade auf den Erfolg des Abrufs
der Schuldnerin, die Überweisung
durch die S.

, durch welche
die Gläubigerbenachteiligung eintrat.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s hat eine Zahlung mit [X.] eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen [X.] auch gläubigerbenachteiligende Wirkung ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 17
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2007, aaO Rn.
14; vom 6.
Oktober 2009 -
IX
ZR 191/05, [X.]Z 182, 317 Rn.
13 mwN).

ee) Soweit sich das Berufungsgericht schließlich für seine Auffassung auf das [X.]surteil vom 22.
Januar 2004 (IX
ZR 39/03, aaO) beruft, liegt dem ein Missverständnis zugrunde.

Richtig ist, dass die Revision des Insolvenzverwalters in jenem Fall in Höhe von 5.652,29
DM mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Beklagte außerhalb des von §
131 [X.] geschützten [X.]raums ein Pfand-recht erworben hatte, soweit der Kredit in dieser [X.] nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hatte (aaO, 357). In jenem Fall hatte der Insolvenzverwalter aber keine Tatsachen vorgetragen, auf welche
die Anfechtung des Pfandrechts, so-weit es früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags wirksam ge-worden war, hätte gestützt werden können ([X.], aaO, [X.], 513, 518 a.E.; insoweit in [X.]Z 157, 350, 361 nicht abgedruckt). Gerade um solche Tatsachen, welche
die Anfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] begründen, geht es vorliegend.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist [X.] und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, §
563 Abs.
1 Satz
1
ZPO. Der [X.] kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentschei-dung reif ist. Das Berufungsgericht muss noch zum jeweiligen [X.]punkt des 21
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Abrufs des [X.] durch die Schuldnerin die bislang von ihm offen gelassenen subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach §
133 Abs.
1 [X.] prüfen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.10.2007 -
3 [X.]/07 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 19.09.2008 -
5 [X.]/08 -

Meta

IX ZR 179/08

09.06.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2011, Az. IX ZR 179/08 (REWIS RS 2011, 5887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5887

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 179/08

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