Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. VI ZR 190/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4511

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:19. Februar 2002Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 249 A, 328Zum Anspruch eines Vaters auf Freistellung von [X.] für sein nichteheli-ches und ungewolltes Kind bei Verletzung ärztlicher Pflichten gegenüber der min-derjährigen Mutter.[X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.]/01 -OLG[X.]LGHannover- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 19. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. Dressler, [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. April 2001 wird [X.].Der [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Der am 23. August 1983 geborene [X.] begehrt von der [X.],einer niedergelassenen Gykologin, die Freistellung von [X.] seines nichtehelichen Kindes, das er Ende Oktober 1998 - also im Altervon 15 Jahren - mit der damals 12 Jahre alten [X.] gezeugt hat. Diese wurde imDezember 1998 13 Jahre alt. Am 19. Januar 1999 suchte [X.] mit ihrer Mutter [X.] der [X.] auf, um sicr die Möglichkeiten einer Empfisver-tung zu informieren. Über den Verdacht einer Schwangerschaft wurde dabeinicht gesprochen. Die Beklagte untersuchte [X.] gykologisch und verschriebihr die Anti-Babypille; eine sonographische Untersuchung oder ein Schwanger-schaftstest wurden nicht vorgenommen. Bei einer weiteren Untersuchung am- 3 -18. Februar 1999 stellte die Beklagte fest, daß [X.] in der [X.].Der [X.] hat vorgetragen, die Beklagttte die Schwangerschaft be-reits bei der Untersuchung am 19. Januar 1999 erkennen mssen. Dann wreein legaler Schwangerschaftsabbruch möglich gewesen. Die Beklagte habeauch Veranlassung gehabt, die Möglichkeit einer Schwangerschaft zr-prfen, denn [X.] habe auf Befragen gesagt, daß sie schon [X.] habe und die Frage nach der letzten Regel nicht genau beantwortet.Die Beklagte meint, der [X.] falle als nichtehelicher Vater nicht in denSchutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen ihr und [X.]. Am 19. [X.] habe im rigen keine Veranlassung zu weitergehenden [X.]. Selbst wenn damals die Schwangerschaft festgestellt worden wre,wre ein strafloser Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB auszeitlichen Gricht mehr möglich gewesen.Das [X.] hat die Klage mit der [X.], dem[X.] stkeine Ansprche aus dem Behandlungsvertrag zu, weil er we-der Vertragspartner der [X.] noch in den Schutzbereich des [X.] einbezogen worden sei. Die Berufung des [X.]s hatte [X.]. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren [X.] 4 [X.]:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Anspruch zu verneinen,weil der [X.] als Dritter nicht in den Schutzbereich des rztlichen [X.] zwischen der [X.] und [X.] einbezogen worden sei. Im [X.] auf den Inhalt des Behandlungsvertrages - gykologische Untersuchungund [X.] kftige schwangerschaftsvertende Maûnahmen - habedie Beklagte diese Leistungen nur fr die Patientin erbracht, so [X.] eine Lei-stungss [X.]s nicht gegeben gewesen sei. Auch habe die [X.]icht erkennen k, [X.] ein Schutz Dritter im Hinblick auf eine bereits be-stehende Schwangerschaft von [X.] beabsichtigt gewesen sei. Zwar habe [X.], [X.] [X.] bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte, objektive [X.] eine Schwangerschaft tten jedoch nicht vorgelegen. [X.] ausgegangen werden, [X.] von einer Patientin selbst eine bestehendeSchwangerschaft nicht ernsthaft in Betracht gezogen werde, wenn sie Mittel freine zukftige Schwangerschaftsvertung wolle. Bei der ersten Untersu-chung sei es fr die Beklagte erkennbar ausschlieûlich um die eigenen Inter-essen von [X.] gegangen. Ob "im Sinne eines Reflexes" auch Interessen des[X.]s berrt sein [X.]n, kinstehen. Denn dies [X.] nicht aus-reichen, um den [X.] in den Schutzbereich des rztlichen Behandlungsver-trages [X.] 5 -II.Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzanspr-che des [X.]s gegen die Beklagte verneint.1. Die Revision meint, ein Schadensersatzanspruch des [X.]s gegendie Beklagte sei gegeben, weil dem [X.] die Schutzwirkung des [X.] zugute komme und weil sich [X.] nach einer sachgemûen [X.] am 19. Januar 1999 fr einen Schwangerschaftsabbruch entschiedentte. Dabei wendet sich die Revision in erster Linie gegen die Auffassung [X.], der [X.] sei nicht in den Schutzbereich des zwischen [X.]und der [X.] geschlossenen Behandlungsvertrages einbezogen.Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung vonden fr die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages erfor-derlichen allgemeinen Voraussetzungen ausgegangen (vgl. dazu im einzelnenSenatsurteil [X.]Z 56, 269, 273 f.; [X.], Urteil vom 26. Juni 2001 - [X.]/99 - NJW 2001, 3115, 3116). Der Revision ist allerdings zuzugeben, [X.]der Auffassung des Berufungsgerichts vom Inhalt des Behandlungsvertragesein zu enges Verstis zugrunde liegt. Nach dessen Zweck und Inhalt sollteeine Schwangerschaft der nach ihrem Alter noch kindlichen Patientin vermie-den werden. Auf Grund des [X.] war der [X.] bekannt,[X.] [X.] bereits Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Das bedeutet fr den [X.], [X.] die Beklagte der [X.] [X.] eine sorgfltigeUntersuchung schuldete, bei der - was mangels tatrichterlicher Feststellungenrevisionsrechtlich zu unterstellen ist - die bereits bestehende [X.] worden wre; sodann aber schuldete sie schon im Hinblick auf dieJugendlichkeit der Patientin auch eine [X.] das weitere Vorgehen,nachdem die [X.] angestrebte Vertung obsolet geworden war. Selbst- 6 -wenn jedoch die Beklagte dabei zum Hinweis auf die [X.] eines le-galen Schwangerschaftsabbruches verpflichtet gewesen sein sollte, konnte [X.] zwischen [X.] und der [X.] keinen [X.] haben. Insbesondere war die Beklagte entgegen der ursprlichenAuffassung der Revision nicht verpflichtet, selbst den Abbruch vorzunehmen.Das bedarf im Hinblick auf die gesetzliche Konzeption des [X.] keiner weiteren Darlegungen.2. Bei einem solchen Verstis des Behandlungsvertrages liegt esschon nach den allgemeinen [X.] eines Vertrages mit Schutzwirkungfr Dritte und nach den [X.], [X.] der [X.] inseinen Schutzbereich einbezogen gewesen sein [X.], weil zum einen die [X.] solchen Vertrag erforderliche Leistungszugunsten des [X.]snicht ersichtlich ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 26. Juni 2001 - aaO m.w.[X.] im rigen auch der zeitliche Aspekt zu beachten ist. Soweit mlich [X.] auf Vertung einer kftigen Schwangerschaft gerichtet war, kann erdem [X.] schon deshalb nicht zugute kommen, weil [X.] bei Vertragsschluûbereits schwanger war, andererseits jedoch im Zeitpunkt der Zeugung des [X.] (also dem Zeitpunkt, der die Unterhaltspflichten des [X.]s ausgelst hat)rhaupt noch kein Vertrag zwischen [X.] und der [X.] bestand, in dender [X.] tte einbezogen sein k.3. Soweit der [X.] sich darauf beruft, [X.] tte sich bei einer Feststel-lung der Schwangerschaft am 19. Januar 1999 zu deren Abbruch entschlos-sen, kann er auch hieraus fr sich keinen Anspruch gegen die Beklagte [X.]) Die Revision lût offen, nach welcher Regelung der [X.] im vorliegenden Fall [X.] vorgenommen werden- 7 -k, wobei sie allerdings vom grundstzlich Bestehen einer Frist auszuge-hen scheint (hierzu unten b). Soweit die Beklagte auf § 218 a Abs. 1 StGB ver-weist und geltend macht, [X.] ein Abbruch nach dieser Vorschrift nicht mehrmlich gewesen wre, besteht [X.] zu folgender Klarstellung:Nach [X.] Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.]Z 89, 95,107;129, 178, 185; zuletzt Urteil vom 4. Dezember 2001 - [X.]/00 - S. 5 [X.] eine auf der Verletzung des Behandlungsvertrages beruhende Vereite-lung eines mlichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann Ansatz [X.] sein,die Eltern im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gegenden Arzt auf [X.] von der Unterhaltsbelastung [X.] freizustellen, wenn der Abbruch rechtmûig gewesen wre, also derRechtsordnung entsproctte und von ihr nicht miûbilligt worden wre.§ 218 a StGB lût einen rechtmûigen Schwangerschaftsabbruch grundstz-lich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder einer kriminologischen Indika-tion (§ 218 a Abs. 2 und 3 StGB) zu. Ein allein auf der Beratungslsung [X.] Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 1 StGB, auf den die [X.] abstellt, wre hingegen nicht rechtmûig gewesen. Deshalb [X.] [X.] Untersuchungen zur Vorbereitung eines solchen [X.]s auch nicht Grundlage eines Anspruches auf Ersatz des [X.] ein ungewolltes Kind sein. § 218 a Abs. 1 StGB klammertzwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort bestimmten Voraussetzun-gen aus dem Straftatbestand aus. Dies bedeutet aber lediglich, [X.] er nicht [X.] bedroht ist ([X.], Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 [X.], 4/92, 5/92 -[X.]E 88, 203, 273 ff.). Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben.Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, [X.] die Frau, die ihre Schwan-gerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der [X.] erlaubte Handlung vornimmt ([X.] aaO).- 8 -b) Soweit der [X.] auf die schwere Belastung der [X.] durch dieSchwangerschaft und die Geburt des Kindes im Hinblick auf ihr kindliches Alterhinweist, [X.] dies auf eine Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchsaus medizinischer Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB abzielen, wobei [X.] der Vortrag des [X.]s hierzu wenig aussagekrftig ist. Jedenfalls wreein Abbruch aufgrund dieser Indikation nicht fristgebunden und von daher [X.] der erforderlichen Voraussetzungen auch noch zu einem sterenZeitpunkt mlich gewesen. Indessen erstreckt sich auch dann, wenn [X.] aus medizinischer Indikation zur Abwehr einerschwerwiegenden Gefahr fr die Gesundheit der Schwangeren in [X.], der Schutzumfang des Behandlungsvertrages [X.] nicht auf [X.] vor belastenden Unterhaltsaufwendungen fr das Kind (vgl. [X.] vom 25. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1068, 1071; [X.]Z143, 389, 393 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - [X.]/00 - S. 9).Der vorliegende Fall tigt zu keiner abschlieûenden Entscheidung [X.],ob und unter welchen Umstr Schutzzweck eines auf diese [X.] ausnahmsweise auch die Vermeidung einer finanziellenBelastung mit Unterhaltsansprchen umfaût und ob der [X.] grundstzlich inden Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen sein [X.]. Unter [X.] Streitfalls ktmlich selbst eine Einbeziehung des [X.] in den Schutzbereich des Vertrages zwischen [X.] und der [X.]- ig von der Frage, ob [X.] eine auf Dauer angelegte Lebensge-meinschaft zu fordern wre - auch deshalb nicht zu einem Schadensersatzan-spruch der geltend gemachten Art fren, weil der [X.] - wie er selbst er-kennt - die Entscheidung der [X.], das Kind auszutragen, hinnehmen [X.]. An-haltspun[X.] [X.], [X.] [X.] bei Feststellung der Schwangerschaft am [X.] aus Unkenntnis der auch dann noch bestehenden Mlichkeit eines Ab-- 9 -bruches aus medizinischer Indikation oder aus anderen, von der [X.]eventuell zu vertretenden Umstierauf verzichtet haben [X.], sind ausdem [X.] maûgeblichen Vortrag des [X.]s nicht ersichtlich.[X.]Dr. Dressler[X.][X.]Pauge

Meta

VI ZR 190/01

19.02.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2002, Az. VI ZR 190/01 (REWIS RS 2002, 4511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4511

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