Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZA 10/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11124

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110517BV[X.]10.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V [X.] 10/17
vom

11. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Mai 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und die Richter Dr.
Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die [X.]en sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Beseitigung einer Terrassenüber-dachung, weil diese ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer errich-tet worden sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil
des [X.]s ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23.
Dezember 2016 zugestellt worden. Am 23. Januar 2017 haben die Kläger persönlich per Telefax beim [X.] einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zum Zwecke der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Anlagen waren dem Antrag nicht beigefügt. Diese gingen mit dem [X.] des Antrages am 25. Januar 2017 ein.
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II.

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer [X.] auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die [X.] einen zu ihrer Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzun-gen liegen hier nicht vor.

1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass eine [X.] alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-richtshof muss eine [X.] insoweit -
innerhalb der Rechtsmittelfrist
(vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. August 2011 -
V [X.] 14/11, [X.], 699 Rn. 3; [X.], Beschluss vom 24. November 2016 -
III [X.] 22/16 juris Rn. 1; Beschluss vom 27. November 2014 -
III ZR 211/14, [X.], 540 Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012 -
VIII
ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3 jeweils mwN) -
substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22.
Oktober 2010 -
V [X.] 27/10, juris Rn. 1; [X.], Beschluss vom 30. April 2015

III
ZR 63/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Januar 2011 -
IX [X.] 2/11, [X.], 323 Rn. 2; Beschluss vom 25. Januar 2007 -
IX [X.],
[X.], 635 Rn. 2, Beschluss
vom 16. Februar 2004 -
IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).

Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Kläger nicht. Sie haben zwar in ihrer Antragsbegründung, die per Telefax am 23. Januar 2017 ohne [X.] eingegangen ist, ausgeführt, dass sieben beim [X.] zuge-lassene Rechtsanwälte nicht zur Übernahme der Vertretung bereit gewesen seien. Offen bleiben aber die Gründe für die Weigerung, das Mandat zu über-2
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nehmen. Die bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung [X.], genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis
nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 24. August 2011 -
V [X.] 14/11, [X.], 699 Rn. 3). Die dem Original der Antragsschrift als Anlagen beigefügten [X.] sind erst am 25. Januar 2017 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.

2. Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwer der Kläger 20.000

26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO) übersteigt. Diese bemisst sich bei der Abweisung einer Klage des Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet (Senat, Beschluss vom 6.
April 2017 -
V
ZR 254/16, zur [X.] bestimmt). Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts zu den mit der
baulichen Verän-derung der Beklagten verbundenen Beeinträchtigungen dürfte die Wertgrenze des § 26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO nicht überschritten sein. Letztlich kann dies je-

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doch offenbleiben, da zulassungsrelevante Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung der Gemeinschaftsordnung und der Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts nicht vorliegen.
[X.]
Brückner
Weinland

Kazele
Hamdorf

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 24.03.2015 -
92 [X.] 3737/14 (78) -

LG [X.], Entscheidung vom 16.12.2016 -
2-13 S 61/15 -

Meta

V ZA 10/17

11.05.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2017, Az. V ZA 10/17 (REWIS RS 2017, 11124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11124

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZA 14/11

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