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PDF anzeigen[X.] ZB 431/02vom21. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und am 21. November 2002beschlossen:Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] der 4. Zivilkammer des [X.] vom 20. August 2002 (4 [X.]) Prozeßko-stenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4[X.] i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 [X.] wäre unzu-lässig. Denn es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Aus-führungen des Landgerichtes zur Zuständigkeit und zur Zahlungsunfähigkeitbetreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidungdes [X.]. Die Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörsist nicht ausgeführt.[X.]KirchhofFischerRaebel
Meta
21.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZB 431/02 (REWIS RS 2002, 603)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 603
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