Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. VIII ZR 335/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9622

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 335/10

vom

31. Januar
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen Dr.
Milger, Dr.
Hessel und Dr.
[X.] sowie den Richter
Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des
Klägers
durch einstimmigen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
2
ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision ge-mäß §
543 Abs.
2 Satz
1
Nr.
1, Nr.
2
ZPO zur Fortbildung des Rechts zugelas-sen, und
weil es der
Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob der Einwendungsausschluss gemäß §
556 Abs.
3 Satz
6 BGB auch für den [X.] gelte, dass zwischen den Mietvertragsparteien keine Umla-gevereinbarung zu den Betriebskosten getroffen wurde.
Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
543 Abs.
2
Satz
1 Nr.
1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
1
ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) erforderlich.
Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, nicht zur Unwirksamkeit der [X.]-rechnung aus formellen Gründen führt und der Mieter dem Vermieter innerhalb von zwölf
Monaten
seit Erhalt einer [X.]rechnung mitteilen muss, 1
2
-
3
-
dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind (Senatsurteile vom 18.
Mai 2011 -
VIII
ZR 240/10, NJW 2011, 2786 Rn.
12
f.; vom 12.
Januar 2011 -
VIII
ZR 148/10, NJW 2011, 842
Rn.
15; vom 5.
März 2008 -
VIII
ZR 80/07, [X.], 1521 Rn.
11;
vom 10.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 279/06, [X.], 283
Rn.
24 f.). Rechnet der Vermieter Betriebskosten
ab, obwohl
es an einer Umlagevereinbarung fehlt, stellt dies nach der Rechtsprechung des Senats (nur) einen inhaltlichen Fehler dar (Senatsurteile vom 18.
Mai 2011 -
VIII
ZR 240/10, aaO Rn.
12; vom 10.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 279/06, aaO). Dabei ist es unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die [X.] insgesamt keine Umlagevereinbarung zwischen den [X.] getroffen worden ist. In beiden Fällen kann der Mieter anhand des Mietver-trags
überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Betriebskosten nach den vertraglichen Vereinbarungen abrechenbar sind; dass er dazu den Mietvertrag zur Hand nehmen muss, hat mit der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung nichts zu tun (Senatsurteil vom 18.
Mai 2011 -
VIII
ZR 240/10, aaO Rn.
13).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den erst im Prozess erhobenen [X.] des Beklagten, eine Umlage der Betriebskosten sei nicht vereinbart, in Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats als nach §
556 Abs. 3 Satz 6 BGB
präkludiert und den innerhalb der Jahresfrist allein geltend gemachten Einwand, die Abrechnungen seien nicht nachvollziehbar, mangels Konkretisierung als unbeachtlich angesehen. Nach den von der Revi-sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte vorprozessual konkrete Einwendungen gegen einzelne Abrechnungspositionen nicht geltend gemacht. Die vom Beklagten im Prozess vorgebrachten Bean-standungen, auf die die Revision verweist, sind erst nach Ablauf der Jahresfrist 3
4
-
4
-
des § 556
Abs. 3 Satz 5 BGB vorgebracht worden und daher ausgeschlossen.
Der
Klägerin steht gegen den Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten [X.]rechnungen daher für die Jahre 2006
und 2007
eine [X.]nachzahlung in Höhe von insgesamt 86,69

Auf der Grundlage der sich aus den vorgenannten [X.]-rechnungen ergebenden Nachforderungen hat das Berufungsgericht der Kläge-rin
im Ergebnis
zu Recht auch einen Anspruch auf Zahlung erhöhter Vorschüs-se
(§ 560 Abs. 4 BGB)
für das [X.] zugesprochen.
Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung (erhöhter) [X.] steht auch nicht ent-gegen, dass der im Jahr 1985 zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgän-gerin der Klägerin geschlossene Mietvertrag keine Vereinbarung über die
Um-lage von Betriebskosten enthielt. Denn für den Vermieter bestand nach §
14 [X.] bis 31. Dezember 1997 die Möglichkeit, Betriebskosten im Sinne von §
27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch einseitige Erklärung für die Zukunft auf den Mieter umzulegen; eine derartige Erklärung liegt bereits in der [X.] von Vorauszahlungen (zur vergleichba-ren Situation im preisgebundenen Wohnraum vgl. Senatsurteile vom 16. März 2011 -
VIII
ZR 121/10, [X.], 280 Rn. 11;
vom 14. April 2010 -
VIII
ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14,
und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 -
VIII
ZR 199/10, [X.], 294 Rn.
5). Da die Klägerin nach den -
von der Revision nicht angegriffenen
-
Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem Erwerb der Wohnung des [X.] Betriebskosten abgerechnet hat, liegt eine solche einseitige Umlageerklärung vor und ist der Beklagte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet.
5
-
5
-
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.02.2010 -
112 C 170/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.11.2010 -
63 [X.]/10 -

6

Meta

VIII ZR 335/10

31.01.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2012, Az. VIII ZR 335/10 (REWIS RS 2012, 9622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9622

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