Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. III ZR 144/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3214

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja BG[X.]R: ja [X.]. 28, 226, 288; [X.]/[X.] des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der [X.] vom 29. Juli 1991 ([X.]. [X.] 1991 Nr. L 268 [X.] 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/[X.] des Rates vom 11. Dezember 1989 ([X.]. [X.] 1989 Nr. L 395 [X.] 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; [X.] §§ 195, 839 ([X.]), 852 Abs. 1 (a.F.) a) Produzen[X.] und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichen-den Umsetzung der [X.]/[X.] des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen [X.]andelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der [X.] vom 29. Juli 1991 ([X.]. [X.] 1991 Nr. L 268 [X.] 69) und bei Verstößen gegen die [X.] vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im inner-gemeinschaftlichen [X.]andel im [X.]inblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ([X.]. [X.] 1989 Nr. L 395 [X.] 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 [X.] zur [X.] berufen. b) Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 [X.] auf den gemein-schaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädig[X.] der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des [X.]surteils [X.] 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es mögli-cherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] der Euro-päischen Gemeinschaf[X.] gibt oder dieser mit einer [X.] befasst ist. c) Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 [X.] kann wegen seiner Besonderhei[X.] nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen [X.]es gleichgestellt [X.] 2 - den und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zu-mutbaren innerst[X.]tlichen Rechtsbehelf fehlt. d) Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsan-spruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisie-rung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum [X.] weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. ge-geben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebie[X.] die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 [X.] a.F. e) Verletzt der Mitgliedst[X.]t das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem [X.]punkt der Mitgliedst[X.]t seinen Verstoß gegen das [X.]srecht beendet. BG[X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.] - [X.]

[X.] - 3 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2009 durch [X.] und [X.], [X.]ucke, [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklag[X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos[X.] des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dä-nischer Schlachthofgesellschaf[X.] und Schweinezüchter - begehrt aus abgetre-[X.]em Recht ihrer Mitglieder von der beklag[X.] [X.] Schadensersatz wegen der Verletzung [X.] Gemeinschaftsrechts. Sie wirft der Beklag[X.] vor, von Anfang 1993 bis 1999 für Fleisch von nicht kastrier-[X.] männlichen Schweinen aus [X.] faktisch ein Importverbot verhängt zu haben, durch das ihren Mitgliedern in der genann[X.] [X.] ein Schaden von [X.] 280.000.000 DM entstanden sei. 1 - 4 - In [X.] wurden seit Anfang der neunziger Jahre nicht kastrierte männliche Schweine als Schlachttiere gezüchtet. Deren Fleisch kann beim [X.] einen strengen Geruch oder Geschmack aufweisen, wobei diese Gefahr mit zunehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zu-nimmt. Um geruchsbelastetes Fleisch feststellen und aussortieren zu können, wurde beim [X.] das [X.], ein im Darm gebildetes A[X.]auprodukt, gemessen. Nach Auffassung der Beklag[X.] geht die Geruchsbelastung jedoch auf das [X.]ormon Andros[X.]on zurück, dessen Bildung durch eine frühe Kastrati-on ausgeschaltet werden könne, während die Prüfung des [X.]gehalts zu keinen zuverlässigen Ergebnissen führe. 2 Durch die Richtlinie 89/622/[X.] des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen [X.]an-del im [X.]inblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ([X.]. [X.] Nr. L 395 [X.] 13; im Folgenden: [X.]) wurde das bisherige System der [X.] zuguns[X.] einer durch den [X.] durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständigen Behörde an den [X.] sollte nur eine nicht diskriminierende veterinärrechtliche [X.] im [X.] vorbehal[X.] bleiben. In Art. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen, dass die Übereinstimmung des Fleisches mit den gel[X.]den gesundheitlichen Vorschrif[X.] von den zustän-digen Behörden des [X.] unterschiedlich beurteilt wird. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o der [X.]/[X.] vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewin-nung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch ([X.]. [X.] Nr. 121 [X.] 2012; im Folgenden: [X.]), die durch die bis zum 1. Januar 1993 um-zusetzende [X.] vom 29. Juli 1991 ([X.]. [X.] Nr. L 268 [X.] 69) geändert und neu gefasst worden ist, sorgen die [X.] - 5 - [X.] dafür, dass der amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsge-ruch aufweist, für genussuntauglich erklärt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii tragen die Mitgliedst[X.][X.] Sorge dafür, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o vorgesehenen Fälle - von nicht kastrier[X.] männlichen Schweinen mit einem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen trägt und einer [X.]itzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der Betrieb durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte Methode sicher-stellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Geschlechtsgeruch fest-gestellt werden können. Die Beklagte teilte den obers[X.] Veterinärbehörden der Mitgliedst[X.][X.] durch den [X.] mit Schreiben vom 18. und 26. Ja-nuar 1993, die nachrichtlich an die obers[X.] Landesveterinärbehörden und die obers[X.] Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Rege-lung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] werde in der Weise in [X.] Recht umgesetzt, dass unabhängig von der Gewichtsgrenze ein Wert von 0,5 µg/g Andros[X.]on festgesetzt werde, bei dessen Überschreitung das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch aufweise, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss für Menschen sei und nicht als frisches Fleisch in die [X.] verbracht werden dürfe. Weiter heißt es in den Schreiben, alle Sendungen von Schweinefleisch aus anderen Mit-gliedst[X.][X.] würden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/622/[X.] am Bestimmungsort, unabhängig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die Einhaltung des Grenzwertes überprüft. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zahlreiche Lieferungen von Schweinefleisch aus [X.] von den zuständigen [X.] Behörden geprüft und bei Überschreitung des Andros[X.]ongrenzwertes beanstandet und zurückgewiesen. 4 - 6 - Auf eine von der [X.] erhobene Klage stellte der [X.] der Europäischen Gemeinschaf[X.] durch Urteil vom 12. November 1998 ([X.]. [X.]/96, [X.]. 1998, [X.]) einen Verstoß der Beklag[X.] gegen die genann[X.] [X.] fest. Die Vorschrift des § 17 der Fleisch-hygieneverordnung (Fl[X.]V) wurde sodann mit Wirkung zum 1. April 1999 an das Gemeinschaftsrecht angepasst. 5 Die Klägerin stützt den gel[X.]d gemach[X.] Schadensersatzanspruch auf die Behauptung, die [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf[X.] hät[X.] im [X.]inblick auf das gemeinschaftswidrige Verhal[X.] der Beklag[X.] die Produktion nicht kastrierter männlicher Schweine zunächst vermindert und im Oktober 1993 nahezu vollständig eingestellt. Um den Export von Schweine-fleisch nach [X.] nicht zu gefährden, seien männliche Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der [X.] zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen Schweine für die Vermarktung in [X.] geschlachtet worden, auf deren Kastration bei Beachtung des Gemeinschafts-rechts hätte verzichtet werden können. Bei der Vermarktung einer [X.] Menge [X.] männlicher Schweine hät[X.] sich für sie Kos[X.]-einsparungen von mindes[X.]s 280.000.000 DM ergeben. 6 Das [X.] ([X.], 207) hat die Klage im [X.]inblick auf die Bean-tragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 für die [X.] ab [X.] 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt abgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum 6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht ([X.], 370) hat die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. 7 - 7 - Der [X.] hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2006 (NVwZ 2007, 362) dem [X.] der Europäischen Gemeinschaf[X.] gemäß Art. 234 [X.] ver-schiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die sich darauf bezogen, inwieweit sich die betroffenen Produzen[X.] und Vermarkter von Schweine-fleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien auf Rechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht, und inwieweit Grundsätze des [X.] auf die prinzipiell dem nationalen Recht überlassene Rege-lung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungs-anspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verjährung und auf den Vorrang des [X.]es, einwirken. Der [X.] hat diese Fragen mit Ur-teil vom 24. März 2009 ([X.]. [X.]/06 - [X.] 2009, 334) beantwortet. 8 Entscheidungsgründe Die Revision der Beklag[X.] führt zur Aufhebung des angefoch[X.]en Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 [X.] Die Vorinstanzen haben übereinstimmend entschieden, dass die [X.] der Klägerin gegenüber nach den Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Sie haben angenommen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus der [X.] 89/662/[X.] und der [X.] 64/433/[X.] in der Fassung der [X.][X.] verstoßen hat und [X.] - 8 - mit zugleich Rechte der [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesell-schaf[X.], deren Ansprüche die Klägerin verfolgt, aus Art. 28 [X.] verletzt hat. Sie sind auch im [X.]inblick auf die Verlautbarungen der Beklag[X.] vom 18. und 26. Januar 1993 vor dem [X.]intergrund der Verhandlungen, die zur Verabschie-dung der [X.] geführt haben, und im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass es sich inso-weit um einen hinreichend qualifizier[X.] Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gehandelt hat, der die [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf-[X.] dazu veranlasst habe, die Züchtung nicht kastrierter männlicher Schweine ab Februar 1993 zunächst zurückzufahren und im [X.] 1993 - mit den be-haupte[X.] Gewinneinbußen - nahezu vollständig einzustellen. Einen unterschiedlichen Standpunkt haben die Vorinstanzen zur Frage der Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruches eingenommen. Das [X.] hat die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 [X.] a.F. für maßgebend erachtet, für deren Beginn es grundsätzlich ausreicht, dass der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des [X.] hat. Insoweit ist das [X.] von einer entsprechenden Kenntnis im Jahr 1993 ausgegangen und hat die Erhebung einer Feststellungsklage von Anfang an für zumutbar gehal[X.]. Weil die Klägerin aber erst am 6. Dezember 1999 den Er-lass eines Mahnbescheids beantragt hat, hat es bis zum 6. Dezember 1996 entstandene Ansprüche für verjährt angesehen. Nach Auffassung des [X.] spricht zwar ebenfalls alles für die Maßgeblichkeit der Frist des § 852 [X.] a.F., es meint aber, die Verjährungsfrist habe erst mit dem 31. März 1999 zu laufen begonnen, weil erst zu diesem [X.]punkt die andauernde Verlet-zungshandlung der Beklag[X.] durch die Inkraftsetzung der gemeinschaftskon-formen Fassung des § 17 Fl[X.]V ihr Ende gefunden habe. Verjährung sei auch dann nicht eingetre[X.], wenn man die Verletzung nicht als Dauerhandlung [X.] - 9 - sehe. Der Verjährungsbeginn werde nämlich bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage hinausgeschoben. [X.]ier sei zu berücksichtigen, dass bis zur Ent-scheidung des [X.]s vom 5. März 1996 über das Vorabentscheidungs-ersuchen des [X.] in der Sache Brasserie du Pêcheur zahlrei-che Einzelfragen des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs noch ungeklärt gewesen seien. Nach dieser Entscheidung habe die Klägerin den Ausgang des von der [X.] gegen die Beklagte zeitlich kurz danach ein-geleite[X.] Vertragsverletzungsverfahrens abwar[X.] dürfen. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in [X.] Punk[X.] stand. 12 1. Die Vorinstanzen haben die tatbestandlichen Voraussetzungen des ge-meinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs zutreffend wiedergegeben. Danach kommt eine [X.]aftung des Mitgliedst[X.]ts in Betracht, wenn er gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen die-sem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuG[X.], Urteile vom 30. September 2003 - [X.]. [X.]/01 - [X.] - [X.]. 2003, [X.], 10305 = NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31; vom 24. März 2009 - [X.]. [X.]/06 - [X.] - [X.]O [X.] 336 Rn. 20, jeweils [X.].[X.]; aus der Rechtsprechung des [X.]s [X.] 134, 30, 37; 146, 153, 158 f; 161, 224, 233; 162, 49, 51 f; Urteil vom 22. Januar 2009 - [X.]/07 - [X.], 621, 622 Rn. 12). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom [X.] 13 - 10 - der Europäischen Gemeinschaf[X.] entwickel[X.] Leitlinien festzustellen (vgl. EuG[X.], Urteile vom 1. Juni 1999 - [X.]. [X.] - [X.] - [X.]. 1999, [X.], 3139 Rn. 58 f.; vom 4. Juli 2000 - [X.]. [X.]/97 - [X.]aim II - [X.]. 2000, [X.], 5163 Rn. 44; vom 13. März 2007 - [X.]. [X.]/04 - [X.] in the Thin Cap Group Litigation - [X.]. 2007, [X.], 2204 Rn. 116). 2. Die Beklagte hat europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt. 14 a) Der [X.] der Europäischen Gemeinschaf[X.] war mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere was die Verlautbarung der Beklag-[X.] durch das Schreiben des [X.] vom 26. Januar 1993 angeht, bereits in dem auf Klage der [X.] eingeleite[X.] Verfahren gemäß Art. 169 [X.]V (= Art. 226 [X.]) in der Rechtssache [X.]/96 befasst. Er hat hierbei in seinem Urteil vom 12. November 1998 ([X.]. 1998, [X.]) die für das anhängige Verfahren zu übernehmende Feststellung getroffen, dass die Beklagte mit der im Schreiben vom 26. Januar 1993 angekündig[X.] Praxis, Schlachtkörper von nicht kastrier[X.] männlichen Schweinen der Kennzeichnung und [X.]itzebehandlung bereits dann zu unterwerfen, wenn das Fleisch unabhän-gig vom Körpergewicht der Tiere einen Andros[X.]ongehalt von mehr als 0,5 µg/g - festgestellt unter Anwendung des modifizier[X.] [X.] nach Prof. C. - aufweist, und dass sie das Fleisch bei Überschreitung dieses Grenzwertes als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet betrachtet, der die Genussuntauglichkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr nach sich zieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der [X.]/[X.] in der Fassung der [X.][X.] sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/[X.] verstoßen hat. 15 - 11 - b) Darüber hinaus hat die Beklagte die [X.] 64/433/[X.] in der Fassung der [X.][X.] über mehrere Jahre nicht in das nationale Recht umgesetzt, so dass die für den Vollzug zuständigen innerst[X.]tlichen Behörden der Länder ihre Kontrollen - deren Umfang im [X.] streitig ist - auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren Grundlage wahrnahmen. So sah § 17 Abs. 1 Fl[X.]V in der Fassung vom 7. No-vember 1991 ([X.] I [X.] 2066) über den 1. Januar 1993 - das Datum der in Art. 3 Abs. 1 der [X.][X.] geforder[X.] Umsetzung - hinaus vor, dass frisches Fleisch von nicht kastrier[X.] männlichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht über 40 kg weder eingeführt noch sonst in den Geltungsbe-reich der Verordnung verbracht werden durfte. [X.]iervon waren nach § 17 Abs. 2 Fl[X.]V nur Schlachtkörper über 40 kg aus Mitgliedst[X.][X.] ausgenommen, die unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrieben in [X.] oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Fl[X.]V zugelassene Verarbeitungsbe-triebe verbracht wurden. Die Ausnahme nach § 17 Abs. 2 Fl[X.]V wurde durch Art. 82 des [X.] vom 27. April 1993 ([X.] I [X.] 512), gültig ab 1. Januar 1994, nur dahin erweitert, dass auch Schlachtkörper über 40 kg aus anderen Vertragsst[X.][X.] des Abkommens über den [X.] mit Ausnahme von [X.] und [X.] unter besonderer Kenn-zeichnung in [X.] oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Fl[X.]V zugelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden durf[X.]. 16 In § 17 Abs. 1 Fl[X.]V in der Fassung vom 15. März 1995 ([X.] I [X.] 327) blieb das Einfuhrverbot von frischem Fleisch von nicht kastrier[X.] männlichen Schweinen (unter Wegfall der Gewichtsgrenze, also grundsätzlich in einem wei-teren Umfang) aufrecht erhal[X.]. Abweichend durfte jedoch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Fl[X.]V das frische Fleisch aus anderen Mitgliedst[X.][X.] oder anderen Ver-tragsst[X.][X.] des Abkommens über den [X.] mit 17 - 12 - Ausnahme von [X.] verbracht werden, wenn es mit einem geeigne[X.] [X.] oder einer gaschromatographischen Methode auf 5-alpha-Andro-s[X.]on untersucht und die [X.]öchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht über-schrit[X.] worden war. Diese Ausnahmeregelung entsprach im Wesentlichen der Verlautbarung der Beklag[X.] vom 26. Januar 1993. In der seit dem [X.] 1996 gültigen Fassung vom 19. Dezember 1996 ([X.] I [X.] 2120; vgl. auch Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Mai 1997, [X.] I [X.] 1138) wurde die Ausnahmeregelung dahin gelockert, dass nicht mehr eine bestimmte Unter-suchungsmethode, sondern lediglich ein geeigneter Test verlangt wurde, wobei es aber weiterhin auf den gleichen Grenzwert ankam. Die [X.] vom 6. November 1997 ([X.] [X.]) und 3. Dezember 1997 ([X.] I [X.] 2786) beließen es bei diesem Rechtszustand. Erst durch die Ände-rungsverordnung vom 24. März 1999 ([X.] I [X.] 498), gültig ab 1. April 1999, wurde das Importverbot für frisches Fleisch von nicht kastrier[X.] männlichen Schweinen auf Tiere mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg aus anderen Mitgliedst[X.][X.] oder anderen Vertragsst[X.][X.] des Abkommens über den [X.] beschränkt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Fl[X.]V) und als Ausnahme hierzu die Einfuhr gestattet, wenn der [X.]erkunfts-schlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde aner-kann[X.] Methode sicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Fl[X.]V). Diese Fassung entspricht den Anforderungen in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der [X.] 64/433/[X.] in der Fassung der [X.][X.]. 3. Durch die angeführ[X.] Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht hat die Beklagte Rechte der [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf-[X.] aus Art. 28 [X.] verletzt. 18 - 13 - a) In seinem Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 ([X.]O [X.] 363 f Rn. 12 f) hat es der [X.] für zweifelhaft gehal[X.], ob sich aus den genann[X.] Richtlinien Rechte der Produzen[X.] und Vermarkter von Schweinefleisch erge-ben. Die Generalanwältin hat dies in ihren Schlussanträgen vom 4. September 2008 verneint (Rn. 59 bis 73). Der [X.] hat zu dieser Frage nicht isoliert Stellung genommen, sondern sie im Zusammenhang mit der weiteren Frage beantwortet, ob sich die Produzen[X.] und Vermarkter von Schweinefleisch bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 28 [X.] berufen können. Dabei hat er betont, eines der Ziele dieser Richtli-nien, die darauf gerichtet seien, den innergemeinschaftlichen [X.]andelsverkehr durch die Beseitigung der derzeitigen Unterschiede zwischen den Gesundheits-vorschrif[X.] der Mitgliedst[X.][X.] für frisches Fleisch zu fördern, sei der freie Wa-renverkehr; das Recht aus Art. 28 [X.] werde also durch diese Richtlinien [X.] und konkretisiert ([X.]O [X.] 336 Rn. 23). Dass den Mitgliedst[X.][X.] - nach Maßgabe der Richtlinien - untersagt sei, die Einfuhr zu verhindern, verleihe dem Einzelnen das Recht, frisches Fleisch, das den Anforderungen der [X.] entspreche, in einem anderen Mitgliedst[X.]t zu vermark[X.] (Rn. 24). Die in den Richtlinien enthal[X.]e [X.]armonisierung verwehre es den Mitgliedst[X.][X.], die Behinderung des freien Warenverkehrs aus anderen als den in den Richtli-nien vorgesehenen Gründen zu rechtfertigen (Rn. 25). Der [X.] kommt daher - in weitgehender Übereinstimmung mit den Überlegungen des [X.]s zu Art. 28 [X.] im Vorlagebeschluss ([X.]O [X.] 364 Rn. 15) - zu dem Ergebnis, dass sich Einzelne, die durch Fehler bei der Umsetzung oder Anwendung der ge-nann[X.] Richtlinien geschädigt wurden, für die Auslösung eines [X.] auf das Recht auf freien Warenverkehr berufen können (Rn. 26). 19 - 14 - b) Der [X.] tritt der Beurteilung der Vorinstanzen bei, dass auch die [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf[X.] zu dem geschütz-[X.] Personenkreis gehören. Po[X.]tiell anspruchsberechtigt sind alle Marktteil-nehmer am innergemeinschaftlichen freien Warenverkehr, die von Maßnahmen betroffen werden, die den freien Warenverkehr behindern. Das betrifft nicht [X.] die mit dem Export der jeweiligen Waren befass[X.] Unternehmen, sondern auch die Erzeuger und solche Betriebe, die daran mitwirken, dass ein für den Export vorgesehenes Produkt hergestellt wird und vermarktet werden kann. Insofern ist die hier zu beurteilende Konstellation ähnlich wie der Fall "Brasserie du Pêcheur" zu beurteilen, in dem der [X.] dem [X.]ersteller von Bier, der nicht mit der Einfuhr seines Produkts nach [X.] befasst war, prinzipiell die Berufung auf die [X.] zugestanden hat (Urteil vom 5. März 1996 - verbundene [X.]. [X.]/93 und [X.]/93 - [X.]. 1996, [X.], 1150 = NJW 1996, 1267, 1270 Rn. 54; hierzu [X.]surteil [X.] 134, 30, 38). Auch im vor-liegenden Fall hat der [X.] die Frage, ob sich die Produzen[X.] und Ver-markter von Schweinefleisch auf die Verletzung von Art. 28 [X.] berufen können, ohne Einschränkung bejaht. 20 4. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedst[X.]t bei der Wahrnehmung seiner [X.] die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschrit-[X.] hat (EuG[X.], Urteile vom 5. März 1996 - verbundene [X.]. [X.]/93 und [X.]/93 - [X.]O Rn. 55; vom 13. März 2007 - [X.]. [X.]/04 - [X.]O [X.] Rn. 118; aus der Rechtsprechung des [X.]s vgl. [X.] 134, 30, 38 ff; Urteil vom 22. Januar 2009 [X.]O [X.] 623 Rn. 22). Dies haben die Vorinstanzen unter [X.]eranziehung der vom [X.] hierfür genann[X.] Kriterien ohne Rechtsfeh-ler angenommen. Die Schreiben vom 18. und 26. Januar 1993 verdeutlich[X.] 21 - 15 - schon ihrem eingestandenen Inhalt nach, dass die Beklagte die Richtlinien nicht so umsetzen wollte, wie diese es vorsahen: Die Beklagte wollte nicht die Ge-nusstauglichkeitskennzeichnungen der zuständigen Behörden der [X.]erkunfts-länder anerkennen und sich auf eine stichprobenartige Prüfung des eingeführ-[X.] Schweinefleisches beschränken, sondern sie kündigte an, die [X.] männlicher nicht kastrierter Schweine nur auf der Grundlage einer von ihr für richtig gehal[X.]en Methode am Bestimmungsort zu überprüfen. Klarer konnte der Verstoß gegen die beiden Richtlinien, die die Veterinärkontrollen von den Binnengrenzen in den [X.] verlager[X.] und ein harmoni-siertes System gesundheitsbehördlicher Kontrollen einführ[X.], nicht sein. [X.] der Einzelhei[X.] dieser Beurteilung nimmt der [X.] auf das Berufungsur-teil Bezug, dem er sich insoweit in vollem Umfang anschließt. 5. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin steht § 839 Abs. 3 [X.] nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung tritt die Ersatzpflicht bei einer Amts-pflichtverletzung nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unter-lassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. 22 a) Der [X.], der bereits im Urteil [X.] 156, 294, 297 f die Regelung des § 839 Abs. 3 [X.] auf den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsan-spruch für anwendbar gehal[X.] hat, hat in seinem Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 ([X.]O [X.] 368 Rn. 49) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des [X.]s (Urteil vom 5. März 1996 [X.]O [X.] 1157 Rn. 84) die Auffassung vertre[X.], der von den nationalen Gerich[X.] zu beach[X.]de Grundsatz der Effektivität werde bei sachgerechter Anwendung des § 839 Abs. 3 [X.] auf den gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruch nicht beeinträchtigt. Der [X.] hat in seinem Urteil vom 5. März 1996 nämlich entschieden, das nati-onale Gericht dürfe bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen, ob 23 - 16 - sich der Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Scha-denseintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht und ob er insbesondere rechtzeitig von [X.] ihm zur Verfügung stehenden Rechts-schutzmöglichkei[X.] Gebrauch gemacht habe. Dabei hat er auch den Fall eines vollständigen Anspruchsverlusts erwogen ([X.]O Rn. 85). Allerdings hat er in sei-nem Urteil vom 8. März 2001 (verbundene Rechtssachen [X.]/98 und [X.]/98 - Metallgesellschaft - [X.]. 2001, [X.] Rn. 104) betont, der Ge-schädigte dürfe nicht auf eine unzumutbare Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden. Diese Grundsätze hat der [X.] in seinem auf die Vorlage er-gangenen Urteil vom 24. März 2009 bestätigt ([X.]O [X.] 339 Rn. 60 bis 64). Vor allem hat er auch darauf hingewiesen, dass das mit Art. 234 [X.] eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem [X.] und den nationalen Gerich[X.] darstellt, das darauf abzielt, den nationalen Gerich[X.] die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu erleichtern, so dass die Inan-spruchnahme eines Rechtsmittels nicht deshalb unzumutbar ist, weil es mögli-cherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen gibt (Rn. 65). b) Für das vorliegende Verfahren meint die Beklagte, es komme nicht allein auf die Rechtsschutzmöglichkei[X.] an, die der Klägerin bzw. den däni-schen Schweinezüchtern und Schlachthofgesellschaf[X.] zu Gebote gestanden hät[X.], sondern es seien auch die mit dem Import und Export befass[X.] Unter-nehmen wie die mit der Klägerin verbundene Firma [X.]in den Blick zu nehmen, die jeweils gegen Beanstandungen Rechtsschutz hät[X.] in Anspruch nehmen können. Dem ist nicht zu folgen. 24 Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Begriff des Rechtsmittels zwar nicht auf die in den Verfahrensvorschrif[X.] vorgesehenen Behelfe be-schränkt, sondern umfasst auch andere, rechtlich mögliche und geeignete 25 - 17 - - förmliche oder formlose - Rechtsbehelfe, ist also in einem wei[X.] Sinn zu [X.] (vgl. [X.] 123, 1, 7; 137, 11, 23). Der Rechtsbehelf muss sich jedoch unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst rich[X.] und ihre Beseitigung oder Vornahme bezwecken und ermöglichen. In-soweit ist angesichts des der Beklag[X.] zur Last f[X.]den Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht vor allem von Bedeutung, dass sie es an einer recht-zeitigen Umsetzung der Richtlinien durch Anpassung der für den Vollzug durch die Länder maßgeblichen Bestimmung des § 17 Fl[X.]V hat fehlen lassen. Von der [X.] selbst war die Klägerin nicht unmittelbar betroffen, sondern die mit dem Import/Export befass[X.] Unternehmen, die durch Beanstandungen allerdings einen anderen Schaden erlit[X.], als er dem hier gel[X.]d gemach[X.] Anspruch zugrunde liegt. Man mag es zwar als naheliegend ansehen, dass ein Unternehmen, das mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand oder gar [X.] mit ihr verbunden war, sich gegen eine [X.] zur Wehr setzte und Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerich[X.] suchte, wozu es an näheren Feststellungen fehlt. Das Unterlassen eines solchen Rechtsbehelfs kann jedoch nur die möglichen Schadensersatzansprüche [X.], die sich aus einer Zurückweisung einzuführender Waren für die betrof-fenen Unternehmen ergaben. Um solche Ansprüche geht es hier nicht. Die Klägerin selbst ist, was den ihr nachteiligen Rechtszustand anging, keineswegs untätig gewesen, sondern hat nach den Feststellungen des Land-gerichts bereits im Februar 1993 über den [X.] Landwirtschaftsminister versucht, bei der Beklag[X.] eine Einhaltung des Gemeinschaftsrechts anzu-mahnen. Eine förmliche Feststellungsklage gegen die Beklagte als Normgeber stand ihr nicht zur Verfügung. Ziel einer Feststellungsklage muss nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder - was hier im [X.]inblick auf die beiden Verlautbarungen 26 - 18 - vom 18. und 26. Januar 1993 nicht in Betracht kommt - der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts sein. Eine Klage mit dem alleinigen Ziel der Nichtigkeitsfest-stellung einer Rechtsnorm kann nicht auf § 43 VwGO gestützt werden, da eine solche Klage auf kein Rechtsverhältnis abzielt, sondern eine Umgehung des § 47 VwGO ermöglichen würde. Dies gilt auch für eine Klage auf Feststellung der Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm wegen eines Verstoßes gegen [X.] (vgl. BVerwGE 129, 199, 204 Rn. 20). Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkre[X.] Sachverhalt ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von Personen unter-einander oder zu einer Sache zu verstehen. Wird - wie hier - die in Rede ste-hende Rechtsnorm durch die Behörden der Länder angewendet, besteht nur zu diesen ein Rechtsverhältnis, nicht hingegen zu dem [X.] als Normgeber (vgl. BVerwGE [X.]O Rn. 21 f; anders etwa im Fall der Festlegung von Abflugrou[X.] in der bundeseigenen Luftverkehrsverwaltung, BVerwGE 111, 276). Da auch in der neueren Rechtsprechung des [X.]esverwaltungsgerichts - vom Ausnah-mefall der zulässigen Normerlassklagen (vgl. hierzu [X.] 115, 81, 95 f) ab-gesehen - kein Bedürfnis für eine weitere Fallgruppe der "atypischen Feststel-lungsklage" gegen den Normgeber gesehen wird (vgl. BVerwGE [X.]O [X.] 205 Rn. 23), war den betroffenen Schweinezüchtern und Schlachthofgesellschaf[X.], die ihre Ansprüche an die Klägerin abgetre[X.] haben, die Erhebung einer ent-sprechenden Klage in dem hier in Rede stehenden [X.]raum nicht zuzumu[X.]. 6. Einem möglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin steht die von der Beklag[X.] erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen. 27 a) Allerdings vermag der [X.] dem Berufungsgericht nicht darin zu [X.], dass die Verjährung erst zu laufen begonnen habe, als die Beklagte die Vorschrift des § 17 Fl[X.]V mit Wirkung zum 1. April 1999 gemeinschaftskonform 28 - 19 - ausgestaltet habe, und dass die Klägerin das Urteil im anhängigen Vertragsver-letzungsverfahren habe abwar[X.] dürfen. [X.]) Der [X.] sieht in dem Verhal[X.] der Beklag[X.] keine bis zur [X.]er-stellung einer gemeinschaftsrechtskonformen innerst[X.]tlichen Rechtslage an-dauernde Dauerhandlung, für deren Folgen die Verjährung erst mit dem Ende der Verletzungshandlung beginnt, sondern mehrere, sich in gleichartiger Weise wiederholende unerlaubte [X.]andlungen (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Oktober 2006 [X.]O [X.] 367 Rn. 37 bis 42). 29 Im Ausgangspunkt wird in Rechtsprechung und Literatur zwar ange-nommen, dass bei einer (einheitlichen) Dauerhandlung die Verjährung erst mit deren Beendigung beginnt (vgl. BG[X.], Urteil vom 28. September 1973 - [X.] - NJW 1973, 2285; [X.] 1932, 938, 939; [X.], [X.], 260, 261 bei einer auf falscher Anschuldigung beruhenden Inhaftierung; [X.], in: [X.], 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 23; [X.], in: [X.], 5. Aufl. 2006, § 199 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 199 Rn. 21; [X.]/[X.]einrichs, [X.], 68. Aufl. 2009, § 199 Rn. 21), wobei in-soweit darauf abgestellt wird, dass der deliktische Eingriff bis zur Beendigung der [X.]andlung fortdauere. Die Abgrenzung zu einer wiederhol[X.] [X.]andlung ist jedoch praktisch kaum möglich (in diesem Sinn auch [X.], in: [X.], [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O). Weil eine Dauerhandlung sich häufig aus sie unterstützenden Einzelak[X.] zusammensetzt, aus denen jeweils Ansprüche hergeleitet werden können, hat sie in der Rechtsprechung des [X.]esgerichts-hofs eine eher theoretische Bedeutung erlangt: Im Allgemeinen ist in den zugrunde liegenden Fällen ein wiederholtes, selbständige verjährungsrechtliche Folgen auslösendes Verhal[X.] angenommen und eine Dauerhandlung [X.] (vgl. BG[X.], Urteile vom 26. Januar 1984 - [X.] - NJW 1985, 1023, 30 - 20 - 1024; vom 14. Januar 1999 - [X.] - GRUR 1999, 751, 754; in der Sache BG[X.], Urteil vom 18. Februar 1972 - [X.] - GRUR 1972, 558, 560 ging es um einen Beseitigungsanspruch; vgl. auch [X.], 283, 286; 134, 335, 340 f) oder deren Vorliegen offen gelassen worden (vgl. BG[X.], Urteil vom 17. April 2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 1256, 1257). Diese Abgrenzungsschwierigkei[X.] bestehen auch in der vorliegenden Sache. Es ist eine Frage des Blickwinkels, ob man in der Fortdauer einer Rechtslage, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die [X.] 64/433/[X.] nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine - in einer Unterlassung bestehende - Dauerhandlung sieht oder ob man die ver-schiedenen Versuche einer Änderung der Fleischhygieneverordnung (s. oben [X.]), die allerdings über mehrere Jahre unzureichend blieben, als selb-ständige [X.]andlungen bewertet, die zu einer Wiederholung oder Fortdauer wei-terer gleichartiger Schäden führ[X.]. 31 Der [X.] hält es für sachgerechter, von mehrfachen, wiederhol[X.] [X.]andlungen auszugehen. [X.]ierfür spricht nicht nur eine natürliche Betrach-tungsweise, sondern auch der Umstand, dass die gedankliche Konstruktion [X.] mit der Nichtumsetzung der Richtlinie nur ein - wenngleich wichtiges - Element des Geschehens herausgreift, zu dem auch die - im [X.] streitige - Kontrollpraxis der Landesbehörden im Vollzug der Rechtslage nach der Fleischhygieneverordnung gehört. Ein Bedürfnis für die von der Kläge-rin für richtig gehal[X.]e Betrachtungsweise besteht nicht. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck der dem materiellen Recht zugeordne[X.] Regeln über die [X.], die durch den Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechts-friedens und der Rechtssicherheit gekennzeichnet sind und Schwierigkei[X.] Rechnung tragen, die mit der zuverlässigen Feststellung länger zurückliegender 32 - 21 - Tatsachen unvermeidlich verbunden sind, gegen ein [X.]inausschieben des [X.]sbeginns, wenn die Voraussetzungen, gegen den [X.] kla-geweise vorzugehen, schon zu einem früheren [X.]punkt gegeben sind. An [X.] solchen Einordnung ist der [X.] auch nicht durch Grundsätze des [X.] gehindert. Der [X.] hat hierzu entschieden, die Aus-übung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte werde nicht prak-tisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn die Verjährungsfrist bei Eintritt der ers[X.] Schadensfolgen zu laufen beginne (Urteil vom 24. März 2009 [X.]O [X.] 338 Rn. 49), sofern das nationale Recht sicherstelle, dass der Ge-schädigte vom Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangt habe (Rn. 52). [X.]) Das vor dem [X.] eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte in der Rechtssache [X.]/96 hat auf den Lauf der [X.] ebenfalls keinen Einfluss. 33 Im Anwendungsbereich des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. hängt der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist allein von der Kenntnis des Schadens und der Per-son des [X.] ab. Ähnliches gilt - mit kleinen Abweichungen - auch für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Dann ist der Geschädigte in der Regel in der Lage, eine - die Verjährung unter-brechende (oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (vgl. [X.] 102, 246, 248; [X.]s-urteile [X.] 122, 317, 324 f; [X.] 138, 247, 252). [X.] muss eine solche Klage nicht sein, um dem Geschädig[X.] zugemutet werden zu können. [X.] hat es auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss, wenn bestimmte Fragen in einem Parallelverfahren - dort vielleicht schon in der Revisionsinstanz - ebenfalls zu beantwor[X.] sind und der Geschädigte den 34 - 22 - Ausgang eines solchen Verfahrens abwar[X.] möchte. [X.] er unter solchen Um-ständen den Ablauf der Verjährung vermeiden, muss er einen Verzicht des Gegners auf die Einrede der Verjährung herbeiführen oder mit ihm ein "pactum de non pe[X.]do" schließen (vgl. etwa [X.]surteil vom 23. April 1998 - [X.] - NJW 1998, 2274, 2276 f). Unberührt hiervon bleibt freilich eine Klage des Geschädig[X.], mit der er sich im Wege des [X.]es gegen die rechtswidrigen st[X.]tlichen Maßnahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme [X.] im Sinn des § 839 Abs. 3 [X.] verjährungsunter-brechende Wirkung analog § 209 Abs. 1, § 211 [X.] a.F. beziehungsweise ver-jährungshemmende Wirkung analog § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 [X.] auch für den Amtshaftungsprozess zu (vgl. [X.]surteile [X.] 95, 238, 242; [X.] 122, 317, 323 f). [X.] in diesem Sinne hat die Klägerin indes, ohne dass ihr das vorzuwerfen wäre (s.o. II 5 b), nicht ergriffen. 35 Das Vertragsverletzungsverfahren kann einem Verfahren auf Erlangung von [X.] nicht gleichgestellt werden. Wird die [X.] - wie die Klägerin hier gel[X.]d gemacht hat - auf die Beschwerde eines von einem Gemeinschaftsrechtsverstoß Betroffenen hin tätig, bleibt es doch ihrem Ermes-sen überlassen, ob sie nach der Einleitung der in Art. 226 [X.] vorgesehenen Schritte Klage vor dem [X.] erhebt. Auch wenn das [X.] für ein Vertragsverletzungsverfahren, dessen Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der [X.] bestimmt wird, nicht dadurch wegfällt, dass der Mitgliedst[X.]t nach Ablauf der gemäß Art. 226 Abs. 2 [X.] gesetz[X.] Frist den gerüg[X.] Mangel behebt, sondern fortbesteht, weil die Grundlage für eine [X.]aftung des Mitgliedst[X.]tes geschaffen werden kann (vgl. hierzu EuG[X.], Urteil vom 30. Mai 1991 - [X.]. [X.]/88 - [X.]. 1991, [X.], 2605 36 - 23 - Rn. 31), handelt es sich doch um ein objektives Verfahren, das der Einfluss-nahme möglicher Betroffener entzogen ist und anders als eine vom Betroffenen im [X.] erhobene Klage dem Schädiger nicht vermittelt, mit wel-chen Schadensersatzansprüchen er nach Abschluss dieses Verfahrens noch zu rechnen hat. Wollte man, wie dies von der Klägerin vertre[X.] wird, einem [X.] grundsätzlich verjährungsunterbrechende Bedeutung beimessen oder jedenfalls in Fällen, in denen nach nationalem Recht zumutba-re Rechtsmittel des [X.]es nicht zur Verfügung stehen, würde dies auf eine Sonderbehandlung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungs-anspruchs hinauslaufen, die für vergleichbare Verfahren nach nationalem Recht ohne Parallele wäre und den aus der Sicht des [X.]s wünschenswer[X.] Gleichlauf der Folgen bei Verstößen gegen das nationale Recht und das Ge-meinschaftsrecht stören würde. Der [X.] ist diesen Argumen[X.] im Wesentlichen gefolgt und hat hierzu bemerkt, da ein Geschädigter Schadensersatz verlangen könne, ohne ein den Verstoß feststellendes Urteil abwar[X.] zu müssen, werde ihm die Aus-übung seiner Rechte nicht unmöglich gemacht oder außerordentlich erschwert, wenn die Erhebung der [X.] die Verjährung nicht unter-breche oder hemme (Urteil vom 24. März 2009 [X.]O [X.] 337 Rn. 39). Bei der Be-urteilung der Gleichwertigkeit sei den Besonderhei[X.] des Verfahrens nach Art. 226 [X.] Rechnung zu tragen (Rn. 42), die darin bestünden, dass die [X.] kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen brauche, weil ihr kraft ihres Amtes die Aufgabe zufalle, die Ausführung des Gemeinschaftsrechts im allge-meinen Interesse zu überwachen (Rn. 43). In diesem Bereich verfüge die [X.] über ein Ermessen, das ein Recht Einzelner, von ihr eine Stellung-nahme in einem bestimm[X.] Sinn zu verlangen, ausschließe (Rn. 44). Deshalb werde auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit nicht verletzt, wenn das [X.] - 24 - nale Recht einer [X.] der [X.] keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung einräume (vgl. [X.]O [X.] 338 Rn. 45). Ergänzt werden diese Überlegungen durch die bereits dargestellte Auffassung des [X.]s, die mögliche Pflicht, den Schaden auch durch die Inanspruchnahme der ver-fügbaren Rechtsschutzmöglichkei[X.] abzuwenden, werde nicht durch die An-hängigkeit einer [X.] berührt (vgl. [X.]O [X.] 339 Rn. 67 und oben zu II 5 a). b) Im Ergebnis ist jedoch Verjährung nicht eingetre[X.], weil unter Beach-tung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts von der Regelverjährung von 30 Jahren nach § 195 [X.] a.F. auszugehen ist. 38 Der [X.] der Europäischen Gemeinschaf[X.] hat entschieden, die Mitgliedst[X.][X.] hät[X.] die Folgen eines verursach[X.] Schadens, für den sie nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hät[X.], im Rahmen ihres nationalen [X.]aftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestal[X.], die den vollen Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleis[X.] sollen. Dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedst[X.][X.] festgeleg[X.] Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwer-tigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädi-gung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuG[X.], Urteile vom 19. November 1991 - [X.]. [X.] und [X.]/90 - [X.] - [X.]. 1991, [X.], 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996 - [X.]. [X.]/93 und [X.]/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - [X.]. 1996, [X.], 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 - [X.]. [X.]/95 - 39 - 25 - [X.] - [X.]. 1997, [X.], 4046 Rn. 27; Urteil vom 24. März 2009 [X.]O [X.] 337 Rn. 31). Da es an einer unmittelbar anzuwendenden Verjährungsvor-schrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung des [X.]s betrifft die aus außervertraglicher [X.]aftung der Gemeinschaf[X.] hergeleite[X.] Ansprüche -, ist die von der Beklag[X.] erhobene Verjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen. [X.]) Nach der zum 1. Januar 2002 in [X.] getre[X.]en Neuregelung des Verjährungsrechts durch das [X.] vom 26. November 2001 ([X.] I [X.] 3138) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 [X.]). Einer längeren Verjährungsfrist unterliegen Rechte an einem Grundstück (§ 196 [X.]) und sonstige, in § 197 [X.] aufgeführte [X.], um die es vorliegend nicht geht. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-keit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 [X.]). Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen z.B. Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht wegen amts-pflichtwidrigen Verhal[X.]s eines Beam[X.] im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839 [X.]), für die die öffentliche [X.]and nach Art. 34 [X.] zu haf[X.] hat, und [X.] aus dem richterrechtlich entwickel[X.] Institut des enteig-nungsgleichen Eingriffs; auch der gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaftungsan-spruch verjährt nach dieser Regelung. Der [X.] hat entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfris[X.] für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Effektivität mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und dass eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren angemessen ist (Urteil vom 24. März 2009 [X.]O [X.] 337 Rn. 32). 40 - 26 - [X.]) Für die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin im [X.]punkt der [X.] bereits verjährt waren, ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 [X.][X.] jedoch das frühere Recht anzuwenden. Nach diesem Recht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 195 [X.] a.F.). [X.] Regelung war gesetzlich durch eine Reihe von [X.] zwei- und vierjähriger Fris[X.] durchbrochen. Für Amtshaftungsansprüche richtete sich die Verjährung nach § 852 Abs. 1 [X.] a.F., einer verjährungsrechtlichen [X.] aus dem Recht der unerlaub[X.] [X.]andlungen, an der sich im [X.] die Regelverjährung nach neuem Recht orientiert hat. Denn diese Ansprüche verjähr[X.] grundsätzlich in drei Jahren von dem [X.]punkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des [X.] Kenntnis erlangte. Demgegenüber verjähr[X.] Ansprüche aus enteignungsglei-chem Eingriff - von landesrechtlichen Besonderhei[X.] abgesehen - in der re-gelmäßigen Frist von 30 Jahren (vgl. [X.]surteil [X.] 117, 287, 294). 41 (1) In welcher Frist der gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaftungsanspruch verjährt, ist bis zum Vorlagebeschluss des [X.]s vom 12. Oktober 2006 ([X.]O [X.] 365 Rn. 23) höchstrichterlich nicht entschieden gewesen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, nach der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaftungsanspruchs durch den [X.] der Europäischen Gemein-schaf[X.] hierfür besondere Regelungen zu schaffen, und hat die Frage dem-entsprechend der Rechtspraxis überlassen. Das ist ein Vorgang, der zum juris-tischen Alltag der mit dem nationalen Recht vertrau[X.] Anwaltschaft, die bei erstinstanzlich bei den Landgerich[X.] anzubringenden Klagen zwingend hinzu-gezogen werden muss, und der Gerichte gehört und mit den üblichen juristi-schen Auslegungsmethoden zu bewältigen ist. Der damit verbundene [X.] kann allerdings einen gewissen [X.]raum in Anspruch nehmen, 42 - 27 - während dessen eine hinreichend sichere Einordnung nicht möglich oder er-schwert ist. (2) Der [X.] hat in seinem Vorlagebeschluss die Verjährungsvorschrift des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. für analog anwendbar gehal[X.], weil im [X.]inblick auf das Rechtsschutzziel und auf weitgehende Parallelen zum nationalen Amtshaf-tungsanspruch Gründe der Sachgerechtigkeit für eine solche Lösung sprechen ([X.]O [X.] 365 Rn. 23). Er hat sich insoweit auch auf Stimmen in der Literatur be-zogen, die ihre Auffassung zum Teil nur knapp begründet, zum Teil zu einem [X.]punkt geäußert haben, in dem die Information für die Klägerin zu spät kam (vgl. im Einzelnen Maurer, in: Festschrift für [X.], 1996, [X.] 591, 606; [X.]/[X.], [X.], 1931, 1938; [X.]uff, NJW 1996, 3190, 3191; [X.], [X.] 1997, 203, 233; [X.]idien, Die gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaftung der EU-Mitgliedst[X.][X.], 1999, [X.] 71; [X.], in: Schwarze, [X.], 2000, Art. 288 [X.]V Rn. 94; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.]V, 2. Aufl. 2002, Art. 288 [X.]-Vertrag Rn. 58; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]andbuch des Rechtsschutzes in der [X.], 2. Aufl. 2003, § 37 Rn. 131; [X.], in: [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Ein-fluss, 2005, Kapitel 16 Rn. 47). Daneben haben sich Stimmen in der Literatur für eine analoge Anwendung des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung des [X.]s ausgesprochen (vgl. [X.], NVwZ 1993, 118, 124; [X.], [X.] [1994], 159, 190 f; [X.]/[X.]/[X.], St[X.]tshaftungs-recht, 2000, § 6 Rn. 79; vom [X.], in: Anwaltkommentar [X.], 2005, § 839 Rn. 37; wohl auch Ossenbühl, St[X.]tshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, [X.] 520, der allerdings die Anwendung der Frist des § 852 [X.] a.F. nicht als Verstoß gegen das Erschwerungs- und Vereitelungsgebot ansieht). Schließlich ist zu beach[X.], dass die Frage in [X.] zum Bürgerlichen Gesetzbuch entwe-der gar nicht angesprochen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 55. Aufl. 1996, § 852 43 - 28 - Rn. 1; [X.], in: [X.], 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 3 f; Papier, eben-da, § 839 Rn. 97 bis 99; [X.], in: [X.], [X.] 12. Aufl. 1998, § 839 Rn. 247 bis 249; [X.], ebenda, § 852 Rn. 4) oder [X.] ohne eigenen Vorschlag - als [X.] bezeichnet wurde ([X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 543). Wenn sich auch im wissenschaftlichen Schrifttum - soweit ersichtlich - niemand für die von der Klägerin für richtig gehal[X.]e Anwendung der Regelver-jährung von 30 Jahren ausgesprochen hat, kam sie als Möglichkeit in Betracht, unterlagen der Regelverjährung doch auch andere vornehmlich richterrechtlich entwickelte Anspruchsgrundlagen wie Ansprüche aus culpa in contrahendo und aus enteignungsgleichem Eingriff. (3) Der [X.] hat zu der - nur in einer Nebenbemerkung des [X.] ([X.]O [X.] 365 Rn. 24) aufgeworfenen - Frage, ob das [X.]srecht einer analogen Anwendung von Verjährungsbestimmungen entge-genstehe, geantwortet, eine Verjährungsfrist müsse im Voraus festgelegt wer-den, um ihren Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleis[X.], zu erfüllen. Eine durch erhebliche Rechtsunsicherheit geprägte Situation könne einen Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität darstellen, da der Ersatz von Schäden außerordentlich erschwert sein könnte, wenn die Einzelnen nicht in der Lage wären, die anwendbare Verjährungsfrist mit hinreichender Sicherheit zu [X.] (Urteil vom 24. März 2009 [X.]O [X.] 337 Rn. 33). Auch unter dem Gesichts-punkt des Grundsatzes der Gleichwertigkeit müsse das nationale Gericht prü-fen, ob die Voraussetzungen für den Ersatz von Schäden wegen einer solchen analogen Anwendung nicht möglicherweise ungünstiger waren als diejenigen für den Ersatz vergleichbarer Schäden innerst[X.]tlicher Natur (Rn. 35). 44 - 29 - (4) Im [X.]inblick auf diese Ausführungen hält der [X.] an der im [X.] geäußer[X.] Rechtsauffassung, im vorliegenden Fall könne der gel-[X.]d gemachte gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaftungsanspruch nach § 852 Abs. 1 [X.] a.F. (teilweise) verjährt sein, nicht mehr fest. Zwar sprachen für die Anwendung der Vorschrift die im Vorlagebeschluss des [X.]s ([X.]O [X.] 365 Rn. 23) angeführ[X.] Gründe. Aus der Sicht des [X.]s hätte auch kein Rechts-anwalt zur Verjährung eine Auskunft geben dürfen, ohne auf die Möglichkeit einer Anwendung des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. hinzuweisen, was zu erklären vermag, weshalb der [X.] im Zusammenhang mit dem gemeinschaftsrechtli-chen St[X.]tshaftungsanspruch noch in keinem Fall mit [X.] war und es auch im Übrigen an Nachweisen in der Rechtsprechung fehlte. Auf diese aus dem Anwaltsvertrag folgende Pflich[X.]stellung für den "sichers[X.] Weg" kann jedoch nicht abgestellt werden; maßgebend sind vielmehr die An-forderungen, die sich für das nationale Recht aus den Grundsätzen der Gleich-wertigkeit und der Effektivität ergeben. Sie stehen einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. entgegen, weil sich die Frage bis zum Vorlagebeschluss des [X.]s nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln ließ. Dabei hat für den [X.] vor allem Gewicht, dass sich die Standardliteratur mit dieser Frage nicht beschäftigte, obwohl es durchaus [X.] gab, für die schon zu früherer [X.] eine analoge Anwendung des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. anerkannt war, etwa für Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 der Euro-päischen Menschenrechtskonvention ([X.]surteil [X.] 45, 58, 70 ff, 75 f) und für Ersatzansprüche nach § 22 W[X.]G ([X.]surteile [X.] 57, 170, 176 f; 98, 235, 237). Fehlte es damit im hier maßgeblichen [X.]raum im [X.] an das Urteil des [X.]s der Europäischen Gemeinschaf[X.] vom 5. März 1996 ([X.]. [X.]/93 und [X.]/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - [X.]. 1996, [X.]), mit dem geklärt wurde, dass auch in Fällen legislativen Unrechts eine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Schäden an bestimm[X.] individuellen 45 - 30 - Rechtsgütern beschränkt ist, den entgangenen Gewinn mit einschließt und [X.]-räume erfassen kann, die vor Erlass eines Urteils liegen, mit dem der Gerichts-hof einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, an einer weitge-hend einhelligen Auffassung im wissenschaftlichen Schrifttum zur Verjährungs-frage, die eine revisionsgerichtliche Klärung hätte entbehrlich machen können, befindet sich der Geschädigte, der einen gemeinschaftsrechtlichen St[X.]tshaf-tungsanspruch gel[X.]d machen will, nicht in einer gleichwertigen Lage wie ein Kläger, der Amtshaftungsansprüche verfolgt. Er kann auch zu der Auffassung gelangen, dass die 30jährige Regelverjährung anwendbar ist, die für alle [X.] gilt, für die es an einer speziellen Regelung fehlt. Dass sich der [X.] im Vorlagebeschluss (zunächst) für eine analoge Anwendung des § 852 Abs. 1 [X.] a.F. ausgesprochen hatte, bleibt im prakti-schen Ergebnis ohne Auswirkung. Für die Klägerin, die sich spätes[X.]s bis zur Jahresmitte 1999 zur Klageerhebung entschließen musste, kam diese - prinzi-piell mögliche - Klärung zu spät. Für die Zukunft ist der Vorlagebeschluss ge-genstandslos, weil der gemeinschaftsrechtliche St[X.]tshaftungsanspruch seit dem 1. Januar 2002 nach neuem Recht der Regelverjährung von drei Jahren unterliegt. Für etwaige noch anhängige Altfälle aus der [X.] vor dem 1. Januar 2002 ist daher zunächst die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] a.F. und nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 [X.][X.] das neue Recht anzuwenden. Die Klägerin hat damit ihre Klage in unverjährter [X.] erho-ben. 46 7. Das [X.] hat ohne nähere Beweiserhebung angenommen, die von der Klägerin gel[X.]d gemach[X.] Mehrkos[X.] beziehungsweise geminder[X.] Erträge stell[X.] einen ersatzfähigen Schaden dar, der unmittelbar auf die Rechtsverletzung der Beklag[X.] zurückzuführen sei. Das hat die Beklagte 47 - 31 - bestrit[X.] und insbesondere gel[X.]d gemacht, die Änderung des Verhal[X.]s der [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf[X.] beruhe auf der Ein-sicht, dass der Verkauf [X.] männlicher Schweine auf dem [X.] Markt nicht ausreichend akzeptiert werde, also auf einem autonomen, betriebs-wirtschaftlich begründe[X.] Entschluss der Klägerin. [X.]ierfür spreche zum einen, dass bis zum [X.]punkt der Entscheidung, das [X.] einzustellen, nur äußerst wenige Beanstandungen in einem einzigen Exportland vorgelegen hät[X.], das lediglich 33 % des gesam[X.] Exportmarkts ausgemacht habe, zum anderen der Umstand, dass die [X.] Schweinezüchter und Schlachthof-gesellschaf[X.] nach [X.]erstellung einer dem Gemeinschaftsrecht entsprechen-den Rechtslage nicht zur angeblich wirtschaftlich günstigeren Vermarktung un-kastrierter Schweine zurückgekehrt seien. Das Berufungsgericht hat sich zur Frage, ob zwischen dem Verstoß ge-gen das Gemeinschaftsrecht und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein "unmittelbarer Kausalzusammenhang" besteht, und zu den Einwänden der Beklag[X.], die jedenfalls nicht von vornherein von der [X.]and zu weisen sind, nicht abschließend geäußert, sondern - ohne diesbezüglichen Beweisantrit[X.] nachzugehen - lediglich ausgeführt, es bestehe eine hinreichende Wahrschein-lichkeit für einen kausal eingetre[X.]en Schaden. Das genügt für den Erlass ei-nes Grundurteils nicht, weil es hiernach nicht ausgeschlossen ist, dass der [X.] im weiteren Verfahren, das eigentlich nur noch der Feststellung der Schadenshöhe dienen soll, den Kausalzusammenhang nicht feststellen kann. Der [X.] vermag dem Berufungsurteil, das sich hauptsächlich mit den [X.] beschäftigt, auch nicht zu entnehmen, dass die Ent-scheidung der [X.] Schweinezüchter und Schlachthofgesellschaf[X.], von der Vermarktung [X.] männlicher Schweine abzusehen, für den ge-sam[X.] in Rede stehenden [X.]raum, also bis in das [X.], unmittelbar auf 48 - 32 - die [X.] der Beklag[X.] zurückgeht, zumal ihr wohl das Recht zugestanden hätte, im Wege einer Stichprobenkontrolle die [X.] von eingeführtem Schweinefleisch zu prüfen. Soweit das Berufungsge-richt den Erlass des Grundurteils damit rechtfertigt, ein unmittelbar kausal ver-ursachter Schaden stehe insoweit fest, als es durch zahlreiche Kontrollen zu Zurückweisungen von Einfuhren gekommen sei, kann dem nicht gefolgt wer-den, weil Schäden dieser Art nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Zur Klärung der Frage, ob das Verhal[X.] der [X.] Schweinezüchter, die auf Initiative der Klägerin und der Schlachthofgesellschaf[X.] über eine Änderung der [X.] dazu gebracht worden sind, von der Aufzucht unkast-rierter männlicher Schweine abzusehen, unmittelbar auf das gemeinschaftswid-rige Verhal[X.] der Beklag[X.] zurückzuführen ist, sind daher weitere Feststel-lungen erforderlich. [X.] [X.] [X.]ucke

[X.] Schilling

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 - [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 29/04 -

Meta

III ZR 144/05

04.06.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. III ZR 144/05 (REWIS RS 2009, 3214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3214

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