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PDF anzeigen[X.] vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des [X.]s vom 12. Mai 2009 werden auf Kosten des Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. September 2008 durch Beschluss des [X.]s vom 12. Mai 2009 sind unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist als Rechtsbehelf gegen [X.] nicht statthaft. Gegen [X.] ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO statthaft (vgl. [X.], 236). 1 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird vom [X.] mit den Gegenvorstellungen nicht geltend gemacht. Eine so verstandene Anhörungsrüge wäre zudem unzulässig, weil nicht dargetan und glaubhaft [X.] ist, dass die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO eingehalten worden ist. Soweit der Verurteilte meint, der [X.] habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anhö-rungsrüge, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu dient, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. [X.] - 3 - natsbeschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07 m.w.N.). Die Entscheidung, auf die der Verurteilte seine Gegenvorstellungen stützt, betrifft im Übrigen eine an-dere Fallgestaltung. [X.] [X.] [X.]
Meta
25.06.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2009, Az. 4 StR 121/09 (REWIS RS 2009, 2863)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2863
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