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PDF anzeigen[X.]/03vom15. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2004 durch [X.] des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.],[X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 28. August 2003 wird auf [X.] [X.]n zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] 2.500 Gründe:[X.] das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten [X.] April 2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat der in der zweiten Instanzzunächst für den [X.]n tätig gewordene Rechtsanwalt am 28. Mai 2003Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat das [X.] die Frist zur [X.] bis zum 30. Juli 2003 verlängert.Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2003 hat dieser Prozeßbevollmächtigte [X.] dem [X.] die Niederlegung des Mandats mitgeteilt; [X.] er angekündigt, daß der [X.] einen anderen Rechtsanwalt mit [X.] beauftragen und dieser eine weitere Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist beantragen werde.Der [X.] hat am 30. Juli 2003 zu Protokoll der Geschäftsstelle des[X.]s die Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum30. August 2003 beantragt. Dazu hat er erklärt, daß er nach der Mandatsnie-derlegung seines früheren Prozeßbevollmächtigten bei einem anderen Rechts-anwalt noch keinen Besprechungstermin bekommen habe, daß für die ange-sprochenen Rechtsanwälte die Sache zu komplex sei und daß er früher oderspäter einen Rechtsanwalt finden werde.Der jetzige zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des [X.]n hatmit einem am 6. August 2003 bei dem [X.] eingegangenen Schriftsatzgegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand beantragt und dazu folgendes ausgeführt: Der [X.] [X.] sich nach der Mandatsniederlegung seines früheren Prozeßbevollmächtig-ten am 17. Juli 2003 vergeblich bemüht, einen anderen Rechtsanwalt mit sei-ner Vertretung zu beauftragen. Er habe drei Rechtsanwälte aufgesucht, [X.] Vertretung erreichen können. Deshalb habe er bei der Geschäftsstelledes [X.]s die weitere Fristverlängerung beantragt. Vor der [X.] habe die Geschäftsstellenbeamtin [X.] gefragt, ob einsolcher Antrag möglich sei. Darauf habe sie dem [X.]n erklärt, daß zu [X.] eine Stellungnahme der Gegenseite erforderlich sei, das Gericht aberüber den Antrag entscheiden werde. Sodann habe der [X.] am [X.] einen Besprechungstermin bei seinem Prozeßbevollmächtigten gehabt.Die Richtigkeit dieser Angaben hat der [X.] an Eides Statt versichert.- 4 -Die Geschäftsstellenbeamtin hat in ihrer dienstlichen Erklärung angege-ben, daß sie zunächst den Fristverlängerungsantrag des [X.]n aufge-nommen habe. Danach habe er sie gefragt, ob darüber sogleich entschiedenwürde; ansonsten habe er noch eine Begründung abgeben wollen. Darauf [X.] sie den Antrag und die Verfahrensakten [X.] der zuständigen [X.] vorgelegt. Dieser habe erklärt, daß der Antrag erst der Gegenseitezur Stellungnahme übersandt werden müsse. Das habe sie dem [X.]; er habe dann seinen Antrag näher begründet.Die Berufungsbegründung ist am 19. August 2003 bei dem [X.]eingegangen.Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.]n zu-rückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtetsich die Rechtsbeschwerde des [X.]n, mit der er die Aufhebung des an-gefochtenen [X.]usses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiter-verfolgt.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 238Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig,weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative ZPO).- 5 -a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung [X.] nicht den Anspruch des [X.]n auf Gewährung rechtli-chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar verpflichtet das Gebot desrechtlichen Gehörs das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeß-beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hierzu gehörtauch die Berücksichtigung der Tatsachen, die für eine Wiedereinsetzung inden vorigen Stand vorgetragen werden. Aber Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dannverletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Pflicht nichtnachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht [X.] der [X.]en zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogenhat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den [X.] ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG feststellen läßt, müssen demnach besondere Umständedeutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tat-sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnisgenommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat,[X.]. v. 27. März 2003, [X.], [X.], 987, 991 mit [X.]). Solche Umstände werden in der Begründung der Rechtsbe-schwerde nicht aufgezeigt. Der [X.] rügt, das Berufungsgericht habe dieentscheidende Begründung für das Wiedereinsetzungsgesuch, daß nämlichdie Geschäftsstelle des [X.]s den Fristverlängerungsantrag entgegen-genommen hat, ohne den [X.]n auf den Anwaltszwang hinzuweisen,rechtsfehlerhaft übergangen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in den Grün-den des angefochtenen [X.]usses mit diesem Vortrag des [X.]n nichtausdrücklich befaßt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf schließen, es habeden Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Denkbar - undnaheliegend - ist vielmehr, daß ihn das Berufungsgericht für nicht erheblich- 6 -gehalten hat, weil der [X.] in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht [X.] und glaubhaft gemacht hat, er habe darauf vertraut, daß die beantragteFristverlängerung gewährt werde. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, die einsolches Vertrauen rechtfertigen könnten. Deshalb kam hier eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand unter diesem Gesichtspunkt von vornherein nicht [X.]. Weiter hat der [X.] in seinem Wiedereinsetzungsgesuch auchnicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er am letzten Tag der Berufungs-begründungsfrist einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt [X.], der noch an demselben Tag den Fristverlängerungsantrag gestellt oderdie Berufung begründet hätte. Vielmehr konnte das Berufungsgericht dem [X.] des [X.]n entnehmen, daß diese Möglichkeit nicht bestand. [X.] Umständen brauchte es auf den Vortrag des [X.]n zu dem fehlen-den Hinweis der Geschäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang nicht einzu-gehen. Es kann ausgeschlossen werden, daß es bei der Berücksichtigung die-ses Vortrags anders entschieden und eine schuldhafte Versäumung der Beru-fungsbegründungsfrist durch den [X.]n verneint hätte (vgl. Senat, [X.]. 18. Juli 2003, [X.], NJW 2003, 3205 f. m.w.[X.]) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt jedoch Art. 2Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Aus diesem Prinzip wirdals "allgemeines Prozeßgrundrecht" der Anspruch auf ein faires Verfahren ab-geleitet ([X.] 93, 99, 113; [X.], NJW 2001, 1343). Aus ihm folgt [X.] gegenüber den [X.]. Ihnen ist es zwargrundsätzlich möglich und zuzumuten, sich rechtzeitig über die gesetzlichenErfordernisse für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels zu er-kundigen, auch wenn sie juristisch nicht geschult sind; eine Rechts- oder Für-sorgepflicht des Gerichts, durch Hinweise und andere Maßnahmen zur [X.] -von [X.] beizutragen, besteht nicht ([X.], [X.]. v. 19. März 1997,XII [X.], NJW 1997, 1989). Danach hätte der [X.], falls er nichtschon von seinem früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auf [X.] auch für den Antrag auf Verlängerung der [X.] hingewiesen worden war, bei diesem oder bei der [X.], bei der er seinen Fristverlängerungsantrag gestellt hat,nach den [X.] und damit auch nach einem Anwaltszwang [X.] müssen. Das hat er nicht getan. Aber hier besteht die Besonderheit, daßder [X.] nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag gefragthat und ihm darauf eine Verfahrensweise des Gerichts mitgeteilt worden ist, [X.] einem durch einen Rechtsanwalt gestellten Verlängerungsantrag, nicht [X.] bei einem von vornherein unwirksamen Antrag der [X.] selbst ange-bracht hätte sein können. Der [X.] durfte deshalb davon ausgehen, daßdas Gericht den Verlängerungsantrag nicht deshalb zurückweisen würde, weiler nicht von einem Rechtsanwalt gestellt worden war. Unter diesen Umständenwiderspricht es einem fairen Verfahren, daß das Berufungsgericht den Verlän-gerungsantrag als unwirksam angesehen hat.c) Dieser Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht führt unabhängigdavon zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das [X.] (Senat, [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.], Umdruck S. 5 f. [zurVeröffentlichung [X.] Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Berufungsge-richt hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis [X.] versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als [X.] verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Der [X.] hat nämlich nicht darge-- 8 -legt, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Be-rufung einzuhalten.a) Nach seinem Vorbringen hat der [X.] in vorwerfbarer Weise zuder Fristversäumung beigetragen, indem er erst am 5. August 2003 seinenneuen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht und mit seiner Vertretung in [X.] beauftragt hat. An diesem Tag war die [X.] bereits abgelaufen. Das war dem [X.]n bekannt. Wie er in [X.] vorträgt, haben ihn seine früheren Prozeß-bevollmächtigten über die Erfordernisse der Berufungseinlegung [X.] hat er am Tag des Fristablaufs die Geschäftsstelle des [X.] aufgesucht und einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Das entlastetden [X.]n jedoch nicht. Der Antrag war unwirksam, weil er wirksam [X.] einem Rechtsanwalt gestellt werden konnte ([X.]Z 93, 300, 303 f.). [X.] durfte der [X.] aufgrund der besonderen Umstände davon ausge-hen, daß der Erfolg seines Antrags nicht an dem Formmangel scheitern würde.Indes entlastet das den [X.]n ebenfalls nicht; denn er hat in seinem Wie-dereinsetzungsgesuch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß dies für [X.] ursächlich war, daß er nämlich bei einem Hinweis der Ge-schäftsstellenbeamtin auf den Anwaltszwang die erstrebte Fristverlängerungerreicht oder die Berufungsbegründung rechtzeitig eingereicht hätte. Dafür gibtes auch keine Anhaltspunkte. Zum einen ist nicht davon auszugehen, daß der[X.] noch an dem Tag des Fristablaufs einen zu seiner Vertretung berei-ten Rechtsanwalt gefunden hätte; nach dem Vorbringen des [X.]n in [X.] seines Verlängerungsantrags und in dem Wiedereinsetzungsge-such liegt das Gegenteil nahe. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß der Geg-ner seine Einwilligung zu der Fristverlängerung erteilt hätte, was sich aus dem- 9 -Schriftsatz der Klägerin vom 7. August 2003 ergibt, in welchem sie die Zurück-weisung des von dem [X.]n gestellten [X.]; die Einwilligung wäre jedoch nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichgewesen, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits einmal nach § 520 Abs. 2Satz 3 ZPO verlängert worden war. Desgleichen ist nicht ersichtlich, daß eineVerweigerung der Einwilligung rechtsmißbräuchlich gewesen wäre. Auch [X.] eines Notanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) kam nach dem Vorbringen [X.] nicht in Betracht. Somit hätte die Berufungsbegründung noch [X.] Juli 2003 bei dem Berufungsgericht eingehen müssen. Das wäre nach [X.] des [X.]n aber selbst dann nicht möglich gewesen, wenn er andiesem Tag noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätte. [X.] hat sich der [X.] in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch nichteinmal darauf berufen, daß er auf eine Fristverlängerung vertraut habe. [X.] kann offen bleiben, ob ein solches Vertrauen die Wiedereinsetzung in [X.] Stand gerechtfertigt hätte (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 21. [X.], [X.], [X.]R ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; [X.]. v.6. November 2001, [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristverlängerung 22).Läßt somit der Vortrag des [X.]n die Möglichkeit offen, daß [X.] deshalb verschuldet war, weil der [X.] nicht rechtzeitiginnerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist einen neuen Rechts-anwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat, konnte das Berufungsgericht [X.] in den vorigen Stand nicht gewähren (vgl. [X.], [X.]. [X.] Oktober 1995, [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristversäumung 1).c) Nach alledem kommt es - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde - nicht darauf an, ob hier zugunsten des [X.]n bei der [X.] -gung der Folgen eines "[X.]" des Gerichts ähnliche Erwä-gungen durchgreifen müssen, wie sie ihren Niederschlag in dem Grundsatz derMeistbegünstigung, der auf dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes be-ruht, gefunden haben (vgl. [X.]Z 140, 208, 217 f.). Das Vertrauen des [X.] auf die Wirksamkeit seines Fristverlängerungsantrags war für den [X.] Eingang der Berufungsbegründung nicht ursächlich. Ebenfalls kommtes auf die weitere Begründung, mit der das Berufungsgericht das [X.] zurückgewiesen hat, und auf die dagegen gerichteten [X.] Rechtsbeschwerde nicht an.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.]Schmidt-Räntsch Stresemann
Meta
15.01.2004
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. V ZB 56/03 (REWIS RS 2004, 5045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 5045
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