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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 86/11
vom
19. Juli
2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am
19. Juli 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der Kläger ist nicht in [X.] verletzt.
Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, scheidet im Übrigen eine Anfechtung nach §
134 [X.] in derartigen Fällen schon deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin auf die eigene Haftungsverbind-1
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lichkeit nach §
73 [X.] gezahlt hat (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.], 280 Rn.
20, 35
f).
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2010 -
5 O 751/10 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2011 -
5 [X.] -
Meta
19.07.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 86/11 (REWIS RS 2012, 4432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4432
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