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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 36/11
vom
21. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape
am 21.
Juni 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2.
Februar 2011 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.000
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Die Frage, ob es für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §
129 Abs.
1 [X.] bei Übertragung einer Immobilie auf den Ver-kehrswert oder auf den Wert ankommt, der im Falle der Zwangsversteigerung für den übertragenen Gegenstand hätte erzielt werden könnten, hat keine Grundsatzbedeutung, weil der Senat diese Frage bereits im Sinne des Beru-fungsurteils geklärt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
IX ZR 79/07, [X.], 615 Rn.
11).
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2. Die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen
der Anfech-tung einer gemischten Schenkung hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die entsprechende Rüge ist wegen Fehlens des erforderlichen Obersatzvergleiches (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
IX
ZR 212/08, [X.], 1196 Rn.
3) im Übrigen schon nicht ausreichend ausgeführt.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht in Abrede genommen, dass der Kaufpreis nicht dem Verkehrswert entsprach, beruht
nicht auf Willkür, sondern auf einer nachvollziehbaren Wertung des klägerischen Vor-trags.
4. Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob ein [X.] der Schenkungsanfechtung nach §
134 [X.] unterliegt, ist nicht ent-scheidungserheblich, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, dass ein [X.] nicht vorlag und von den Beteiligten auch nicht angenommen werden konnte. Dies wird nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen.
5. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der vom Beklagten Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung liegt nicht vor. Aus Art.
103 Abs.
1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vorgetragenen Rechts-ansicht zu folgen.
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6. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2010 -
2 O 737/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2011 -
5 [X.]/10 -
7
Meta
21.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZR 36/11 (REWIS RS 2012, 5369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5369
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