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PDF anzeigen[X.] 229/02vom27. Februar 2003in dem [X.]:jaBGHZ:[X.]:ja TKG §§ 53 Abs. 1, 55, 56; [X.] § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2; VwVfG§ 75 Abs. 1 Satz 1a)Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Stra-ßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 [X.] gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner [X.] Teil des von der [X.] benutzten [X.] hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen [X.] - hier: [X.] anzusehen ist (im Anschluß an[X.], [X.])Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrundder Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine [X.] - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen [X.] dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im [X.] Änderung bezüglich des von der [X.] in [X.] genommenen [X.]s der Träger der Straßenbaulast undder Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6Abs. 1 [X.]).BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 -KGBerlinLGBerlin- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2003 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.]sa undGalkebeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom28. Mai 2002 - 7 [X.]/01 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren [X.] Rahmen des [X.] stellte das [X.]mit Beschluß vom 30. August 1996 den Plan für [X.] der [X.]zwischen dem Planfest-stellungsabschnitt [X.]und der Anschlußstelle [X.]/T. fest. Im [X.] [X.] mußten drei [X.]n der Beklag-- 3 -ten umverlegt werden. Eine dieser Leitungen, um die es im [X.] allein noch geht, verlief unmittelbar neben der Fahrbahn der [X.] 145. Die "Baufreimachung" der Gründung einer der Stützen der die [X.] über die Landesstraße [X.] führenden [X.]-Brückemachte die Verlegung dieser Leitung erforderlich.Am 6./26. März 1998 trafen die klagende [X.] die Beklagte bezüglich der drei im Planfeststellungsabschnitt gelegenen[X.]n [X.]. Darin verpflichtetesich die Beklagte, die notwendig gewordenen Leitungsänderungen einschließ-lich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während die Klägerin [X.] verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klä-rung der strittigen Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.Die Klägerin hat von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechendden getroffenen [X.] aufgewendeten [X.] verlangt.Die Beklagte hat nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerindie Kosten einer Leitungsumverlegung bezahlt; bezüglich einer weiteren Um-verlegung hat sie im Berufungsverfahren ihre Zahlungspflicht anerkannt. [X.] der noch im Streit befindlichen [X.] haben [X.] der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulas-sungsbeschwerde der Beklagten.- 4 -II.Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber inder Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache, entgegen [X.] der Beschwerde, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO).Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung [X.], 192 zu Recht angenommen, daßdie Beklagte die im Zuge der Errichtung der [X.] -Brücke notwendig ge-wordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße [X.] verlau-fenden [X.] nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG aufeigene Kosten zu bewirken [X.] der Auffassung der Beschwerde beantwortet sich die Frageder Folge- und Folgekostenpflicht vorliegend nicht nach § 56 TKG. Diese [X.] enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrswegbereits vorhandenen [X.] eine besondere Anlage hinzu-tritt. Darum geht es hier nicht. Das zum Brückenbauwerk der [X.]-Brückegehörende Widerlager ist Teil des (eines) Verkehrswegs und keine besondereAnlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG.a) Die §§ 50 ff TKG regeln die Benutzung von Verkehrswegen für Tele-kommunikationslinien. Vorliegend benutzte - unstreitig - die ursprünglich vor-handene Leitung der Beklagten die Landesstraße [X.]. Das ist nicht deshalbzweifelhaft, weil die Leitung nicht unter oder in, sondern unmittelbar neben [X.] der [X.] verlief. Zum Straßenkörper im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1- 5 -des Straßengesetzes für das [X.] ([X.] LSA) vom 6. Juli1993 (GVBl. LSA S. 334) gehören nicht nur die eigentliche Fahrbahn (Fahr-bahndecke), sondern der [X.] insgesamt (vgl. auch § 1 Abs. 4 Nr. 1[X.], s. dazu [X.], in: Kodal/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. 6 Rn. 6;Grupp, in: Marschall/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 1 Rn. 34 ff).b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die [X.] zwischen dem Betreiber der [X.] und den anderenprivaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "be-sondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, aufwelchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil [X.] - [X.], 725, 728; [X.], 192,196).Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG gehören zu den besonderen Anlagen [X.] dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, [X.], [X.], elektrische Anlagen und dergleichen. Diese - nichtabschließende - Aufzählung macht deutlich, daß besondere Anlagen im Sinnedieser Bestimmung nur solche Anlagen sein können, die nicht ihrerseits Teildes (eines) Verkehrswegs sind. Zum Verkehrsweg gehören jedoch [X.] auch "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestand-teile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] sowie Senatsurteil vom3. Februar 2000 aaO).aa) Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung, [X.] besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG (früher: §§ 5, 6 [X.])auch eine zum Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete- 6 -Grundstückszufahrt sein kann, ergibt sich nichts anderes. Der Grund, daß [X.] Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu [X.] sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straßewesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderenInteresse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - [X.]/71 - [X.], 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).bb) Unerheblich ist weiter, daß die neue Bundesautobahn, die über die[X.] -Brücke geführt wird, im Verhältnis zur Landesstraße einen weiterenselbständigen Verkehrsweg darstellt. Daß sich auch bei einer derartigen Kon-stellation die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht allein nach § 53 undnicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundes-verwaltungsgerichts gerade klargestellt worden ([X.], 192, 195 ff).Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vor-liegend das Widerlager einer der Stützen der [X.] -Brücke, dessen Er-richtung zur Verlegung der [X.] führte, von Dauer ist, wäh-rend der der Entscheidung [X.], 192 zugrundeliegende Sachverhaltso gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren [X.] wiederhergestellt wurden. Das [X.] hat in [X.]r Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß es für die Beantwortung [X.] und [X.] nach Maßgabe der §§ 50 ff TKG unerheblich ist,ob die von der [X.] benutzte Straße nach der [X.] mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprüngli-chen Zustand zurückversetzt wird oder nicht (BVerwGE aaO S. 197 f).- 7 -Ist - wie hier - die Änderung von Dauer, so ist des weiteren ohne Be-deutung, ob die Durchführung der baulichen Maßnahme (Anbringen des [X.]) zur Folge hat, daß - wie naheliegend - bezüglich des hierbei in [X.] genommenen [X.]s der Träger der Straßenbaulast und [X.] des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1[X.] sowie § 2 Abs. 1 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in [X.] vom 2. Dezember 1975, [X.] I S. 2984; vgl. auch §§ 43, 45 L[X.]LSA).2.Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß der durch die Er-richtung der [X.] -Brücke erfolgte physisch-reale Eingriff in den Straßen-körper der Landesstraße [X.] als eine von dem Unterhaltungspflichtigen- dem [X.] - beabsichtigte Änderung dieses Verkehrswegsnach § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu werten [X.]) Allerdings ist der Eingriff in den Straßenkörper der [X.] allein aufden Neubau einer Bundesautobahn zurückzuführen. Dies hindert jedoch nicht,die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu bejahen. Bei der [X.], ob der Träger der Straßenbaulast eine Änderung des von der [X.] benutzten Verkehrswegs im Sinne dieser Bestimmung "beabsich-tigt", kommt es nicht notwendig auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an.Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Änderung des [X.] auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolgt,dem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls dieseLösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu ent-sprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt. Dies führt im Anwen-dungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des- 8 -Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folge-maßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantwor-ten ist, ob diese Änderung von dem [X.] im Sinnedes § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist ([X.], 193, 198 ff,insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil [X.], 129, 136 f).b) In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffenddie Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG bejaht.Vergeblich hält dem die Beschwerde entgegen, daß im [X.] bezüglich der streitgegenständlichen Verlegungsstelle vermerkt ist"keine Beeinflussung; bei der 1. Zwischenstütze der [X.] -Brücke beach-ten [X.] = 53 gon". Im [X.] selbst ist aus-geführt, daß die [X.] (unter anderem) Fernmeldeleitungen quert unddie Querung und ihre Folgen mit den Trägern der jeweiligen Versorgungsein-richtungen abgestimmt sind. Weiter heißt es dazu, daß die hieraus [X.] rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Leitungseigentümern und [X.] vertraglich zu regeln sind.In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagte inihrer Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, daßsie gegen die Planung keine Einwände habe; zugleich hat sie selbst angege-ben, daß im Bereich der [X.] -Brücke am künftigen Brückenpfeiler(Pos. 20) ein Fernkabel (Erdkabel) geringfügig umzulegen sei.- 9 -Dies genügt, um die vorliegende Umverlegung als eine planfeststel-lungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme zu bewerten.[X.]
Meta
27.02.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2003, Az. III ZR 229/02 (REWIS RS 2003, 4152)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4152
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 185/00 (Bundesgerichtshof)
7 C 9/12 (Bundesverwaltungsgericht)
Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass einer Hochwasserschutzmaßnahme
III ZB 26/00 (Bundesgerichtshof)
III ZR 141/05 (Bundesgerichtshof)
6 C 32/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn
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