Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. II ZB 10/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5442

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 10/10

vom

28. Juni 2011

in dem Spruchverfahren

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 28.
Juni 2011 durch [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:
I.
Die Antragsteller waren Aktionäre der Antragsgegnerin zu
1. Am 5.
Februar 2003 gab die Antragsgegnerin zu
2, die Hauptaktionärin der An-tragsgegnerin zu
1, ihre Absicht bekannt, die Übertragung der Aktien der [X.] auf sich zu verlangen. Die Hauptversammlung der [X.] zu
1 beschloss am 22.
Mai 2003 die Übertragung der Aktien der [X.] auf die Antragsgegnerin zu
2 gegen eine Barabfindung in [X.] von 31,79

Juli 2003 in das Handels-register eingetragen und am 22.
Juli 2003 im elektronischen [X.] bekanntgemacht.
Die Antragsteller haben die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung beantragt. Das [X.] hat die Barabfindung auf 33,30

e-gen haben die Antragsteller zu
1 bis 11, 13, 14, 18, 26 bis 28 Beschwerde und die Antragsgegnerinnen Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesge-1
2
-
3
-

richt hat mit Beschluss vom 30.
März 2010 die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu
1 richten, zurückgewiesen und die Anträge, so-weit gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 die Bestimmung der Barabfindung begehrt wird, auf ihre Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgeg-nerin zu
2 dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt, weil es von [X.] Entscheidung des [X.] zur Bestimmung des [X.] bei der Ermittlung des Börsenwertes von Aktien ([X.], Beschluss vom 12.
März 2001 -
II
ZB
15/00, [X.]Z
147, 108, 118) abweichen wollte.

II.
Der [X.] ist zur Entscheidung über die sofortigen
Be-schwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu
2
nicht mehr berufen.
Die Voraussetzungen für die Vorlage an den [X.] sind inzwischen weggefallen.
1.
Die [X.] nach §
28 Abs.
2 Satz
1 FGG
entfallen, wenn der [X.] nach dem Vorlagebeschluss die streitige Frage im Sinn des vorlegenden [X.] entscheidet. Die Wahrung der Rechtseinheit, der die Divergenzvorlage dient, erfordert nicht, dass der [X.] die umstrittene Rechtsfrage nochmals entscheidet ([X.], [X.] vom 7.
April 1952 -
IV
ZB
23/52, [X.]Z
5, 356, 358; Beschluss vom 1.
Juni 1955 -
V
ZB
38/54, WM
1955, 1203, 1204; Beschluss vom 27.
Juni 1985 -
VII
ZB
25/84, WM
1985, 1325, 1326; Beschluss vom 25.
September 2003 3
4
-
4
-

-
V
ZB
40/03, NJW
2003, 3554, 3555).
Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach §
28 Abs.
2 Satz
1 FGG zu
beurtei-len, dessen entsprechende Anwendung in §
12 Abs.
2 Satz
2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12.
Juni 2003 (BGBl.
I S.
838) angeordnet war. Nach Art.
111 Abs.
1 [X.] finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und das [X.] in der bis zum 1.
September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren
in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familien-sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
am 1.
September 2009 eingeleitet worden
ist ([X.], Beschluss vom 19.
Juli 2010 -
II
ZB
18/09, [X.]Z
186, 229 Rn.
5 -
STOLLWERCK). Das Spruchverfah-ren wurde bereits 2003
eingeleitet.
2.
Die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, hat der Senat nach dem Vorlagebeschluss unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 12.
März 2001 -
II
ZB
15/00, [X.]Z
147, 108, 118) im Sinn des [X.] entschieden ([X.], Beschluss vom 19.
Juli 2010 -
II
ZB
18/09, [X.]Z
186, 229 Rn.
20
ff. -
STOLLWERCK). Die Entscheidung betraf -
ebenso wie die Vorlage
-
die Abfindung nach der Übertragung von [X.] auf den Hauptaktionär (§
327b Abs.
1 Satz
1 AktG).
Danach ist der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten [X.] innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln. Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen
Wertentwicklung unter 5
6
7
-
5
-

Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwi-schen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem [X.] ein längerer Zeitraum verstreicht -
was hier nicht der Fall ist
-
und die Entwicklung
der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt.

Auf die in den Stellungnahmen der Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Anteilswert durch eine Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Beherrschungs-
und Ge-8
-
6
-

winnabführungsvertrag zu ermitteln ist,
hat das [X.] die Vorlage ausdrücklich nicht erstreckt.

[X.]

Reichart

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 30.03.2010 -
5 W 32/09 -

Meta

II ZB 10/10

28.06.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. II ZB 10/10 (REWIS RS 2011, 5442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5442

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II ZB 10/10

5 W 32/09

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