Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5528

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 368/13

Verkündet am:

15. Mai 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 242 [X.], § 309 Nr. 12 Buchst. b, § 312d Abs. 1 [[X.]: 2. Januar 2002], § 355 [[X.]: 29. Juli 2009]
a)
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach §
355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126[X.] nicht aus ([X.] an [X.], Urteil vom 29.
April 2010 -
I [X.], [X.], 3566).

b)
Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom [X.] (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häk-chen im [X.] zu versehende Bestätigung

"Widerrufserklärung

Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder

abgespeichert?"

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-

ist gemäß
§
309 Nr. 12 Buchst. [X.] sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in §
355 Abs.
2 und 3, §
360 Abs.
1
[X.] zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.

c)
Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen [X.] wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger [X.]epflichtverlet-zung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestä-tigung wahrheitswidrig erteilt habe.

[X.], Urteil vom 15. Mai 2014 -
III ZR 368/13 -
LG [X.]

AG
Ettlingen

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] Herr-mann, [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin veranstaltet Lehrgänge für Naturheilverfahren. Sie verlangt nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Beklagte meldete sich am 9. August 2010 über die Internetseite (Homepage, Webseite) der Klägerin zu dem Seminar "Gestalttherapie" an, das in der [X.] vom 9. April 2011 bis zum 20. Mai 2012 stattfand. Die Kursgebühr betrug 1.980

eine Anmeldebestätigung der Klägerin. Eine Widerrufsbelehrung war dieser
Bestätigung nicht beigefügt. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2010
sagte die [X.] ihre Teilnahme an dem Seminar ab und nahm ihre Anmeldung mit der 1
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Bitte um Stornierung der ausgestellten Rechnung zurück. In Erwartung einer gütlichen Einigung
zahlte die Beklagte an die Klägerin

% der [X.].

Die Klägerin hat behauptet, die Anmeldung der Beklagten sei über eine Eingabemaske
erfolgt, die
abschließend
mit folgendem
Ankreuzkästchen ([X.]; sogenannte Checkbox) versehen gewesen sei:

"Widerrufserklärung

Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und

ausgedruckt oder abgespeichert?"

Die Beklagte habe den [X.] anklicken und damit zugleich dort auch ein Häkchen setzen müssen, um den [X.] abschließen und ihre Daten an die Klägerin übersenden zu können.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Möglichkeit, die Widerrufsbeleh-rung auf ihrer Internetseite einzusehen und sodann
abzuspeichern oder [X.], genüge den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Beklagte die Widerrufsfrist versäumt habe. Jedenfalls sei es der Beklagten nach [X.] und Glauben versagt, sich auf einen etwaigen Mangel der Widerrufsbelehrung zu berufen,
weil sie mit dem Anklicken des [X.]s und dem Setzen des Häkchens eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, die Widerrufsbelehrung ord-nungsgemäß erhalten zu haben.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-ren weiter.

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Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat einen (restlichen) Vergütungsanspruch der Klägerin verneint, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss des Vertrags über die Teilnahme an dem Seminar gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerru-fen habe.

Die von der Klägerin vorgetragene Widerrufsbelehrung habe den gesetz-lichen Anforderungen nicht genügt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. [X.]ür die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Text-form gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 [X.] reiche die bloße Möglichkeit des Abspei-cherns oder [X.] einer auf der Internetseite des Unternehmers abruf-baren Widerrufsbelehrung durch den Verbraucher nicht aus. Nach der Recht-sprechung des [X.] und des Gerichtshofs der [X.] sei im Hinblick auf den gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund der Rege-lungen zu dem Widerrufsrecht der Verbraucher bei Abschluss eines [X.]ernab-satzvertrags der Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise erforderlich. [X.] müsse der Verbraucher die elektronische Widerrufsbelehrung -
wenn er sie nicht per Post oder E-Mail übersandt erhalte -
auf seinem eigenen Computer abspeichern oder ausdrucken. Dafür, dass dies hier geschehen sei, habe die Klägerin indes keinen Beweis angeboten.

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Ob die Beklagte bei ihrer Anmeldung tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, den [X.] angeklickt und dort ein Häkchen gesetzt habe und es ihr deshalb nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt sei, sich auf den [X.]ormverstoß zu berufen, könne offen bleiben. Denn die betreffende Passa-ge innerhalb der behaupteten Eingabemaske der Klägerin sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, welche die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verschiebe und somit gemäß §
309
Nr. 12 Buchst. [X.] [X.] sei. Die vom Verbraucher im [X.] abzugebende Bestätigung, die
Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder gespeichert zu haben, bringe ihn in die -
ihm von Gesetzes wegen nicht zugedachte -
Position, darlegen und [X.] beweisen zu müssen, dass dem gerade nicht so gewesen sei.

II.

Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil einer uneinge-schränkten Prüfung zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Beklagten
hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. November 2012 -
XI [X.], [X.], 450 Rn. 7 mwN und vom 11. Mai 2012 -
V [X.], [X.], 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und ein-deutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (s. etwa Senatsurteile vom 8. März 2012 -
III ZR 191/11, [X.] 2012, 546 Rn. 6 10
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und vom 15. April 2010 -
III ZR 196/09, [X.]Z 185, 185, 187
Rn. 7; [X.], [X.] vom 11. Mai 2012
[X.]O; vom 18. März 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 11, 16 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2008 -
I ZR
63/06, [X.], 515, 516 Rn.
17). Mit seiner Ausführung, es stelle eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage dar, ob eine vorformulierte Erklärung des Verbrauchers, er habe eine Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abge-speichert, gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. [X.] unwirksam sei, hat das [X.] seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Zulassung der
Revision erkennbar auf die erwähnte [X.]rage einschränken zu wollen.

Abgesehen davon wäre eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die [X.]rage der Wirksamkeit dieser Erklärung nicht zulässig, da sich die
Beant-wortung dieser Rechtsfrage
nicht auf einen
rechtlich selbständigen
und ab-trennbaren Teil des [X.] beziehen
würde
(vgl. nur Senatsbe-schluss vom 16. Dezember 2010 -
III ZR 127/10, [X.], 526 Rn. 5 mwN).

III.

Das angefochtene Urteil
hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Klä-gerin steht der von ihr geltend gemachte Vergütungsanspruch (§ 611 Abs. 1
[X.]) nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe von § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 [X.]
fristgerecht widerrufen hat; maßgeblich ist insoweit, ebenso
wie bei allen anderen einschlägigen, [X.]ernabsatzverträge und die damit verbundenen Wider-rufs-
und [X.], die bis zum 12. Juni 2014, also bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte-richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt-12
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lung vom
20. September 2013 ([X.]), geltende [X.]assung.
Der [X.]n ist es auch nicht -
nach [X.] und Glauben oder unter [X.] -
verwehrt, sich auf die mit dem Widerruf verbundenen Rechts-folgen zu berufen.

1.
Bei dem hier im Streit stehenden Vertrag über die Teilnahme an einem Seminar handelt es sich um einen [X.]ernabsatzvertrag im Sinne von § 312[X.],
den die Beklagte als Verbraucher (§ 13 [X.]) mit der Klägerin als [X.] (§ 14 [X.]) abgeschlossen hat. Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 [X.] steht der Beklagten ein Widerrufsrecht zu.

2.
Das Berufungsgericht hat die E-Mail der Beklagten vom 19. Dezember 2010 als Widerrufserklärung ausgelegt. Dies begegnet in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Mit ihrer E-Mail vom 19. Dezember 2010 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin hin-reichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass
sie den Vertrag nicht mehr ge-gen sich gelten lassen wolle.

3.
Der Widerruf der Beklagten ist auch fristgemäß erfolgt.

a) Die in § 355 Abs. 2 [X.] bestimmte Widerrufsfrist beginnt gemäß §
355 Abs. 3 Satz 1 [X.] erst dann, wenn dem Verbraucher eine den [X.] des § 360 Abs. 1 [X.] entsprechende Belehrung über sein Widerrufs-recht in Textform mitgeteilt wird.

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b) Nach dem im [X.] zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin fehlte es an einer formgerechten Mitteilung der Widerrufsbelehrung an die Beklagte, so dass die Widerrufsfrist bis zur Erklärung des Widerrufs der Beklagten nicht zu laufen begonnen hatte.

[X.])
Aus dem Erfordernis der "Mitteilung" der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher "in Textform" (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie
§ 126[X.], ebenfalls in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden [X.]assung) und der
Betrachtung der mit den bis zum 12. Juni 2014 gültigen
einschlägigen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs korrespondierenden Vorschriften des [X.] (s. insb. Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im [X.]ernabsatz, [X.]. [X.] 1997 Nr. L 144
S. 19; Erwägungsgrund Nummer 20 der Richtlinie 2002/65/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den [X.]ernabsatz von [X.]inanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/[X.] und 98/27/[X.], [X.]. [X.] 2002 Nr. L 271
S. 16) ergibt sich, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzei-chen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbeleh-rung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") des Unternehmers reicht hiernach nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer un-veränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrau-chers gelangt. Erforderlich ist in diesem [X.]alle vielmehr, dass der Verbraucher die Belehrung per Briefpost oder E-Mail erhält oder auf seinem Computer ab-speichert oder selbst ausdruckt. Dies entspricht der nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010
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I [X.], [X.], 3566, 3567 f Rn. 17 ff; [X.], [X.], 616, 617; KG, [X.], 185, 186 und NJW 2006, 3215, 3216; [X.], [X.], 44 und [X.], 174 f; [X.], NJW-RR 2008, 776, 777
f; [X.], [X.], 88, 89 f; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
312c Rn. 112 f; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 355 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 126b Rn. 3; [X.]/[X.], NJW 2006, 3169 ff; [X.], [X.] 2011, 58, 60; [X.], [X.] § 312c [X.] 1.11; [X.]/[X.], [X.], 61 ff; s. auch Entwurf der [X.] für das
Gesetz zur Anpassung der [X.]ormvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/4987, S.
20; insoweit -
für gewöhnliche Webseiten -
zustimmend wohl auch [X.], [X.] 2012, 432, 440 ff; [X.]. in [X.]estschrift für [X.], 2011, S. 823, 834 f; [X.]., [X.], 540, 541 f; krit. hingegen [X.], [X.], 4.
Aufl., Rn. 715). Diese
Auffassung wird auch vom Gerichtshof
der Eu-ropäischen Union geteilt (Urteil vom 5. Juli 2012 -
[X.]/11 Content Services, [X.], 2637, 2638 f Rn. 32 ff). Es ist Aufgabe des Unternehmers, dem Verbraucher die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich diese Belehrung selbst zu verschaffen (vgl.
hierzu [X.] [X.]O [X.] Rn. 32 bis 37; Schlussantrag des Generalanwalts [X.] vom 6. März 2012 in der Rechtssache [X.]/11 Nr.
24 f).

bb)
Dass die Beklagte die Widerrufsbelehrung auf der Webseite der Klä-gerin aufgerufen und bei sich abgespeichert oder ausgedruckt hätte, haben die Vorinstanzen nicht festzustellen vermocht. Hierfür hat die insoweit beweisbelas-tete Klägerin (s.
§ 355 Abs. 3 Satz 3 [X.]) keinen Beweis angeboten. Die Revi-sion erhebt hierzu
auch keine Einwände.

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cc)
Unter Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrags der Klägerin haben sich ihr Online-Anmeldeformular und die damit verlinkte Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite ("ordinary website") und nicht auf einer sogenannten fortgeschrittenen Webseite ("sophisticated web-site") befunden. Es bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, ob es für die Mit-teilung der Widerrufsbelehrung in
Textform im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126[X.] genügen kann, wenn der Unternehmer die [X.] auf einer fortgeschrittenen Internetseite ("sophisticated website") zur Verfügung stellt.

(1) Der Gerichtshof der [X.] ([X.]O [X.] f Rn. 42 ff) hat im [X.] an das Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen [X.]reihandelsas-soziation (E[X.]TA-Gerichtshof) vom 27. Januar 2010 ([X.]/09, [X.], 793, 797 Rn. 61 ff)
erwogen, ob eine fortgeschrittene Webseite den Anforderungen an einen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/[X.] gerecht wird. Nach Auffassung des [X.] der [X.] ist es entscheidend, ob der Datenträger
dem Verbraucher die Speicherung der an ihn persönlich gerichteten Informationen erlaubt sowie die Gewähr dafür bietet, dass ihr Inhalt und ihre Zugänglichkeit während einer angemessenen Dauer nicht verändert werden, und dass dem Verbraucher die Möglichkeit ihrer originalgetreuen Wiedergabe eröffnet wird ([X.]O [X.] Rn.
43 f unter Hinweis auf Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/65/[X.]). Dementsprechend gehören zu den dauerhaften Datenträgern insbesondere Disketten, [X.], DVDs und die [X.]estplatte des [X.], auf der die elektronische Post gespeichert wird, [X.] dagegen nur dann, wenn sie die in der Definition des Begriffs "dau-20 der Richtlinie 2002/65/[X.]).
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(2)
Eine fortgeschrittene Webseite kann als den Anforderungen an einen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/[X.] genügend in Betracht gezogen werden, wenn sie Elemente enthält, die den Verbraucher mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit dazu anhalten, die Informationen in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu speichern (E[X.]TA-Gerichtshof [X.]O Rn. 65) oder wenn sie einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Verbraucher vorsieht, auf welchen nur dieser mittels Eingabe von Benutzerna-men und Passwort zugreifen kann, so dass der Unternehmer keine Möglichkeit hat, die dort einmal eingestellten Informationen zu ändern (E[X.]TA-Gerichtshof [X.]O Rn. 66).

(3) Ob eine solchermaßen gestaltete fortgeschrittene Webseite für die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform im Sinne von § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126[X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden [X.]as-sung ausreicht (so [X.],
[X.] 2012, 432, 434 ff, 442 f; [X.]. in [X.]estschrift für [X.], 2011, S. 823 ff, 834 f; [X.]., [X.], 540, 542; wohl auch [X.], [X.] 2011, 58, 61, 62), braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, weil das Online-Anmeldeformular der
Klägerin keine fortgeschrittene Webseite im vorerwähnten Sinne darstellt.

(a) Dass die Webseite der Klägerin einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Verbraucher enthält, auf welchen allein dieser mittels Eingabe des Benutzernamens und seines
persönlichen
Passworts zugreifen kann, so dass die Klägerin keine Möglichkeit hat, die dort einmal eingestellten Informati-onen zu ändern, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.
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(b) Entgegen der Meinung der Klägerin hält der vorgegebene Kontroll-kasten den Verbraucher auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-lichkeit dazu an, die Widerrufsbelehrung durch Ausdrucken in Papierform zu sichern oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzuspeichern. Der [X.] kann nach dem Ankreuzen des [X.]s nämlich auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die Widerrufsbelehrung weder auf-gerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert worden ist. Ein "[X.]" (zu diesem Begriff s. [X.], [X.] 2012, 432, 435, 436; [X.]. in [X.]estschrift für [X.], 2011, S. 823, 831, 832 f) ist nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit des [X.] oder Speicherns reicht nicht, um den erfor-derlichen Zugang der Informationen beim Verbraucher ohne dessen weiteres Zutun sicherzustellen. Die Widerrufsbelehrung war zudem auf der Webseite der Klägerin nicht abgebildet, sondern lediglich über einen Hyperlink aufrufbar. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht (vgl. [X.] [X.]O [X.] f Rn. 32 ff).

4.
Der Beklagten ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht ge-mäß §
242 [X.] verwehrt, sich auf den Mangel der (formgerechten) Mitteilung der Widerrufsbelehrung zu berufen,
weil
die Beklagte -
wie von der Klägerin behauptet -
durch Setzen eines Häkchens im betreffenden [X.] be-stätigt habe, die Widerrufsbelehrung ausgedruckt oder abgespeichert zu haben. Eine derartige von der Beklagten abgegebene "Bestätigung" hätte
keine Wir-kungen
entfaltet. Denn die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung
hält ei-ner Inhaltskontrolle gemäß
§
309 Nr. 12
Buchst. [X.] nicht stand und weicht von den verbraucherschützenden Regelungen in §
355 Abs.
2 und 3, § 360 Abs.
1
[X.] zum Nachteil des Verbrauchers ab.

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a) Die von der Klägerin vorformulierte Empfangsbestätigung der [X.] stellt eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedin-gung dar, die mit § 309 Nr.
12 Buchst. [X.] nicht zu vereinbaren ist.

[X.]) Bei der von der Klägerin vorformulierten Bestätigung handelt es sich um eine gemäß §§ 305 ff [X.] kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung.

(1) [X.] sind gemäß §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.] alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dem Schutzzweck der Regelungen zur Gestaltung rechts-geschäftlicher Schuldverhältnisse durch [X.] entspricht es, auch die vom Verwender vorformulierten einseitigen rechtsge-schäftlichen Erklärungen der anderen Vertragspartei einer [X.] Kontrolle zu unterwerfen (s. [X.], Urteile vom 16. März 1999 -
XI ZR 76/98, [X.]Z 141, 124, 126 und vom 5. Mai 1986 -
II ZR 150/85, [X.]Z 98, 24, 28; vgl. auch
Senatsurteile vom 9. April 1987 -
III ZR 84/86, NJW 1987, 2011 und vom 19. September 1985 -
III ZR 213/83, [X.]Z 95, 362, 363 ff; [X.]/[X.]
[X.]O
§ 305 Rn. 9;
[X.]/Schlosser, [X.] [2013], § 305 Rn. 8; [X.]/
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 Rn.
16 f;
Pfeiffer in [X.]/[X.][X.], AGB-Recht, 5. Aufl., § 305 Rn. 11). Es reicht aus, wenn die vorformulierte Erklärung nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt
eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (s. [X.], Urteile vom 4. [X.]ebruar 2009 -
VIII ZR 32/08, [X.]Z 179, 319, 323 Rn. 11 und vom 8.
März 2005 -
XI ZR 154/04, [X.]Z 162, 294, 297; [X.], [X.], 47, 49). Auch sonstige im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung 28
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-

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-

stehende rechtserhebliche Erklärungen des Kunden sind der Überprüfung nach den §§
305 ff [X.] zugänglich (vgl. [X.]/[X.] [X.]O).

(2) Die hier im Streit stehende Bestätigung ist im Hinblick auf
die mit ihr verbundene Beweiswirkung als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizie-ren. Die Rechtsprechung unterwirft vergleichbare (Empfangs-)Bestätigungen der [X.] [X.]kontrolle (s. zu §§
9, 11 Nr.
15 Buchst. [X.]: [X.], Urteil vom 29. April 1987 -
VIII ZR 251/86, [X.]Z 100, 373, 381; [X.], NJW-RR 1994, 58, 59; [X.], NJW-RR 1987, 47, 48;
[X.], [X.], 1455 und [X.], § 9 [X.] Nummer 33; [X.], [X.], § 11 Nr. 15 [X.] Nummer 129). Die Regelungen in § 308 Nr.
5 und § 309
Nr.
12 Buchst. [X.] beziehen sich dementsprechend gerade auf vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen des Kunden (s. [X.]/
[X.] [X.]O §
305 Rn. 5; vgl dazu auch Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BT-Drucks. 7/3919
S. 39). Mit dem von der Klägerin vorgegebenen Setzen eines Häkchens durch Anklicken des [X.]s wird seitens des Kunden (hier: der Beklagten) eine rechtserhebliche Erklärung abgegeben. Die Bedeutung die-ser Erklärung für den Vertrag wird zusätzlich dadurch hervorgehoben, dass der Vertrag -
nach dem Vortrag der Klägerin -
ohne diese Bestätigung nicht hätte abgeschlossen werden können. Mit dem Abhaken durch Anklicken des [X.]s wird die Bestätigung nicht zu einer individuellen Erklärung des [X.]. Eine Individualabrede (§ 305 Abs.
1 Satz 3 [X.]) wäre nur gegeben, wenn für den Kunden die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme bestanden [X.]. Hierzu muss der Verwender die [X.] inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den In-halt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; s. nur Senatsurteil 31
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vom 19. Mai 2005 -
III ZR 437/04, NJW 2005, 2543, 2544 mwN; s. auch [X.]/
[X.] [X.]O § 305 Rn. 53 f). Die Klägerin hat ihren Kunden eine solche Ge-staltungsmöglichkeit indes nicht eingeräumt. Wollen die Kunden sich zu einem Seminar über die Webseite der Klägerin anmelden, so muss das Häkchen durch Anklicken des [X.]s gesetzt werden, ohne dass hierzu eine Alternative eröffnet ist.

bb)
Die von der Klägerin vorformulierte "Bestätigung" hat die Wirkung einer Beweislastumkehr und ist deshalb gemäß §
309 Nr.
12
Buchst. [X.] unwirksam.

(1) Gemäß §
355
Abs.
3 Satz
3
[X.] trägt der Unternehmer die [X.] für alle Tatsachen, aus denen er die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist [X.] will, insbesondere für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung ([X.]/[X.] [X.]O §
355 Rn. 23). Mit der von ihm vorformulierten Bestä-tigung würde sich der Unternehmer im [X.]alle ihrer Wirksamkeit ein gegen den Kunden gerichtetes Beweismittel verschaffen, mit dem er seiner Beweislast ge-nügen könnte, bis der Kunde die Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bewie-sen hätte; damit verkörpert die Bestätigung den typischen [X.]all einer [X.]änderung (vgl. [X.], Urteile vom 29. April 1987 [X.]O und vom 26. Mai 1986
-
VIII ZR 229/85, [X.] 1987, 51, 52).

(2) Der Anwendung von §
309 Nr.
12 Buchst. b
[X.] steht nicht entge-gen, dass die Klägerin die Bestätigung durch das Setzen des Häkchens mittels Anklicken des [X.]s erklärt hat. Zwar gilt die Unwirksamkeit nach §
309
Nr. 12 Buchst [X.] nach Halbsatz 2 dieser Regelung nicht, wenn die Bestätigung gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten Signatur versehen ist. Das Setzen eines Häkchens durch Anklicken des Kon-32
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trollkastens im Rahmen eines Online-[X.]s ist mit der Unterzeich-nung oder Anbringung einer qualifizierten Signatur jedoch nicht vergleichbar. Mit der gesonderten Unterzeichnung einer Bestätigung oder dem Anbringen einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur ist eine Warnfunktion verknüpft, die dem -
oftmals unbedachten -
Anklicken eines [X.]s in einer Online-Anmeldemaske nicht zugemessen werden kann.

b) Die von der Klägerin vorformulierte Bestätigungserklärung ist weiter
deswegen unwirksam, weil hierdurch und durch die mit ihr verbundene Ausge-staltung des Online-[X.]s von der gesetzlichen Regelung zur Be-lehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht zu deren Nachteil abgewi-chen wird.

[X.])
Gemäß §
355
Abs.
2
Satz 1 [X.] ist eine den Anforderungen des §
360 Abs. 1
[X.] entsprechende Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform mitzuteilen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 [X.] be-ginnt die Widerrufsfrist erst mit der Mitteilung einer ordnungsgemäßen Wider-rufsbelehrung. Die Regelung des § 355
[X.] ist halbzwingendes Recht. Ledig-lich zugunsten des Verbrauchers darf von dieser Vorschrift abgewichen werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2009 -
XI [X.], NJW-RR 2009, 709, 710 Rn. 17; [X.], Urteil vom 7. April 2011 -
I-6 [X.], juris
Rn. 41; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O §
355 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
355 Rn. 1; [X.]/[X.] [X.]O
§
355 Rn. 4;
[X.]/[X.] [X.]O §
355 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] [2012], §
355 Rn. 94). Mit dem am 13.
Juni 2014 in [X.] tretenden § 361 Abs. 2 [X.] in der [X.]assung des [X.] zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des [X.] zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013
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([X.]) hat der Gesetzgeber diese halbzwingende Wirkung -
deklara-torisch -
festgestellt.

bb)
Durch die von der Klägerin gewählte Gestaltung des [X.] und die dem Kunden abverlangte Bestätigungserklärung verla-gert die Klägerin die Aufgaben, die ihr als Unternehmer im Zusammenhang mit der Pflicht obliegen, den Zugang der
Widerrufsbelehrung beim Verbraucher
sicherzustellen, auf den Verbraucher. Zwar ist die Widerrufsbelehrung zuge-gangen, wenn der Verbraucher die Belehrung ausdruckt
oder abspeichert (s.o., unter 3 b, [X.]). Dies ändert aber nichts daran, dass der Unternehmer
verpflichtet ist, die Widerrufsbelehrung so zu erteilen, dass die hierzu nötigen Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen. Mit der Ausgestaltung des Onli-ne-[X.]s und der [X.]ormulierung der Bestätigung versucht die Klä-gerin zu erreichen, dass der Verbraucher selbst aktiv den (formgerechten) Zu-gang der Widerrufsbelehrung herbeiführt, wenn er die abgeforderte Bestätigung wahrheitsgemäß abgeben will. Gibt der Verbraucher die Bestätigung wahr-heitswidrig ab, so soll er sich nach der Vorstellung der Klägerin letztlich so [X.] lassen müssen, als habe er die Widerrufsbelehrung gespeichert oder ausgedruckt, also den Zugang bewirkt. Damit wird zu Lasten des Verbrauchers von § 355 [X.] abgewichen. Die von der Klägerin vorgegebene Ausgestaltung des [X.] lässt es zu, dass dem Verbraucher die Wider-rufsbelehrung tatsächlich nicht zugeht, gleichwohl soll er so behandelt werden, als sei sie ihm (formgerecht) mitgeteilt worden. Gerade dies wollte der [X.] im Interesse des Verbraucherschutzes verhindern, indem er dem [X.] die Pflicht zu einer aktiven Belehrung des Verbrauchers auferlegt hat. Nur hierdurch wird der erforderliche Schutz des Verbrauchers vor übereilten Entscheidungen in hinreichendem Maße gewährleistet.

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c) Ist die von der Klägerin vorformulierte Bestätigung demnach [X.], so kann die Klägerin hieraus nicht den Einwand herleiten, die Beklagte übe ihr Widerrufsrecht treuwidrig aus.

Die [X.] beschränkt sich nicht lediglich darauf, dass es nun bei der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs-
und Beweislast zwischen den Parteien (s. § 355 Abs. 3 Satz 3 [X.]) verbleibt. Vielmehr vermag die von ihr erfasste [X.] überhaupt keine Wirkungen zu Lasten des Vertragsgegners zu entfalten.

Nach Art. 6 Abs.
1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen ([X.]. [X.] 1993 Nr. L 95
S. 29)
sind missbräuchliche [X.]n in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich. §
309 Nr.
12 Buchst. b
[X.] sieht die Unwirksamkeit einer die Beweislast än-dernden Bestätigung des Kunden vor. Modifiziert eine [X.] das dispositive Recht und räumt sie dem Verwender unangemessene Vorteile ein, führt regel-mäßig nur die ersatzlose Streichung der unwirksamen [X.]
zur [X.] der Vertragsgerechtigkeit (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 12. Oktober 1995 -
I [X.], NJW 1996, 1407, 1408 und vom 11. Oktober 1984 -
VII ZR 248/83, NJW 1985, 852 f; [X.]/Roloff
[X.]O
§ 306 Rn. 7; s. auch §
306 Abs. 1 und 2 [X.]). Dem liefe es zuwider, wenn diese [X.] noch irgendeine Wir-kung zu Gunsten des Verwen[X.] oder gar die gleiche Wirkung wie im [X.]alle ihrer Geltung hätte. Würde die von der Klägerin gestellte [X.] ungeachtet ihrer Unwirksamkeit dazu führen, dass sich der Verbraucher (hier: die Beklagte) nicht mit Erfolg auf die unterbliebene (formgerechte) Mitteilung der Widerrufsbe-

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lehrung berufen könnte, so würde die [X.] gerade jene Wirkung ausüben, die ihr von Rechts wegen versagt worden und die zugleich der innere Grund der Anordnung ihrer Unwirksamkeit ist. Der durch die
formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung bezweckte
Verbraucherschutz würde hierdurch
unterlaufen.

5.
Soweit die Klägerin die Klageforderung mit ihrer Revision auf einen Schadensersatzanspruch nach § 241 Abs.
2, § 280 Abs.
1, § 311 Abs.
2 [X.] stützen will und hierfür geltend macht, die Beklagte habe sie durch die [X.] Bestätigung des [X.] oder Abspeicherns der Widerrufsbe-lehrung arglistig getäuscht, dringt sie damit nicht durch. Zwar haftet derjenige, der eine Wissenserklärung abgibt, für deren Richtigkeit ([X.], Urteil
vom 12.
März 2008 -
VIII [X.], [X.], 1517, 1518 Rn. 16). Jedoch entfal-tet die von der Beklagten abgegebene und von der Klägerin vorformulierte "Be-stätigung", wie bereits ausgeführt, keinerlei Wirkung. Infolgedessen kann die Klägerin auf deren Unrichtigkeit auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gründen.

6.
Nach alldem ist die Revision der Klägerin als unbegründet [X.]. Einer Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 AEUV, wie von der Revision (vorsorglich) angeregt, bedarf es nicht. Soweit es darum geht, dass die (bloße) Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht genügt, befindet sich die Senatsentscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Auf die -
vom Gerichtshof bislang wohl nicht abschließend entschiedene -
[X.]rage, ob und unter welchen Umständen die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung auf einer fort-geschrittenen Webseite ausreichen kann, kommt es hier nicht an, weil die Klä-
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-

21

-

gerin unter Zugrundelegung ihres Vorbringens eine solche
Webseite nicht ver-wendet hat.

[X.]
Herrmann
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2012 -
1 [X.]/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.07.2013 -
1 S 146/12 -

Meta

III ZR 368/13

15.05.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13 (REWIS RS 2014, 5528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5528

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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