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PDF anzeigen [X.] vom 1. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die erneute Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2009 wird als unzu-lässig verworfen. 2. Der Verurteilte trägt die Kosten dieses Rechtsmittels. Gründe: Die erneute Einlegung der Revision gegen das mit Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2009 rechtskräftig gewordene Urteil des [X.] vom 27. Juli 2009 ist unzulässig. Eine Umdeutung des Rechtsmittels gemäß § 300 StPO in eine Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO kommt nicht in [X.]: Zum einen wäre ein solcher Rechtsbehelf unzulässig (§ 356 a Satz 2,
1 - 3 - 3 StPO); zum anderen gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlass zu der Annahme, er wolle die Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfah-ren rügen. [X.][X.] Cierniak [X.] Mutzbauer
Meta
01.06.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. 4 StR 552/09 (REWIS RS 2010, 6221)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6221
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