Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2011, Az. II ZB 7/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6033

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 7/07

vom

6. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Juni 2011 durch [X.]
[X.] und [X.]
Strohn, Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

beschlossen:

Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten des [X.]. Ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdever-fahren tragen die Beteiligten selbst.

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin war Hauptaktionärin der E.

AG, deren Hauptversammlung am 18.
Dezember 2002 die Übertragung der [X.] der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen eine Barabfindung von 415

äre und beantragten die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung. Das [X.] hat die Anträge durch Beschluss vom 20.
Februar 2006 zurückgewiesen und die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens sowie die außergerichtli-chen Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen legten die [X.] zu 5, 7 und 13 sofortige Beschwerde ein. Das [X.] hat mit Beschluss vom 16.
Februar 2007 die Beschwerden dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt, weil es von einer Entscheidung des [X.]
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3
-

hofs zur Bestimmung des Referenzzeitraums bei der Ermittlung des [X.] von Aktien ([X.], Beschluss vom 12.
März 2001 -
II
ZB
15/00, [X.]Z
147, 108, 118) abweichen wollte. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre [X.] zurückgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Gerichts-kosten der II.
Instanz und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegne-rin den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.

II.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Erstattung ihrer außergerichtlichen [X.] kann sie nicht verlangen.
1.
Der Beschwerdegegnerin sind die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens aufzuerlegen. Nach §
15 Abs. 2 [X.] trägt der Antragsgegner -
hier die Beschwerdegegnerin
-
die Gerichtskosten. Die Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-spricht. Der Billigkeit entspricht es trotz der [X.] hier nicht, von der Regel des §
15 Abs.
2 [X.] abzuweichen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden hatten im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nach der damaligen Rechtsprechung des Senats Aussicht auf Erfolg.
Das [X.] ist bei der Zurückweisung des Antrags von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen, nach der der [X.] anhand des Durchschnittskurses der letzten drei Monate vor dem [X.] zu ermitteln war ([X.], Beschluss vom 12.
März 2001 -
II
ZB
15/00, [X.]Z
147, 108, 118). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinle-2
3
-
4
-

gung war keine Rechtsprechung der [X.]e veröffentlicht, die da-von abwich.
§
15 Abs.
2 [X.] verdrängte -
wie schon §
312 Abs.
4 [X.] (i.d.F. von Art.
1 des [X.] des Umwandlungsrechts vom 28.
Oktober 1994, [X.] [X.] 3210) und §
306 Abs.
7 Satz
7 AktG a.F. (i.d.F. von Art.
6 Nr.
9 Buchstabe c des [X.] des [X.] vom 28.
Oktober 1994, [X.] [X.] 3210) -
die sonst im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren §§
131, 2 Nr.
1 [X.] auch im Be-schwerdeverfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2008 -
II
ZB
39/07, [X.]Z
177, 131 Rn.
25; BayObLG, NZG
2004, 1111, 1114). Die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes sind gem. §
17 Abs.
2 Satz
2 [X.] anwend-bar, weil die sofortigen Beschwerden nach dem 1.
September 2003 eingelegt wurden.
2.
Die Antragsgegnerin hat auch ihre außergerichtlichen Kosten zu tra-gen. Ob durch §
15 Abs.
4 [X.] §
13a Abs.
1 Satz
1 [X.] verdrängt wurde, so dass außergerichtliche Kosten des Antragsgegners von den Antragstellern nie zu erstatten sind, kann dahinstehen. Selbst wenn §
13a Abs.
1 [X.] -
entgegen der Absicht des Gesetzgebers, den Antragstellern nur ein begrenz-tes Risiko aufzuerlegen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen (BT-Drucks.
15/371 S.
17)
-
neben §
15 Abs.
4 [X.] anwendbar geblieben wäre, hätte die Antragsgegnerin ihre eigenen außergerichtlichen Kosten nach §
13a Abs.
1 Satz
1 [X.] zu tragen, weil eine andere Entscheidung aus den genann-ten Gründen nicht der Billigkeit entspricht. Im Fall der Rücknahme der Be-schwerde ist über die außergerichtlichen Kosten nicht nach §
13a Abs.
1 Satz
2 [X.], wonach ein Beteiligter im Fall eines unbegründeten
Rechtsmittels die dadurch veranlassten Kosten zu tragen hat, sondern nach §
13a Abs.
1 Satz
1 4
5
-
5
-

[X.] zu entscheiden (vgl. Zimmermann in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
13a Rn.
42). Danach kann angeordnet werden, dass ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kos-ten zu erstatten hat, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei dieser [X.] sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde, wie sie hier vorlagen, maßgeblich zu berücksichtigen.

[X.]

Strohn

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2006 -
34 [X.]/03 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 -
20 W 6/06 -

Meta

II ZB 7/07

06.06.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2011, Az. II ZB 7/07 (REWIS RS 2011, 6033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6033

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II ZB 7/07

20 W 6/06

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