Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 77/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2884

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen [X.]: [X.]mbH [X.], vertreten durch den Geschäftsführer; H.

-Stiftung, vertreten durch den Vorstand [X.] wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
1. Mit Zustimmung der [X.] wird das [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle [X.]) und e) der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Un-treue durch überhöhte Abrechnung der Altlasten be-schränkt. Der Angeklagte ist insoweit der Untreue schul-dig. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall I[X.] 1. f) der Urteilsgründe wegen Bestechung in [X.] verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die in Fall [X.]) und e) verhängte [X.] sowie im Ausspruch über die [X.]; c) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidungen; von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird ab-gesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtli-chen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung (2 a und b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - [X.] n d e Das [X.] hat den Angeklagten wegen —tateinheitlich begangener Untreue in besonders schwerem Fall in zwei Fällenfi ([X.]), wegen Bestechung in Tateinheit mit Un-treue ([X.] ein Jahr Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Un-treue in vier Fällen ([X.]n zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat das [X.] den Angeklagten unter Absehung von der Entscheidung über weitergehende Adhäsionsanträge verurteilt, —an die Adhäsionsklägerin [X.] [X.]

[X.] ([X.]) 2.789.608,50 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Februar 2003 und an die Adhäsionsklägerin [X.]

-Stiftung gesamtschuldnerisch neben dem anderweitig Verfolgten [X.]

392.678,83 • nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 6. August 1996, abzüglich vom anderweitig Verfolgten [X.]

am 4. März 2003 auf einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 285.678,83 • nebst den angegebenen Zinsen hieraus gezahlter 226.268,41 • sowie abzüglich weiterer am 11. März 2003 vom anderweitig Verfolgten [X.]

auf diesen Teilbetrag nebst angegebener Zinsen hieraus gezahlter 83.287,79 • zu zahlen, sowie gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig Ver-folgten [X.] 14.827,46 • nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juni 1995 zu [X.] Die mit der Revisionsbegründung seines Wahlverteidigers wirksam be-schränkte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchreduzierung in Anwendung des § 154a Abs. 2 StPO und hat im Übrigen im Umfang ihrer Anfechtung [X.] die Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen ficht der Angeklagte nicht an [X.] Erfolg. 1 - 4 - [X.] Nach den Feststellungen des [X.] war der [X.], ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt bei der [X.], Vorstandsmitglied der H.

-Stiftung und einer weiteren Stiftung. Diese Ämter hatte er erworben, nachdem er sich ab Anfang der achtziger Jahre erfolgreich als Bauinvestor etabliert hatte und über diese Tä-tigkeit Kontakte zu den anderweitig Verfolgten [X.] , einem Direktor der [X.] und Vorstandsvorsitzenden der [X.], [X.]
, dem Inhaber eines größeren [X.] Bauunterneh-mens, sowie [X.]. und [X.]

, Geschäftsführern der [X.], geknüpft hatte. 2 Im Zuge der Entwicklung zweier Bauprojekte, an denen die Stiftungen und die [X.] beteiligt waren, ließ [X.] dem Angeklagten ver-deckt Geldzahlungen zukommen, die der Angeklagte dazu nutzte, Geld- und Sachzuwendungen an die Geschäftsführer der [X.] auszukehren, damit diese im Gegenzug [X.]

s Bauunternehmen bevorzugt beauftragen würden. [X.] war der Angeklagte am überteuerten Ankauf zweier Grundstücke durch die [X.] beteiligt. Wegen dieser Geschehnisse hat das [X.] den Angeklagten rechtskräftig wegen Anstiftung zur Untreue in vier Fällen durch die anderweitig Verfolgten [X.]. und [X.] verurteilt. 3 [X.]nsichtlich der vom Revisionsangriff umfassten Tatvorwürfe hat das [X.] folgende Feststellungen getroffen: 4 1. Zur Umsetzung eines Bauprojekts für die Errichtung von [X.] hatte die [X.] von der H.

-Stiftung ein Hanggrundstück erworben, auf dem früher eine [X.] ansässig war. Aufgrund eines für einen früheren Bauabschnitt eingeholten Bodengutachtens gingen die Beteiligten davon aus, dass nur ein geringes Restrisiko für eine Bodenkon-tamination aus der Zeit des [X.] (so genanntes —[X.] - 5 - risikofi) bestand, da durch die Hanglage des Grundstückes von einem —Aus-waschenfi eventuell vorhandener Altlasten ausgegangen werden könne. Das noch vorhandene [X.] wurde im Kaufvertrag von der erwerben-den [X.] übernommen und sollte von dieser im Rahmen des [X.] an [X.] s Bauunternehmen —durchgereichtfi werden. Nachdem im Zuge der Bauarbeiten an einem früheren [X.] wider Erwarten doch [X.] vorgefunden worden [X.], die von [X.] aufgrund des [X.] kostspielig zu entsorgen waren, kam es zwischen den Beteiligten wegen des Altlastenri-sikos in diesem so genannten vierten Bauabschnitt zu Spannungen. In dieser Situation sagte der Angeklagte mündlich zu, dass die H.

-Stiftung [X.] entgegen dem zuvor geschlossenen Kaufvertrag [X.] zur Verbesserung des Verhältnisses zur [X.] und zu [X.]
das Altlastenrisiko übernehmen [X.]. Daneben war die Übernahme des [X.] auch dadurch motiviert, dass der Angeklagte die Übernahme für gerechtfertigt hielt, weil der für die [X.]- Stiftung vorteilhafte Kaufpreis im [X.]nblick auf eine von den Kaufvertragspar-teien angenommene Altlastenfreiheit zustande gekommen war. Gleichwohl erkannte der Angeklagte, dass er für die [X.]

-Stiftung auf eine sehr günstige [X.] verzichtete. 6 Als [X.] dann tatsächlich auch in diesem vierten [X.] auf Altlasten stieß, kündigte er gegenüber dem Angeklagten aufgrund der zuvor erfolgten Zusicherungen eine Berechnung der Altlastenbeseiti-gungskosten gegenüber der [X.] an. Der Angeklagte und der an-derweitig Verfolgte [X.]

erkannten nunmehr die Gelegenheit, sich Schwarzgeldbeträge zu Lasten der [X.]

-Stiftung zu verschaffen, und veranlassten [X.] , die Kosten der Altlastenbeseitigung überhöht abzurechnen und ihnen [X.] dem Angeklagten und [X.]

[X.] die so —erwirtschaftetenfi Mehrerlöse 7 - 6 - auszuhändigen. Insgesamt stellte [X.]

ca. 560.000 DM mehr in Rech-nung, als die Beseitigung der Altlasten tatsächlich kostete. - 7 - Das [X.] hat dieses Geschehen als zwei in [X.] stehende Fälle der Untreue gewertet. Der Angeklagte hat seine Revision auf die Verurteilung wegen der Übernahme der Altlasten beschränkt und die überhöhte Abrechnung der Altlasten ausdrücklich von seinem Revisionsangriff ausgenommen. 8 2. Nach den Vertragsbestimmungen zwischen der [X.] und der [X.]-Stiftung hatte die Stiftung die Kosten der Gestaltung der Außenanlagen des geplanten [X.] zu tragen. Der anderweitig Verfolgte [X.] hatte die Idee entwickelt, einen durch das Gelände fließenden, damals noch verschütteten Bach wieder freizulegen und so das Parkambiente zu verbes-sern. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte [X.]

sannen da-nach, die öffentliche Hand an den Kosten für die Freilegung des [X.] zu beteiligen. Sie wussten, dass es insbesondere bei der [X.] in [X.] Pläne gab, die Freilegung von Fließgewässern durch die [X.] finanziell zu unterstützen. Vor diesem [X.]ntergrund erschien es ihnen [X.], den als kritischen —Störenfriedfi geltenden [X.] W.

, einen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Sozialwis-senschaftler, in ihrem Sinne zu beeinflussen. Zu diesem Zwecke bot der An-geklagte dem Stadtrat [X.]

einen Beratervertrag mit der [X.] an, der mit monatlich 1.000 DM entlohnt werden und [X.] wirtschaftlich und ideell an die [X.] -Stiftung binden sollte. In dem dann tatsächlich von dem Angeklagten und dem anderweitig Verfolgten [X.]

unterschriebenen Beratervertrag wurde der Gegenstand der Beratungstätig-keit mit folgenden Schwerpunktthemen umrissen: —Wohnen ausländischer Mitbürger im Alter, Wohnformen [X.] Mitbürger im Ausland und Integra-tion von [X.] im [X.] Tatsächlich sollte sich [X.] absprachegemäß, aber nach außen verschleiert, vor allem um die Interessen der Stiftung bei der Frage der Finanzierung der Freilegung des Baches verdient machen. In der Folgezeit gelang es [X.]

, durch seine Einflussnahme in der [X.] und im Rat ein den Interessen auch der [X.]9 - 8 - -Stiftung entsprechendes Förderprogramm auflegen zu lassen. Aus [X.] wurde die Freilegung des Baches mit 107.000 DM be-zuschusst, während [X.] im Rahmen seines Beratervertrages insge-samt 29.000 DM erhielt. Das [X.] hat dieses Geschehen als Untreue zu Lasten der [X.] -Stiftung in Tateinheit mit Bestechung gewertet. 10 I[X.] Im Umfang der Anfechtung hat das Urteil keinen Bestand. 11 1. Der [X.] hat das Verfahren hinsichtlich der Übernahme und überhöhten Abrechnung der Altlasten mit Zustimmung der [X.] nach § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue durch ü-berhöhte Abrechnung der Altlasten beschränkt, weil die bisherigen [X.] den Vorwurf der Untreue durch die Übernahme der Altlasten nicht tragen und die für diese Gesetzesverletzung zu erwartende Strafe nicht be-trächtlich ins Gewicht fällt. Die Verfahrensbeschränkung führt zur Aufhebung der in Fall [X.]) und e) verhängten [X.] sowie der Gesamtstrafe. Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass das [X.], welches ausdrücklich die Verwirklichung zweier Untreueakte straferschwerend bei der [X.] berücksichtigt hat, bei zutreffender Bewertung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. 12 2. Soweit der Angeklagte wegen Bestechung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist, hat die Revision vollumfänglich Erfolg. 13 a) Die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem Beratervertrag [X.]

hat keinen Bestand, da nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen des [X.] ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB nicht vorliegt. Insoweit nimmt der [X.] auf die 14 - 9 - zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der [X.] Be-zug. - 10 - b) Auch die Verurteilung wegen Bestechung des Stadtrats W begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit finden auch hier die Grundsätze Anwendung, die der [X.] in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 (5 [X.] zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen) aufgestellt hat: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hin-ausgehen ([X.] aaO). Solch weitergehende Bestellung zu konkreten Verwal-tungsaufgaben hat das [X.] bei [X.] nicht festgestellt. 15 [X.] sich aber die Tätigkeit eines kommunalen Mandats-trägers [X.] wie hier [X.] im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der Volksvertretung selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder in den unmittel-bar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen, kommt lediglich eine Strafbarkeit nach § 108e StGB in Betracht. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in Volksvertretungen, also etwa für die Einflussnahme auf andere Ratsmitglieder und die sonstige Beteiligung an der politischen Willensbildung auf Gemeindeebene ([X.] aaO). 16 3. Der [X.] hebt die Adhäsionsentscheidungen auf und sieht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge ab, weil die Anträge auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin-nen namentlich vor dem [X.]ntergrund der hier erfolgten Teilaufhebung, ver-fahrensübergreifend erfolgter Anordnung von (Teil-)Gesamtschuldnerschaft und erst im Revisionsverfahren abgegebener einseitiger Teilerledigterklärun-gen zur Erledigung im Strafverfahren ungeeignet sind (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Die Kostenentscheidung für das Adhäsionsverfahren folgt nach billi-gem Ermessen des [X.]s aus § 472a Abs. 2 StPO (vgl. auch [X.]. [X.], [X.] zur StPO und zum [X.], [X.] § 472a Rdn. 3). Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. 17 - 11 - - 12 - 4. Das neue Tatgericht wird das Geschehen im Fall [X.] mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 108e StGB zu prü-fen und sich dabei an den Maßstäben des Urteils des [X.]s vom 9. Mai 2006 (5 [X.]) zu orientieren haben. 18 Bei der Festsetzung der [X.] in Fall I[X.] 1. e) der [X.] wird es zu bedenken haben, dass sich der [X.] auf die überhöht angesetzten [X.] beschränkt. 19 Der [X.] hat aufgrund der pauschalen Beanstandung aller [X.]n in der [X.] (insb. S. 13) erwogen, ob die Revision [X.] entgegen dem klaren Wortlaut des Revisionsantrags [X.] in [X.] nicht beschränkt werden, sondern sämtliche Einzelstrafaussprü-che erfassen sollte. Dies kann letztlich dahinstehen, da die Strafzumes-sungserwägungen des [X.] keine durchgreifenden Rechtsfehler aufweisen. Im Übrigen schließt der [X.] aus, dass sich die Bemessung der aufgehobenen Einsatzstrafe auf die übrigen [X.]n ausgewirkt hat. 20 Bei der neuen Einzelstraf- und Gesamtstrafbestimmung wird das neue Tatgericht den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat zu beden-ken und zu erörtern haben, ob das Verfahren nach Erlass des angefochtenen Urteils in einer dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügenden Weise gefördert worden ist; widrigenfalls wird eine konventionswidrige Verzögerung kompensatorisch zu berücksichtigen sein. Trotz des entsprechend vermin-derten Schuldumfangs wird indes die zentrale Rolle des Angeklagten im Ge-füge seiner Taten und derjenigen seiner früheren Mitangeklagten schon auf der Grundlage der rechtskräftigen Schuldsprüche [X.] auch mit Blick auf die weit- 21 - 13 - gehend schon im Ermittlungsverfahren eingestandenen und gleich-wohl nach § 154 StPO ausgeschiedenen [X.] mit einem angeklag-ten [X.]nterziehungsschaden von über 500.000 DM [X.] eine noch aussetzungs-fähige Freiheitsstrafe kaum rechtsfehlerfrei rechtfertigen können. [X.] [X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 77/06

29.06.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 77/06 (REWIS RS 2006, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2884

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