Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. 4 StR 552/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 218

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[X.] vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2009 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung in [X.] (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verur-teilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf den Antrag 1 - 3 - des [X.] zur Einstellung im Fall II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1 bedingt den Wegfall der da-von betroffenen [X.] von vier Monaten. Gleichwohl kann der [X.] bestehen bleiben. Mit dem [X.] schließt der Senat angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden vier Ein-zelstrafen aus, dass die Gesamtstrafe ohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre. 2 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer

Meta

4 StR 552/09

08.12.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2009, Az. 4 StR 552/09 (REWIS RS 2009, 218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 218

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