Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. 2 StR 451/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 317

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[X.]/04 vom 8. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

1. 2. 3.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Juni 2004 mit den [X.] aufgehoben, soweit die Einziehung eines Mobiltelefons Marke [X.] des Angeklagten mit SIM-Karte sowie die Ein-ziehung eines Bargeldbetrages von 630 Euro angeordnet [X.]. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das vorgenannte Ur-teil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Mobiltelefons [X.] V 70 des Angeklagten mit SIM-Karte angeordnet wurde. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 4. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3 - Gründe: 1. Die Revisionen der Angeklagten [X.] und [X.] sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und gegen die Strafaussprüche wenden. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat insoweit Rechtsfehler nicht ergeben. Dagegen hält die Anordnung der Einziehung von jeweils einem Mobilte-lefon nebst SIM-Karte gegen die Angeklagten sowie eines Bargeldbetrags von 630 Euro gegen den Angeklagten [X.] der rechtlichen Prüfung nicht stand. Aus dem Urteil ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die genannten [X.] zur Begehung der Taten verwendet worden sind. Soweit das [X.] pauschal auf § 33 BtMG verwiesen hat ([X.]), ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BtMG vorgelegen haben. Da weitergehende Feststellungen, gegebenenfalls auch zu den Voraus-setzungen des § 73 StGB, nicht ausgeschlossen sind, war die Sache insoweit zurückzuverweisen. 2. Die Verurteilung der Angeklagten [X.]auch wegen (täterschaftlichen) Handeltreibens mit dem an die Angeklagten [X.] und [X.] im Auftrag des Liefe-ranten "B. " überbrachten Kokains wird von den Feststellungen nicht getra-gen. Daß die Angeklagte das Bestreben hatte, der in sie gesetzten Erwartung und ihrer Verantwortung gerecht zu werden, begründet, wie der Generalbun-desanwalt zutreffend ausgeführt hat, kein wirtschaftliches Eigeninteresse, das eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigen würde. - 4 - Da weitergehende Feststellungen nach den Umständen des Falles aus-geschlossen sind, war der Schuldspruch hinsichtlich des Besitzes von Kokain dahin zu ändern, daß die Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Aus den vom [X.] zutreffend hervorgehobenen [X.] kann im Ergebnis ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch von dem Rechtsfehler beeinflußt war, denn wegen des [X.] verwirklichten Delikts war der anzuwendende Strafrahmen nicht berührt.

Auch die [X.] gegen die Angeklagte [X.]
begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil sie ihr Mobiltelefon zur Durchführung der konkreten Tat eingesetzt hat. Die weitergehende Revision war daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. [X.] Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Meta

2 StR 451/04

08.12.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2004, Az. 2 StR 451/04 (REWIS RS 2004, 317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 317

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