Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. VI ZR 135/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3126

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am15. Februar 2000Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 249 Aa)Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenenwirtschaftlichen Belastungen, insbesondere die Aufwendungen für dessenUnterhalt, sind nur dann als ersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wennder Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des jeweiligen Behand-lungs- oder Beratungsvertrages war.b)Wird zur Vorbereitung einer orthopädischen Zwecken dienenden [X.]von den behandelnden Krankenhausärzten ein niedergelassener Gynäkologeals Konsiliararzt hinzugezogen, um das Bestehen einer Schwangerschaft beider Patientin abzuklären, so erfaßt bei dessen Fehldiagnose eine etwaigeHaftung des Krankenhausträgers den [X.] und den sonstigen,durch die spätere Geburt eines Kindes veranlaßten materiellen Schaden [X.] auch dann nicht, wenn sich diese aufgrund ihrer eigenen [X.] bei Feststellung der Schwangerschaft zu deren rechtmäßigerUnterbrechung entschlossen hätten.[X.], Urteil vom 15. Februar 2000 - [X.] - [X.] Heidelberg- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Februar 2000 durch [X.] und die [X.]. v. [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 10. März 1999 [X.] das Urteil des [X.] vom 24. Juli 1996teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewie-sen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die [X.] aus eigenem und abgetretenem [X.] Ehemannes auf Ersatz des durch die Geburt ihrer am 8. Februar 1994geborenen Tochter veranlaßten [X.]es und weiteren materiellenSchadens in Anspruch.Die Klägerin, die seit frühester Jugend an einer Kyphoskoliose (Verbie-gung der Wirbelsäule in zwei Ebenen) leidet, befand sich nach [X.]en inden Jahren 1970 und 1977 zur Behandlung dieses Leidens erneut vom30. Juni bis 31. Oktober 1993 in der von der [X.] getragenen [X.], wo in dieser [X.] drei weitere - erfolgreich verlaufene - [X.]en- 4 -stattfanden, zu deren Vorbereitung Röntgenuntersuchungen und mehrereMyelographien erforderlich waren. Vor den [X.]en klagte die Klägerin am14. Juli 1993 gegenüber dem bei der [X.] beschäftigten Arzt [X.] über Übelkeit und - teilweise krampfartige - Schmerzen im Unterleib. [X.] sich schwindlig und elend, litt unter Hitzewallungen, Schwindelgefühl,weichem Stuhl und Erbrechen. Am 19. Juli 1993 unterrichtete sie [X.], daß ihre Periode ausgefallen sei. Daraufhin wurde auf Veranlassung vonDr. [X.] als Konsiliararzt der niedergelassene Gynäkologe [X.] zur [X.] entsprechenden Beschwerden der Klägerin hinzugezogen. Dieser atte-stierte einen unauffälligen Befund und schlug lokale Wärmeanwendungen vor.Ein Schwangerschaftstest wurde nicht angeordnet. Die Klägerin selbst dachtetrotz Ausbleibens ihrer Periode nicht an eine Schwangerschaft, weil dies [X.] vorgekommen war und sie aufgrund einer hormonellen Dispositionmeinte, ohne die Einnahme eines Gelbkörperhormons nicht schwanger [X.] können. Nach der Entlassung der Klägerin aus der Klinik der [X.] undeinem vorübergehenden Aufenthalt in einer weiteren Reha-Einrichtung wurdedie Klägerin am 4. Januar 1994 erneut in das Krankenhaus der [X.] auf-genommen. Am 10. Januar 1994 wurde ein Schwangerschaftstest mit positivemErgebnis durchgeführt. Am 8. Februar 1994 kam das Kind [X.] in der35. Schwangerschaftswoche durch Kaiserschnitt gesund zur Welt.Die Klägerin, die sich wegen ihrer nach wie vor bestehenden körperli-chen Beeinträchtigungen ebenso wie ihr aufgrund einer sogenannten Glaskno-chenkrankheit auf den Rollstuhl angewiesener Ehemann nicht in der Lagesieht, ihre Tochter ohne fremde Hilfe aufzuziehen, nimmt die [X.] [X.] in Anspruch mit der Begründung, bei einer Feststellung [X.] durch [X.] hätte sie sich zu deren rechtmäßiger Unterbre-chung entschlossen. Sie hat mit ihrer Klage die Feststellung der [X.] -der [X.] für den gesamten - durch die Behinderung beider Elternteile er-höhten - [X.] für ihre Tochter beantragt, weiterhin die [X.] der [X.] zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, [X.] die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für allen weiteren materi-ellen und immateriellen Schaden aus Anlaß der Geburt ihrer Tochter.Das [X.] hat den [X.] hinsichtlich der [X.] der [X.] sowie ihrer Ersatzpflicht für alle weiteren, auchzukünftigen materiellen Schäden stattgegeben und die Klage im übrigen- hinsichtlich des immateriellen Schadens - abgewiesen. Die Berufungen beiderParteien sind erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin und ihres [X.] auf Ersatz des erforderlichen [X.]es für das am8. Februar 1994 geborene Kind [X.] sowie auf Ersatz des durch dessen [X.] weiteren materiellen Schadens aus (positiver) Verletzung einessogenannten totalen [X.] als begründet erachtet,weil die [X.] in dessen Rahmen gemäß § 278 BGB dafür einstehen [X.], daß der als Konsiliararzt hinzugezogene Gynäkologe [X.] die bei derKlägerin in der 6. oder 8. Woche bestehende Schwangerschaft schuldhaft nichterkannt habe. Der Behandlungsvertrag zwischen den Parteien sei zwar nichtgezielt auf die Verhinderung einer Geburt gerichtet gewesen, habe jedoch un-streitig die Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin insbesondere [X.] auf eine bestehende Schwangerschaft umfaßt, um eine möglicheSchädigung der Klägerin und des Fötus durch die bevorstehenden röntgenolo-gischen Eingriffe und [X.]en zur Behandlung der orthopädischen Erkran-kung der Klägerin zu verhindern. Zu einer solchen Schädigung sei es [X.] gekommen, jedoch stehe aufgrund der vom [X.] durchgeführtenAnhörung der Eltern fest, daß die Klägerin bei zutreffender Diagnose dieSchwangerschaft wegen Vorliegens der Voraussetzungen einer schwerwie-genden Notlagenindikation im Sinne des § 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB a.F. recht-mäßig hätte unterbrechen lassen. Für die behandelnden Ärzte, denen im [X.] auf die körperlichen Behinderungen bekannt gewesen sei, daß die Kläge-rin und ihr Ehemann nur unter ganz erschwerten Bedingungen in der Lage seinwürden, ein Kind aufzuziehen, habe deshalb zusätzlich die Verpflichtung [X.], das Vorliegen einer Schwangerschaft auch im Hinblick auf einenWunsch der Klägerin nach einem Schwangerschaftsabbruch zu klären. [X.] von der dadurch erfolgten Einbeziehung der durch die Geburt des [X.] veranlaßten [X.] der Eltern in den Schutzbereich [X.] habe die pflichtwidrige Nichtfeststellung der bestehen-den Schwangerschaft die Klägerin auch daran gehindert, mit einem Arzt einenauf rechtmäßigen Abbruch der Schwangerschaft gerichteten [X.] oder bei der Untersuchung die Zielrichtung des geschlossenen [X.] auch auf die Vermeidung mit der Belastung durch Unterhalt zuerstrecken. Für diese Folge der Verletzung des Behandlungsvertrages habedie [X.] deshalb haftungsrechtlich einzustehen.- 7 -II.Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffender Revision im Ergebnis nicht stand.Es kann dabei offen bleiben, ob sich die [X.] im Rahmen eines mitder Klägerin geschlossenen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmever-trages das - von der Revision nicht mehr in Zweifel gezogene - [X.] zur Abklärung der Unterleibsbeschwerden der Klägerin als Konsiliararzthinzugezogenen niedergelassenen Gynäkologen [X.] als ihres Erfüllungsge-hilfen im Sinne des § 278 BGB zurechnen lassen muß. Denn jedenfalls würde,was die Revision mit Recht geltend macht, die Haftung der [X.] für des-sen Behandlungsfehler als ersatzfähigen Schaden nicht den Unterhaltsauf-wand und die durch die Geburt der Tochter der Klägerin veranlaßten sonstigenmateriellen Schäden erfassen, die bei einem Schwangerschaftsabbruch auf-grund einer als möglich erachteten Notlagenindikation im Sinne des § 218 aAbs. 2 Nr. 3 StGB a.F. vermieden worden wären.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die mit der Geburteines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen wirtschaftlichen Bela-stungen, insbesondere die Aufwendungen für dessen Unterhalt nur dann alsersatzpflichtiger Schaden auszugleichen, wenn der Schutz vor solchen Bela-stungen Gegenstand des jeweiligen Behandlungs- oder Beratungsvertrageswar. Diese - am Vertragszweck ausgerichtete - Haftung des Arztes oder [X.] hat der Senat insbesondere bejaht für Fälle fehlgeschlagenerSterilisation aus Gründen der Familienplanung (vgl. Senatsurteile [X.]Z 76,249, 256; 76, 259, 262; vom 2. Dezember 1980 - [X.]/78 - VersR 1981,278; vom 10. März 1981 - [X.] - VersR 1981, 730; vom 19. Juni 1984- [X.] - [X.], 864; vom 27. Juni 1995 - [X.] - [X.] -1995, 1099, 1101), bei fehlerhafter Beratung über die Sicherheit der [X.] Wirkungen eines vom Arzt verordneten [X.](Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - [X.] - [X.], 1422, 1423) sowiefür Fälle fehlerhafter genetischer Beratung vor Zeugung eines genetisch be-hinderten Kindes (Senatsurteil [X.]Z 124, 128). Diese Rechtsprechung desSenats hat der Erste Senat des [X.] in seinem Be-schluß vom 12. November 1997 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet([X.] 96, 375 = NJW 1998, 519).2. Für die Fälle eines beratungs- oder behandlungsfehlerhaft nichtdurchgeführten bzw. fehlgeschlagenen Abbruchs einer bereits bestehendenSchwangerschaft hat der Senat einen vertraglichen Anspruch der Eltern [X.] des durch die Geburt des Kindes vermittelten Vermögensschadens [X.] der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation (vgl. [X.] vom 25. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1068, 1071) sowie einerembryopathischen oder kriminologischen Indikation im Sinne des § 218 aAbs. 2 Nr. 1 und 2 StGB a.F. (vgl. Senatsurteile [X.]Z 86, 240, 247; 89, 95,104; 124, 128, 135; vom 27. Juni 1995 - [X.] - [X.], 1099, 1101und vom 4. März 1997 - [X.] - [X.], 698, 699) für möglich er-achtet. Dabei wird die Vermeidung der wirtschaftlichen Belastung vom [X.], auch wenn sienicht (wie etwa bei der Sterilisation aus wirtschaftlichen Gründen) im [X.] steht (vgl. Senatsurteil [X.]Z 124, 135, 138). In den Fällen eines nachden Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend von der Klägerin beab-sichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus der früher in § 218 a Abs. 2 Nr. 3StGB a.F. geregelten Notlagenindikation hat der Senat seine frühere Recht-sprechung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Zweiten Senats des[X.] vom 28. Mai 1993 ([X.] 88, 203 = [X.] -1751) einer Überprüfung unterzogen und auf dieser Grundlage einen rechtmä-ßigen, einen Unterhaltsersatzanspruch rechtfertigenden [X.] wegen einer Notlagenindikation nur noch dann für möglich erachtet,wenn das Vorliegen einer für die Schwangere mit der medizinischen und em-bryopathischen Indikation vergleichbaren Konfliktlage feststeht (vgl. [X.] [X.]Z 129, 178, 184).3. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Überprüfung, ob das [X.] im Anschluß an die vom [X.] durchgeführte Anhörung derKlägerin und ihres Ehemannes ausnahmsweise ohne sachverständigen Rat(vgl. Senatsurteile [X.]Z 95, 199, 206 und vom 15. April 1986 - [X.] -VersR 1986, 869, 870) zu dem Ergebnis gelangen durfte, daß aufgrund derkörperlichen Behinderungen beider Elternteile die Voraussetzungen einer au-ßergewöhnlichen und schweren Notlage im Sinne der vorgenannten Recht-sprechung für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen [X.]. Denn abgesehen davon, daß die Revision keine diesbezügliche Verfah-rensrüge erhoben hat, kann das Berufungsurteil bereits aus anderen Gründenkeinen Bestand haben.a) Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, daß zwischen den [X.] im vorliegenden Fall kein gezielt auf die Verhinderung einer Geburt ge-richtetes Vertragsverhältnis bestanden hat, meint jedoch gleichwohl den [X.] für die Tochter der Klägerin wegen der Kenntnis der behandeln-den Ärzte von den erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin(Kyphoskoliose) und der genetischen Vorerkrankung ihres Ehemannes (Glas-knochenkrankheit) in den Schutzzweck des [X.] einbeziehen zu kön-nen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.- 10 -b) Gegenstand des mit der [X.] geschlossenen [X.] war die operative Behandlung des orthopädischen Leidens der Klägerin.Die Untersuchung der Klägerin auf eine Schwangerschaft durch den als Konsi-liararzt hinzugezogenen Gynäkologen [X.] diente insoweit im Rahmen desbestehenden Vertrages dazu, im Hinblick auf die bevorstehende [X.] und des ungeborenen Kindes auszuschließen. EineHaftung der [X.] für einen durch die Geburt des Kindes der Klägerin ver-anlaßten Vermögensschaden käme unter diesen Umständen allenfalls dann [X.], wenn sich durch die [X.] der Schwangerschaft und dieanschließende [X.] ein Risiko verwirklicht hätte, auf dessenVermeidung die Untersuchung der Klägerin durch [X.] im Rahmen des [X.] gerichtet war. Solche Risiken haben sichaber weder bei der Klägerin noch bei ihrer geistig und körperlich gesund gebo-renen Tochter verwirklicht. [X.] es mithin bei der genannten Untersuchungnicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, um die Abwendung einer unzu-mutbaren Belastung der Klägerin durch ein Kind, dann darf auch nicht ange-nommen werden, daß die Bewahrung vor den [X.] durchdie Geburt des gesunden Kindes zum Schutzumfang des [X.] gehörte (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - [X.] - [X.],1068, 1071 - zum fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch wegen- folgenloser - medizinischer Indikation; ebenso: [X.], [X.], 1009, 1010 zum [X.] einer ausschließlich medizinisch indiziertenSterilisation; [X.], [X.], 1244, 1245 und [X.],NJW 1995, 1620, 1621, jeweils zum Nichterkennen einer Schwangerschaft [X.] einer anderen Beschwerden nachgehenden frauenärztlichen Untersu-chung).- 11 -c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.] zwi-schen den Parteien sei - von dem Interesse der Klägerin her - auch auf [X.] der [X.] zur Abklärung der Frage nach einer möglicherwei-se bestehenden Schwangerschaft zum Zwecke deren Abbruchs gerichtet ge-wesen, findet weder in den getroffenen Feststellungen noch in dem von [X.] herangezogenen Parteivortrag eine Grundlage. Allein der vom [X.] zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte [X.], daß die behandelnden Ärzte eine entsprechende, sich an eine Feststel-lung einer bestehenden Schwangerschaft anknüpfende Frage nach deren Un-terbrechung wegen der ihnen bekannten Behinderungen der Klägerin und ihresEhemannes unschwer hätten erkennen können, vermag eine solche Verpflich-tung nicht zu begründen. Die Frage eines Schwangerschaftsabbruchs gehörtenicht zu dem Leistungsbild des auf eine orthopädische [X.] gerichtetenBehandlungsvertrages. Die von der [X.] betriebene Rehaklinik [X.] keine eigene gynäkologische Abteilung und mußte sich bei der [X.] Untersuchung der Klägerin fremder Hilfe bedienen. Unter diesen Um-ständen konnte ein Patient in der Situation der Klägerin nicht davon ausgehen,die [X.] wolle - über die Klärung einer Vorfrage für die bevorstehende[X.] hinaus - weitere Pflichten zur Ermöglichung oder Durchführung ei-nes Schwangerschaftsabbruchs übernehmen. Bei der Feststellung [X.] wäre die [X.] allenfalls unterblieben oder aufgescho-ben worden. Daß die Klägerin darüberhinaus einen rechtmäßigen [X.] wegen Vorliegens einer Notlagenindikation hätte vornehmenlassen können, wenn die bestehende Schwangerschaft zufällig im [X.] mit einem anderen Zwecken dienenden Eingriff festgestellt worden wäre,ist lediglich eine Reflexwirkung des bestehenden Behandlungsvertrages, [X.] jedoch nicht dessen Rechtswirkungen zu [X.] 12 -d) Das Urteil des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit dessenHilfserwägung aufrecht erhalten, die [X.] habe wegen der [X.] der bestehenden Schwangerschaft jedenfalls haftungsrecht-lich dafür einzustehen, daß dadurch der Klägerin der Abschluß eines [X.] über einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch mit demSchutzzweck der Vermeidung einer Unterhaltsbelastung unmöglich gemachtworden sei. Diese Argumentation mag zwar im Rahmen einer reinen Kausali-tätsbetrachtung richtig sein, sie ist jedoch nicht geeignet, den Schutzzweck desbestehenden Behandlungsvertrages als selbständige Voraussetzung einesSchadensersatzanspruchs entsprechend zu [X.] 13 -4. Da nicht erkennbar ist, daß das Berufungsgericht weitere Feststellun-gen treffen könnte, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, kann der Senatnach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage inentsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Urteile in vollem Umfang ab-weisen.[X.]Dr. v. [X.] [X.] [X.] Wellner

Meta

VI ZR 135/99

15.02.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2000, Az. VI ZR 135/99 (REWIS RS 2000, 3126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3126

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