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PDF anzeigen[X.]/00vom28. September 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]beschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 9. Mai 2000 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.]:[X.] Beklagte legte gegen das ihr am 24. November 1999 zugestellteUrteil des [X.] mit einem am 23. Dezember 1999 bei dem Oberlan-desgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten [X.]. Mit am 21. Januar 2000 eingegangenem Schriftsatz beantragte dieser [X.] auf schwebende Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfah-rens. Dem entsprach das [X.] mit [X.]uß vom 23. [X.], nachdem auch die Kläger einen dahingehenden Antrag gestellt hatten.Mit Schriftsatz vom 3. März 2000 beantragten die Kläger, das Verfahren wieder- 3 -aufzunehmen. Mit Verfügung vom 15. März 2000, dem Prozeßbevollmächtigtender Beklagten zugestellt am 17. März 2000, gab das [X.] [X.] unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stel-lungnahme. Am gleichen Tage beantragte auch die Beklagte, das Verfahrenwieder aufzunehmen, und begründete die Berufung. Mit [X.], am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat sie Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragt. Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewie-sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofor-tige Beschwerde.I[X.] zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.1. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 24. Januar 2000, einem Mon-tag, ab, da weder der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, noch derauf diesen Antrag ergangene [X.]uß Einfluß auf den Ablauf der [X.] gehabt haben (§ 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO).Entgegen der Auffassung der Beklagten steckte in dem Antrag auf Ru-hen des Verfahrens auch kein - bislang nicht beschiedener - Antrag auf Ver-längerung der Begründungsfrist. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Wortlautist eindeutig und nur auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gerichtet.Für eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Verlängerung der Begrün-dungsfrist ist daher kein Raum. Selbst wenn man den Antrag aber für [X.] -gungsfähig hielte, führte dies nicht zu dem von der Beschwerde verfolgten Ziel.Zwar darf auch im [X.] die Auslegung nicht am buchstäblichen [X.] Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.] ([X.], [X.]. v. 11. November 1993, [X.], NJW-RR 1994,568). Hier ist aber nicht ersichtlich, daß der wirkliche Wille dahin ging, einenAntrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. [X.] der Beklagten daran gelegen, die Berufungsbegründungsfrist nicht zu ver-säumen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hatte aber augenscheinlich übersehen - jedenfalls ist nichts anderes vorgetragen -, daß ein Antrag auf Ruhen [X.] im Hinblick auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO dazu nicht ausreichendwar. Diesem Versehen können nicht nachträglich dadurch die nachteiligen Fol-gen genommen werden, daß einem auf einen anderen Zweck ausgerichtetenAntrag eine zunächst nicht bedachte Prozeßhandlung beigemessen wird. So-weit der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten angegeben hat, er sei aufgrundder Einverständniserklärung der Gegenseite und des Antrages auf Ruhen [X.] davon ausgegangen, daß in dieser Vorgehensweise gleichzeitig [X.] auf Fristverlängerung enthalten gewesen sei, ist dies schlechthin nichtnachvollziehbar.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, [X.] auf einem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Beklag-ten beruht, daß die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Dies wird [X.] zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).- 5 -II[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. V ZB 35/00 (REWIS RS 2000, 1027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1027
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