Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 86/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4432

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 86/11

vom

19. Juli
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am
19. Juli 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Der Kläger ist nicht in [X.] verletzt.

Wie der [X.] zwischenzeitlich entschieden hat, scheidet im Übrigen eine Anfechtung nach §
134 [X.] in derartigen Fällen schon deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin auf die eigene Haftungsverbind-1
2
-

3

-
lichkeit nach §
73 [X.] gezahlt hat (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, [X.], 280 Rn.
20, 35
f).

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2010 -
5 O 751/10 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2011 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 86/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. IX ZR 86/11 (REWIS RS 2012, 4432)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4432

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